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Anforderungen an eine ordnungsgemäße Inventur

Für viele Unternehmer steht in den nächsten Wochen wieder die Inventur auf dem Programm. Um den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Inventur gerecht zu werden, werden einige grundlegende Hinweise zur Planung und Umsetzung der Inventur vorgestellt.

Inventursysteme

Kaufleute, die nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften Bücher führen, sind zur Inventur verpflichtet. In Abhängigkeit vom Zeitpunkt der körperlichen Bestandsaufnahme unterscheidet man die klassische Stichtagsinventur, die vor- oder nachverlagerte Stichtagsinventur (bis zu drei Monate vor bzw. bis zu zwei Monate nach dem Bilanzstichtag) und die permanente Inventur.

Hinweis | Die klassische Stichtagsinventur, die am Bilanzstichtag erfolgt, ist am verbreitetsten. Zulässig ist jedoch auch eine zeitlich ausgeweitete Inventur, die bis zu zehn Tage vor oder nach dem Stichtag durchgeführt wird.

Grundsätzliches

In den Aufnahmelisten dürfen keine Soll-Bestände eingetragen sein. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass diese Werte (einfach) übernommen werden.

Grundsätzlich sollten Mitarbeiter nicht in ihrem eigenen Arbeitsbereich mit der Aufnahme betraut werden, um Fehlaufzeichnungen hinsichtlich Qualität und Menge aus persönlichen Gründen zu vermeiden. Diese Mitarbeiter können aber als Aufschreiber in den Teams eingesetzt werden, um sicherzustellen, dass die aufgenommenen Artikel eindeutig identifiziert werden.

Der Inventurleiter sollte den vollständigen Rücklauf der Aufnahmelisten überwachen und dafür sorgen, dass die Werte zeitnah in die EDV übertragen werden. Sofern die Programme die Möglichkeit bieten, die eingegebenen Bestände mit den bisher geführten Lagerbeständen abzugleichen, sind wesentliche Differenzen sofort zu klären, da dies im Nachhinein meist nicht mehr oder nur unter erheblichem Aufwand möglich ist.

Nach Beendigung der körperlichen Aufnahme kann die Vollständigkeit der Inventur durch einen Rundgang des Inventurleiters geprüft werden.

Inventuranweisung

Wenn mehrere Personen die Inventur durchführen, bietet es sich an, die wichtigsten Eckpunkte der Inventur in einer Inventuranweisung festzuhalten. Die Inventuranweisung sollte den beteiligten Personen zeitnah ausgehändigt werden, damit Fragen bereits im Vorfeld geklärt werden können. Darüber hinaus ist es sinnvoll, dass der Inventurleiter den Inventurablauf unmittelbar vor der eigentlichen Zählung in einer kurzen Besprechung skizziert.

In einer Inventuranweisung können bzw. sollten zumindest folgende Punkte aufgenommen werden:

Wichtige Punkte für die Inventuranweisung
• Angabe des Inventurortes
• Termin und Beginn der Inventur
• Verantwortlicher Inventurleiter
• Eindeutige Definition der Inventurbereiche, um Überschneidungen und Doppelaufnahmen zu vermeiden
• Festlegung der Aufnahmeteams (jeweils bestehend aus einem Ansager und einem Aufschreiber) und den diesen jeweils zugewiesenen Aufnahmebereichen
• Vermeidung von Sprunginventuren (kein Zusammenzählen von gleichen Artikeln an unterschiedlichen Lagerorten)
• Anweisungen, wie mit den Aufnahmelisten zu verfahren ist
• Erfassung und Kennzeichnung von erkennbar beschädigten Artikeln (Hinweise in den Aufnahmelisten)
• Kennzeichnung der aufgenommenen Artikel (z.B. durch Anbringung von Aufklebern mit Jahreszahl)
• Keine Erfassung von Artikeln, die Kunden bereits in Rechnung gestellt wurden
• Bei einer zeitnahen Inventur nach dem Stichtag dürfen nur die Artikel aufgenommen werden, die bereits am Stichtag angeliefert waren
• Beachtung grundlegender Inventurprinzipien (z.B. Erfassung nur mit dokumentenechten Stiften, Unterzeichnung der Aufnahmelisten durch Ansager und Aufschreiber)


Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen

Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Sollen ab 2015 neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. Insbesondere die Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge sind mit der allgemeinen Gehaltsstruktur und der individuellen Gewinnlage abzugleichen.


