SteuerBeratung aus Düsseldorf für Düsseldorf.

Neue Rechtsprechung zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats wegen einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer tätig. Dies hat der Bundesfinanzhof entgegen bisheriger Rechtsprechung entschieden.

Sachverhalt

Ein leitender Angestellter der S-AG war zugleich Aufsichtsratsmitglied der E-AG, deren Alleingesellschafter die S-AG war. Nach der Satzung der E-AG erhielt jedes Aufsichtsratsmitglied für seine Tätigkeit eine Festvergütung von 20.000 EUR p. a. oder einen zeitanteiligen Anteil hiervon.

Das Aufsichtsratsmitglied wandte sich gegen die Annahme, dass er als Mitglied des Aufsichtsrats Unternehmer sei und in dieser Eigenschaft umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringe. Einspruch und Klage zum Finanzgericht hatten keinen Erfolg. Demgegenüber gab der Bundesfinanzhof der Klage statt.

Der Bundesfinanzhof begründete dies mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus 2019. Nach dieser Rechtsprechung übt das Mitglied eines Aufsichtsrats unter bestimmten Voraussetzungen keine selbstständige Tätigkeit aus.

Maßgeblich ist, dass das Aufsichtsratsmitglied für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handelt und dabei auch kein wirtschaftliches Risiko trägt. Letzteres ergab sich in dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Einzelfall daraus, dass das Aufsichtsratsmitglied eine feste Vergütung erhielt, die

  • weder von der Teilnahme an Sitzungen
  • noch von seinen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängig war.

Dem hat sich der Bundesfinanzhof nun unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen: Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es entgegen bisheriger Rechtsprechung nicht als Unternehmer tätig.

Beachten Sie | Ausdrücklich offengelassen hat der Bundesfinanzhof, ob für den Fall, dass das Aufsichtsratsmitglied eine variable Vergütung erhält, an der Unternehmereigenschaft – entsprechend bisheriger Rechtsprechung – festzuhalten ist.

Quelle |BFH-Urteil vom 27.11.2019, Az. V R 23/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 214009; BFH, PM Nr. 6 vom 6.2.2020; EuGH-Urteil vom  13.6.2019, Az. C-420/18


Vorsteuerabzug bei Übernahme von Umzugskosten für Arbeitnehmer

Übernimmt ein Unternehmen die Umzugskosten seiner Arbeitnehmer wegen einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland in das Inland, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ein Vorsteuerabzug möglich, wenn ein übergeordnetes betriebliches Interesse an dem Umzug besteht.

Sachverhalt

Wegen einer konzerninternen Funktionsverlagerung wurden im Ausland tätige Mitarbeiter an den Standort einer neu gegründeten Gesellschaft (GE) in Deutschland versetzt. GE unterstützte die Mitarbeiter bei der Wohnungssuche und zahlte Maklerprovisionen aus ihr erteilten Rechnungen. Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, ob hierdurch eine steuerpflichtige Leistung erbracht wird und ob die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar ist.

Vorliegend wird keine steuerpflichtige Leistung erbracht. Einen tauschähnlichen Umsatz verneinte der Bundesfinanzhof, weil durch die Vorteilsgewährung überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten. Eine Entnahme lag nicht vor, weil ein vorrangiges Unternehmensinteresse bestand, erfahrene Mitarbeiter an den neuen Standort zu holen.

Auch für den zulässigen Vorsteuerabzug war das überwiegende betriebliche Interesse entscheidend, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Wohnorts zurücktrat.

Beachten Sie | Ob bei Inlandsumzügen analog zu entscheiden ist, musste der Bundesfinanzhof nicht klären.

Quelle |BFH-Urteil vom 6.6.2019, Az. V R 18/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211565; BFH, PM Nr. 64 vom 10.10.2019


Bruchteilsgemeinschaft kann nicht umsatzsteuerlicher Unternehmer sein

Eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht umsatzsteuerlicher Unternehmer sein, wie der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung und entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung aktuell entschieden hat. Stattdessen erbringen die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen.