Teileinkünfteverfahren: Der Antrag ist spätestens mit Abgabe der Steuererklärung zu stellen

Der Antrag, das Teileinkünfteverfahren anstelle des Abgeltungsteuersatzes anzuwenden, ist nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (Revision zugelassen) spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stellen.

Im Streitfall waren die Steuerpflichtigen der Ansicht, dass sie ihre Steuererklärung mindestens bis zur Bekanntgabe des Bescheids um den Antrag ergänzen dürften. Dem folgte das Finanzgericht jedoch nicht, da das Gesetz ausdrücklich vorsieht, dass der Antrag spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen ist und (solange er nicht widerrufen wird) auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume gilt.

Sinn und Zweck dieser strengen Regelung ist es, so das Finanzgericht, klare und praktikable Voraussetzungen zu schaffen. Demgegenüber sieht das Gesetz für die Ausübung anderer Wahlrechte gerade keine derartige Ausschlussfrist vor.

Zum Hintergrund

GmbH-Gesellschafter können Gewinnausschüttungen auf Antrag mit ihrem persönlichen Steuer­satz nach dem Teileinkünfteverfahren versteuern. Dann sind 60 % der Einkünfte steuerpflichtig. Da im Gegenzug auch 60 % der Werbungskosten geltend gemacht werden können, kann sich der Antrag insbesondere bei hohen Werbungskosten lohnen.

Eine individuelle Besteuerung ist zulässig, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird,

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 21.8.2014, Az. 7 K 4608/11 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142700


Pensionszusage: Zum Ausscheiden aus dem Unternehmen vor Ablauf der Erdienenszeit

Scheidet der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer GmbH, dem die Gesellschaft im Alter von 58 Jahren auf das vollendete 68. Lebensjahr eine monatliche Altersrente zugesagt hat, bereits mit 63 Jahren aus dem Unternehmen als Geschäftsführer aus, wird der Versorgungsvertrag tatsächlich nicht durchgeführt. Die Folge: Die jährlichen Zuführungen zu der Pensionsrückstellung stellen regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen dar, so der Bundesfinanzhof.

Eine einem beherrschenden GGf erteilte Pensionszusage wird steuerlich grundsätzlich anerkannt, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens zehn Jahre liegen. Im Streitfall wurde die Zusagevereinbarung aus 2001 durch das Ausscheiden des GGf in 2006 tatsächlich nicht mehr durchgeführt. Dies sprach nach Auffassung des Bundesfinanzhofs für die mangelnde Ernsthaftigkeit der Verabredung.

Praxishinweis | Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs würde es sich nur dann anders verhalten, wenn für die verkürzte Laufzeit plausible betriebliche Gründe vorliegen. Dies war aber hier nicht der Fall.

Quelle | BFH-Urteil vom 25.6.2014, Az. I R 76/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142627


Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Geplante Änderungen bei der Rechnungslegung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat jüngst einen Referentenentwurf für ein Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz veröffentlicht. Das auf EU-Vorgaben basierende Gesetzesvorhaben ist bis zum 20.7.2015 umzusetzen. Betrachtet man die Änderungen für Kapitalgesellschaften, so wird ersichtlich, dass sich die Neuregelungen im Rahmen halten. Einige Aspekte werden nachfolgend vorgestellt.

Größenklassen

Die Größenklasse einer Gesellschaft (Kleinstkapitalgesellschaft sowie kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaft) hängt von drei Schwellenwerten ab:

  • Bilanzsumme,
  • Umsatzerlöse und
  • durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer.

Nach dem Entwurf sollen die monetären Werte deutlich erhöht werden. Nur die Größenkriterien für Kleinstkapitalgesellschaften sollen nicht angepasst werden.

Beispiel: Als kleine Kapitalgesellschaften gelten Unternehmen, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschreiten:

Schwellenwerte für kleine KapG
Größenkriterien      Derzeitige Werte in Klammern
Bilanzsumme         6.000.000 EUR (4.840.000 EUR)
Umsatzerlöse      12.000.000 EUR (9.680.000 EUR)
Ø Arbeitnehmerzahl    50 (50)

Die Tabelle zeigt, dass die monetären Grenzwerte um ca. 24 % erhöht werden sollen. Die Folge: Es dürften zukünftig mehr Unternehmen von dem verkürzten Umfang des Anhangs und anderen Erleichterungen (z.B. kein Lagebericht erforderlich) profitieren.
Praxishinweis | Nach dem Entwurf sollen die neuen Schwellenwerte bereits erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden sein.

Besondere Bewertungs- und Ausweisregeln

Kann die voraussichtliche zeitliche Nutzung eines (aktivierten) selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens in Ausnahmefällen nicht bestimmt werden, sind Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren vorzunehmen.

Beachten Sie | Diese Regelung gilt analog für einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert.

In der Gewinn- und Verlustrechnung sollen keine „außerordentlichen Posten“ mehr ausgewiesen werden dürfen. Allerdings sollen jeweils der Betrag und die Art außerordentlicher Erträge und Aufwendungen im Anhang dargestellt werden.

Der deutsche Gesetzgeber plant die Zwischensumme „Ergebnis nach Steuern“ nach Abzug der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag einzufügen. Erst anschließend sollen die sonstigen Steuern in der Überleitung zum Jahresüberschuss bzw. zum Jahresfehlbetrag abgezogen werden.

Anhangangaben

Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen mit einer Ausweitung von Anhangangaben rechnen. Demgegenüber sind für kleine Kapitalgesellschaften weitere Erleichterungen vorgesehen.

Quelle | Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, Referentenentwurf des BMJV vom 27.7.2014


Zum Zeitpunkt der Verlustentstehung bei Auflösung bzw. Liquidation einer GmbH

Die Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteilen führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % beteiligt war. Wird bei Auflösung der Gesellschaft ein Verlust erzielt, ist oft fraglich, zu welchem Zeitpunkt dieser anzusetzen ist. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster kann ein Verlust erst in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden, in dem endgültig feststeht, in welcher Höhe der Steuerpflichtige mit Zahlungen aus einer Höchstbetrags-Bürgschaft belastet wird.

Die Verlustentstehung setzt u.a. voraus, dass mit Zuteilungen und Rückzahlungen auf Ebene der Gesellschaft nicht mehr zu rechnen ist. Ferner muss feststehen, ob und ggf. in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen sind.

Diese Grundsätze des Bundesfinanzhofs hat das Finanzgericht Münster nun angewandt. Die Revision wurde indes zugelassen, da der 13. Senat des Finanzgerichts Münster in 2003 die abweichende Ansicht vertreten hat, dass das Ergebnis laufender Vergleichsverhandlungen für die Verlustentstehung noch nicht feststehen muss.

Praxishinweis | Aus verfahrensrechtlichen Gründen sollte der Verlust im Zweifel lieber zu früh als zu spät geltend gemacht werden, um Rechtsnachteile zu vermeiden.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 27.3.2014, Az. 2 K 4479/12 E, Rev. BFH Az. IX R 9/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142596; FG Münster, Urteil vom 7.10.2003, Az. 13 K 6898/00 E


Abgeltungsteuer: Erleichterungen beim Kirchensteuerabzugsverfahren

Der Deutsche Steuerberaterverband hat darauf hingewiesen, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) seine Fragen-Antworten-Kataloge zur Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens ergänzt und damit weitere Ausnahmen für Kapitalgesellschaften geschaffen hat.

Grundsatz

Wegen einer gesetzlichen Änderung müssen ab dem 1.1.2015 neben Banken u.a. auch Kapitalgesellschaften im Zuge einer Ausschüttung die Kirchensteuerpflicht der Empfänger der Kapitalerträge ermitteln und die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer automatisch einbehalten. Um zu ermitteln, ob eine Kirchensteuerpflicht besteht, hat der Abzugsverpflichtete beim BZSt das Kirchensteuerabzugsmerkmal abzufragen.