Hintergrund

Die Bruchteilsgemeinschaft ist in den §§ 741 ff. BGB geregelt. Eine klassische Bruchteilsgemeinschaft sind beispielsweise Eheleute, die Miteigentum an einer Immobilie erwerben.

Demgegenüber verpflichten sich die Gesellschafter bei einer Gesamthandsgemeinschaft nach §§ 705 ff. BGB (z. B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts = GbR) dazu, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen.

Beachten Sie | Die Abgrenzung zwischen einer Bruchteilsgemeinschaft und einer Gesamthandsgemeinschaft kann mitunter schwierig sein. Sie ist aber nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Unternehmereigenschaft wichtig. Denn eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht umsatzsteuerlicher Unternehmer sein; eine GbR hingegen schon.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Unternehmer U zusammen mit weiteren Personen Systeme zur endoskopischen Gewebecharakterisierung entwickelt. Die Erfindungen lizenzierten sie gemeinsam an eine Kommanditgesellschaft, die ihnen für die Lizenzgewährung Gutschriften auf der Grundlage des Regelsteuersatzes von 19 % erteilte. Die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren versteuerte der U demgegenüber nur nach dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

Das Finanzamt des U erfuhr hiervon durch eine Kontrollmitteilung und erließ geänderte Steuerbescheide. Hiergegen machte der U u. a. geltend, dass nicht er, sondern eine zwischen ihm und den anderen Erfindern gebildete Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer und damit Steuerschuldner für die Lizenzgewährung gegenüber der Kommanditgesellschaft sei.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah den U als leistenden Unternehmer an, der die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren nach dem Regelsteuersatzversteuern muss. Anders als die Vorinstanz – und entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung – begründete der Bundesfinanzhof das allerdings damit, dass eine Bruchteilsgemeinschaft umsatzsteuerlich nicht Unternehmer sein kann.

Zivilrechtlich kann die nichtrechtsfähige Bruchteilsgemeinschaft keine Verpflichtungen eingehen und damit umsatzsteuerrechtlich auch keine Leistungen erbringen. Daher handelt es sich umsatzsteuerrechtlich bei Leistungen, die mit einem in Bruchteilsgemeinschaft stehenden Recht erbracht werden, um anteilige Leistungen der einzelnen Gemeinschafter.

Beachten Sie | Die Rechtsprechungsänderung erfasst nicht nur Erfindergemeinschaften wie im Streitfall, sondern ist beispielsweise auch für die im Immobilienbereich weit verbreiteten Grundstücksgemeinschaften von Bedeutung.

Mit seiner Entscheidung schloss sich der Bundesfinanzhof zudem der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, nach der technische Schutzrechte nicht urheberrechtlich geschützt sind. Und mangels Urheberrechtsschutz kommt eine Steuersatzermäßigung auf 7 % nicht in Betracht.

Darüber hinaus bejahte der Bundesfinanzhof eine Steuerhinterziehung durch den U. Denn dieser hätte bei der Abgabe von Voranmeldungen auf der Grundlage des ermäßigten Steuersatzes dem Finanzamt mitteilen müssen, dass ihm gegenüber nach dem Regelsteuersatz von 19 % abgerechnet wurde.

Beachten Sie | In der Praxis besteht nun Unsicherheit, wie mit der Entscheidung umzugehen ist. Denn die Rechtsprechungsänderung steht im Widerspruch zur Sichtweise der Finanzverwaltung, wonach eine Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer sein kann. Eine zeitnahe Stellungnahme der Finanzverwaltung ist insoweit wünschenswert.

Quelle | BFH-Urteil vom 22.11.2018, Az. V R 65/17, BFH, PM Nr. 5 vom 6.2.2019; A 2.1. Abs. 2 UStAE


Bundesfinanzhof konkretisiert das Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“

Eine umsatzsteuerlich ordnungsgemäße Rechnung erfordert die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers. Nach geänderter Rechtsprechung und Verwaltungssichtweise reicht jede Art von Anschrift (einschließlich einer Briefkastenanschrift) aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Das zeitliche Moment „Erreichbarkeit“ hat der Bundesfinanzhof nun präzisiert.

Danach ist für die Prüfung des Rechnungsmerkmals „vollständige Anschrift“ (nur) der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich und nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den den Vorsteuerabzugbegehrenden Leistungsempfänger.

Quelle | BFH-Urteil vom 5.12.2018, Az. XI R 22/14


Finanzverwaltung konkretisiert die neuen Pflichten für Verkaufsportal-Betreiber

Um Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet (z. B. eBay) zu verhindern, werden Betreiber von Internet-Marktplätzen ab 2019 stärker in die Verantwortung genommen. Zu den gesetzlichen Neuregelungen hat die Verwaltung nun ein 10-seitiges Anwendungsschreiben veröffentlicht.

Hintergrund: Betreiber elektronischer Marktplätze müssen bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzeichnen. Ansonsten – oder nachdem das Finanzamt Besteuerungsdefizite eines Händlers angezeigt hat und hierauf nicht reagiert wird – kann der Betreiber für die in den Verkäufen enthaltene Umsatzsteuer haften.

MERKE | Die Neuregelungen gelten grundsätzlich ab dem 1.1.2019. Die Haftung des Betreibers greift bei Drittlands-Unternehmern jedoch erst ab dem 1.3.2019 bzw. bei inländischen und EU/EWR-Unternehmern ab dem 1.10.2019.

Quelle | BMF-Schreiben vom 28.1.2019, Az. III C 5 – S 7420/19/10002 :002


Vorsteuerabzug: Frist für Zuordnung endet „erst“ am 31.7.2019

Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Fotovoltaikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt zu erklären.

Bislang musste die Zuordnung spätestens bis zum 31.5. des Folgejahrs erfolgen. Da die gesetzliche Abgabefrist für Steuererklärungen aber um zwei Monate verlängert worden ist, gilt nun der 31.7.

Beachten Sie | Wurden gemischt genutzte Gegenstände in 2018 erworben und ist noch keine Zuordnungsentscheidung erfolgt, dann sollte dem Finanzamt die Zuordnung mit einem formlosen Schreiben angezeigt werden, wenn absehbar ist, dass dem Finanzamt die Jahreserklärung 2018 nicht bis zum 31.7.2019 vorliegen wird.

Quelle | A 15.2c Abs. 16 Umsatzsteuer-Anwendungserlass


Bauträger haben in Altfällen einen Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch

Bis dato gewährt die Finanzverwaltung Umsatzsteuer-Erstattungen in sogenannten Bauträger-Altfällen nur, wenn nachgewiesen wird, dass der Umsatzsteuerbetrag an den Subunternehmer bezahlt worden ist oder aber mit der vom Subunternehmer abgetretenen Forderung aufgerechnet werden kann. Doch diese profiskalische Handhabung hat der Bundesfinanzhof nun abgelehnt. Im Raum stehen Steuerausfälle in einstelliger Milliardenhöhe.

Hintergrund

Bei bestimmten Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er selbst Bauleistungen erbringt. Die für die Baubranche verankerte Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger hatte die Finanzverwaltung ab 2010 per Verwaltungsanweisung auch auf bauleistungsempfangene Bauträger ausgedehnt. Allerdings hatte der Bundesfinanzhof eine solche Übertragung der Steuerschuldnerschaft eingeengt.

Vordergründig eröffnete sich dadurch die Möglichkeit eines Wohnungsbaus ohne Umsatzsteuerbelastung:

  • Bauunternehmer konnten aufgrund der Weisungslage der Finanzverwaltung darauf vertrauen, die von ihnen erbrachten Bauleistungen nicht versteuern zu müssen.
  • Bauträger waren entgegen der Annahme der Finanzverwaltung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs von vornherein kein Steuerschuldner.

Hierauf hat der Gesetzgeber in 2014 mit einer Neuregelung reagiert. Zudem wurde eine Übergangsregelung für Altfälle (Stichtag: 15.2.2014)geschaffen, um bei der Rückerstattung der Steuern an den Bauträger den eigentlichen Steuerschuldner (Bauunternehmer) nachträglich belastenzu können.