Ausnahmen für Kapitalgesellschaften

Die geforderte Registrierung und Abfrage beim BZSt kann bei Kapitalgesellschaften in folgenden Ausnahmefällen vorerst unterbleiben:

1. Ausnahme: Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.

Beachten Sie: Sobald dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten eine zweite natürliche Person angehört, gilt diese Erleichterung nicht.

2. Ausnahme: Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können.

Steht zum Zeitpunkt der Regelabfrage (jeweils vom 1.9. bis 31.10.) mit Sicherheit fest, dass im Folgejahr keine Ausschüttung erfolgt, weil diese z.B. vertraglich oder durch einen Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen wurde, muss keine Registrierung und keine Abfrage erfolgen.

3. Ausnahme: Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen.

In Einzelfällen kann eine Ausschüttung beispielsweise infolge der aktuellen Ertragslage oder wegen Verlustvorträgen sehr unwahrscheinlich sein. In diesem Fall können Registrierung und Abfrage ebenfalls zunächst unterbleiben.

Beachten Sie: Jeder Kirchensteuerabzugsverpflichtete muss dennoch in der Lage sein, auch im Fall einer ungeplanten steuerpflichtigen Ausschüttung die Abfrage unterjährig nachzuholen (Anlassabfrage). Um etwaige Haftungsrisiken zu vermeiden, wird von allen Gesellschaftern vorab das Einverständnis zur Anlassabfrage beim BZSt benötigt.

Hinweis: Die Fragen-Antworten-Kataloge des BZSt sind unter www.iww.de/sl472 abrufbar (DStV: „Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer: Erweiterung der Erleichterungen“ (Stand: 17.7.2014)).


Zur Rückforderung fehlerhaft berechneter Gehaltsbestandteile

Überzahlte (rückforderungsbelastete) Tantiemen und Urlaubsgelder sind im Veranlagungszeitraum des tatsächlichen Zuflusses beim angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) als Arbeitslohn zu erfassen. Die zurückgezahlten Beträge sind dann erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung als negative Einnahmen oder Werbungskosten zu berücksichtigen. Aus der Stellung als beherrschender GGf ergeben sich hinsichtlich des Zeitpunktes des tatsächlichen Abflusses der Rückzahlungsbeträge nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen insoweit keine Besonderheiten.

Zum Hintergrund

Ein Gesellschafter beherrscht die GmbH grundsätzlich dann, wenn er mehr als 50 % der Stimmrechte besitzt und demzufolge bei Gesellschafterversammlungen entscheidenden Einfluss ausüben kann.

In ständiger Rechtsprechung geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass bei beherrschenden GGf ein Zufluss von Einnahmen auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits früher vorliegen kann, z.B. wenn eine unbestrittene Forderung gegen die Kapitalgesellschaft fällig ist. Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob entsprechende Grundsätze auch für die Bestimmung des Abflusszeitpunkts gelten.

Keine Übertragung auf die „Ausgabenseite“

Das Finanzgericht Niedersachsen hält eine Übertragung der Grundsätze auf die „Ausgabenseite“ nicht für zulässig. Allein die Ansätze von Rückzahlungsforderungen der GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter bewirken danach keinen Abfluss der Rückzahlungsbeträge beim Arbeitnehmer. Zudem sind Rückzahlungen bzw. Rückbelastungen keine rückwirkenden Ereignisse.

Hinweis: Da gegen diese Entscheidung die Revision anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben, diese Rechtsfrage zu klären (FG Niedersachsen, Urteil vom 19.2.2014, Az. 9 K 217/12, Rev. BFH Az. VI R 13/14).


Zur Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer

Verfügt ein GmbH-Geschäftsführer über eine Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft, ist er als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig, wenn er zwar für die Gesellschaft wesentliche Fachkenntnisse und Kundenkontakte besitzt, sich jedoch Arbeitnehmerrechte wie ein leitender Angestellter sichert. Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.