Zur Verfahrensvereinfachung wurde gesetzlich geregelt, dass der leistende Unternehmer seinen dann gegenüber dem Leistungsempfänger zivilrechtlich entstehenden Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abtreten kann, welches im Anschluss mit der Erstattungsforderung des Leistungsempfängers gegenüber dem Fiskus aufrechnen wird.

Hinsichtlich der Nachbelastung der leistenden Unternehmer entschied der Bundesfinanzhof bereits in 2017, dass eine Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann (zu seinem Nachteil) geändert werden kann, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.

Ungeklärt war bislang, wie mit den Erstattungsanträgen der Bauträger umzugehen ist. Die Finanzverwaltung gewährte eine Erstattung bislang nur dann, wenn der Bauträger Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer nachzahlt oder für die Finanzverwaltung eine Aufrechnungsmöglichkeit gegen den Bauträger besteht.

Diese Einschränkungen sind nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs allerdings rechtswidrig.

Entscheidung

Die in 2014 gesetzlich verankerte Übergangsregelung betrifft die Umsatzsteuernachforderung von den leistenden Unternehmern. Eine vergleichbare Regelung zulasten des Leistungsempfängers, der sich unzutreffend als Steuerschuldner angesehen hat, gibt es nicht.

Der Erstattungsanspruch von Bauträgern in Altfällen ist nicht von weiteren Bedingungen abhängig. Insbesondere kommt es nicht darauf an,dass der Bauträger einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des Bauleisters erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das Finanzamt besteht.

Beachten Sie | Die Finanzverwaltung hat ihre Revisionen zur Frage der Verzinsung der Erstattungsansprüche von Bauträgern zurückgenommen. Es ist somit davon auszugehen, dass Erstattungsansprüche zu verzinsen sind und dies demnächst durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums geregelt wird.

Quelle | BFH-Urteil vom 27.9.2018, Az. V R 49/17; BFH, PM Nr. 60 vom 14.11.2018; BMF-Schreiben vom 26.7.2017, Az. III C 3 – S 7279/11/10002-09; BFH-Urteil vom 23.2.2017, Az. V R 16, 24/16


Verwaltung übernimmt Rechtsprechung zur Rechnungsanschrift

In 2018 hat der Bundesfinanzhof unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wendet die Finanzverwaltung nunmehr an (BMF-Schreiben vom 7.12.2018, Az. III C 2 – S 7280-a/07/10005 :003).


Umzugskosten: Übernahme durch Arbeitgeber eine umsatzsteuerpflichtige Leistung?

Übernimmt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer die Umzugskosten, ist umsatzsteuerlich zu prüfen, ob dadurch eine steuerpflichtige Leistung erbracht wird und ob der Vorsteuerabzug möglich ist. Das Finanzgericht Hessen hat nun für einen Konzernfall, bei dem mehrere Arbeitnehmer an einen neuen Standort versetzt wurden, entschieden, dass kein steuerbarer Vorgang vorliegt. Ein Vorsteuerabzug kommt nur in Betracht, wenn der private Bedarf des Arbeitnehmers, den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen, hinter das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers zurücktritt.

Die in der Praxis bedeutenden Fälle der „Bezuschussung“ von Arbeitnehmern sind umsatzsteuerlich oft problematisch. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren hierzu hinsichtlich übernommener Umzugskosten positionieren wird. Betroffene Steuerbescheide sollten vorerst offengehalten werden.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 22.2.2018, Az. 6 K 2033/15, Rev. BFH Az. V R 18/18


Wohl bald nur noch 7 % Umsatzsteuer auf E-Books

Im Rat der Europäischen Union für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) haben die Finanzminister am 2.10.2018 den Weg für die steuerliche Gleichbehandlung digitaler Medien frei gemacht. Auf E-Books und E-Paper kann nun der Umsatzsteuersatz von 7 % angewandt werden, was bisher nur bei gedruckten Medienprodukten gilt. In einer Mitteilung vom gleichen Tag („Eurogruppe und ECOFIN im Oktober 2018“) hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz eine zügige Umsetzung in Deutschland angekündigt.


Page 7 of 14First...678...Last

News