Für das Sozialgericht Dortmund waren im Streitfall u.a. folgende Aspekte ausschlaggebend:

  1. Der Gesellschafteranteil des Geschäftsführers von 49,71 Prozent bietet nicht die Möglichkeit, die Weisungsgebundenheit aufzuheben.
  2. Die Ausgestaltung des Anstellungsvertrags mit Gehaltsvereinbarung, Urlaubsanspruch, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und anderen Nebenleistungen spricht für eine typische Beschäftigung als leitender Angestellter.

Die mit der Klage herausgestellte besondere Rolle des Geschäftsführers bei der Entwicklung von Softwareprodukten und der Pflege von Kundenkontakten führt zu keiner anderen Beurteilung. Die branchenspezifischen Kenntnisse und Kundenkontakte hat er während seiner langjährigen Beschäftigung erworben. Sie können keine Selbstständigkeit begründen. Ferner ist es üblich, dass kleinere Firmen vom Fachwissen und den Kontakten leitender Angestellter abhängig sind.

Hinweis: Bei Neuanstellungen von Gesellschafter-Geschäftsführern ist ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren vorgeschrieben. Der Status wird durch die Deutsche Rentenversicherung Bund überprüft (SG Dortmund, Urteil vom 21.3.2014, Az. S 34 R 580/13).

 


Pensionszusagen: Richtungsweisende Urteile des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof hat am 26.3.2014 gleich sechs Entscheidungen veröffentlicht, in denen er Stellung zur steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer bezieht. Im Kern geht es um Fragen zur Abfindung, Bewertung, Erdienbarkeit und zum gleichzeitigen Bezug von Versorgungsleistung und Gehalt. Zwei Streitfälle werden im Folgenden näher betrachtet.

Erdienbarkeit

Eine GmbH erteilte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer X (geboren im April 1943) am 1.12.1989 eine Pensionszusage. Bestandteil war eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten seiner Ehefrau, die im Januar 1946 geborene Y. Die Ehefrau wurde in der Zusage namentlich benannt. Y verstarb im November 1997.

In der Folgezeit begründete X mit der im März 1951 geborenen Z eine Lebensgemeinschaft. Die Pensionszusage wurde am 23.6.1999 insoweit geändert, als nunmehr eine Hinterbliebenenrente zugunsten von Z zugesagt wurde. Am 16.6.2000 schlossen X und Z die Ehe.

Das Finanzamt behandelte die Zuführungen zu der Pensionsrückstellung im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung für Z als verdeckte Gewinnausschüttung, da diese Anwartschaft von X zum Zeitpunkt der Neuzusage nicht mehr habe erdient werden können. Diese Beurteilung bestätigte der Bundesfinanzhof.

Zum Hintergrund: Damit Pensionszusagen steuerlich anerkannt werden, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, beispielsweise die sogenannte Erdienbarkeit. Es gelten folgende Grundsätze:

  • Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer müssen noch mindestens zehn Jahre aktive Tätigkeit zu erwarten sein.
  • Beim nichtbeherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gilt ebenfalls die 10-Jahresfrist. Es reicht allerdings auch aus, wenn er bei Erteilung der Zusage schon mindestens neun Jahre dem Betrieb angehört und er noch mindestens drei Jahre aktive Dienstzeit zu erwarten hat.

Bei dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs ist zu beachten, dass die bisherige Ehefrau in der ursprünglichen Pensionszusage namentlich benannt wurde und es sich somit um eine individuelle Hinterbliebenenzusage handelte. Das Urteil ist nicht auf den Bereich der kollektiven Hinterbliebenenversorgung übertragbar.

Beachten Sie: Kollektive Hinterbliebenenzusagen finden sich in vielen Vereinbarungen zu Pensionszusagen. Dabei wird die Versorgungsberechtigte nicht namentlich benannt, sondern lediglich auf die Eigenschaft der in gültiger Ehe lebenden Ehefrau abgestellt. Mit einer derartigen Zusage hat die GmbH grundsätzlich auch das Risiko übernommen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Ehefrau „austauscht“. Lässt er sich scheiden, um anschließend wieder zu heiraten, kommt es zu einem „stillschweigenden“ Austausch der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, der steuerrechtlich nicht als Neuzusage bewertet werden kann.


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