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Arbeitgeberleistungen: Bewertung von unentgeltlichen und verbilligten Flügen

Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, ist der geldwerte Vorteil daraus zu versteuern. Für die Bewertung gelten besondere Regeln. Ein aktueller koordinierter Ländererlass regelt die Bewertung für 2025. |

 

Der Wert der Flüge kann grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 (Rabattfreibetrag i. H. von 1.080 EUR im Kalenderjahr) des Einkommensteuergesetzes ermittelt werden.

 

Beachten Sie | In den Fällen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Dabei kommt es u. a. auf die Flugkilometer an und darauf, ob Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen.

 

Quelle | Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.12.2024, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245713


Wegfall der Inflationsausgleichsprämie steht Lohnerhöhung nicht im Wege

| „Sofern im Vorjahr die Inflationsausgleichsprämie (IAP) gemäß § 3 Nr. 11c des Einkommensteuergesetzes (in welcher Form auch immer) vom Arbeitgeber gezahlt wurde, sind anschließende Lohnerhöhungen unschädlich, sofern diese auf einer gesonderten Vereinbarung beruhen. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn die anschließende Gehaltserhöhung auf einer neuen Entscheidung des Arbeitgebers beruht. Von daher ist es unerheblich, ob Lohnerhöhungen noch im Zeitraum der IAP oder unmittelbar danach vereinbart werden.“ Das hat das Bundesfinanzministerium dem Deutschen Steuerberaterverband auf Nachfrage mit Schreiben vom 23.12.2024 mitgeteilt. |

 

Hintergrund

 

Bis Ende 2024 konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu 3.000 EUR steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen, um die Auswirkungen der Inflation abzumildern. Dieser Baustein ist nun weggefallen.

 

Es stand, so der Deutsche Steuerberaterverband, die Befürchtung im Raum, dass Leistungen der IAP aufgrund von Lohnerhöhungen im Jahr 2025 rückwirkend der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterworfen werden könnten. Um diese Bedenken auszuräumen, hat der Deutsche Steuerberaterverband vor dem Jahreswechsel 2025 beim Bundesfinanzministerium nachgehakt.

 

Quelle | Deutscher Steuerberaterverband: „Wegfall der Inflationsausgleichsprämie steht Lohnerhöhung nicht im Wege“; Antwortschreiben des BMF vom 23.12.2024


Kein Arbeitslohn: Schenkung von Anteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge

Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

 

Beachten Sie | Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, liegt der geldwerte Vorteil in der gegenüber dem marktüblichen Preis bestehenden verbilligten Übertragung. Arbeitslohn setzt aber weiter voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird.

 

Sachverhalt
Arbeitnehmerin (A) war seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Nachfolger ausschied, beschlossen sie, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der A und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an A sowie vier weitere Personen.

 

Das Finanzamt sah den in der Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung. Demgegenüber entschied das Finanzgericht Sachsen-Anhalt, dass sich der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit der A darstellt. Dies hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt.

 

Auch wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der A zusammenhängt, ist sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung war für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge.

 

Beachten Sie | Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stellt in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.

 

Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der Bundesfinanzhof auch folgende Aspekte an:

 

  • Die Anteilsübertragung war im Streitfall nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft.

 

  • Der vom Finanzamt angenommene Vorteil fiel im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 20.11.2024, Az. VI R 21/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245926; BFH, PM Nr. 4/25 vom 16.1.2025


Europäische-Kleinunternehmerregelung

Seit 2025 kann die Kleinunternehmerregelung auch erstmalig im EU-Ausland in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen hierfür regelt § 19a UStG „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat.“ Weitere Informationen finden interessierte Unternehmer auch im Onlineportal des für dieses Verfahren zuständigen Bundeszentralamts für Steuern (BZSt). |

 

Hintergrund

 

Von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 erfolgten viele Anpassungen am bisherigen System. Zudem kann die Kleinunternehmerregelung nun auch erstmals im EU-Ausland beansprucht werden (sogenannte Europäische-Kleinunternehmerregelung, kurz EU-KU-Regelung).

 

In Deutschland ansässige Unternehmer, die an der EU-KU-Regelung teilnehmen möchten, müssen ihre Teilnahme beim BZSt elektronisch beantragen. In diesem Antrag kann der Unternehmer sich für die Regelung registrieren und auswählen, in welchen EU-Mitgliedstaaten er die Regelung in Anspruch nehmen möchte.

 

Merke | Für die Antragstellung in Deutschland steht ausschließlich das Onlineportal des BZSt zur Verfügung.

 

Die Teilnahme an der Regelung ist ab dem Tag möglich, an dem der Unternehmer für die
EU-KU-Regelung durch das BZSt zugelassen und damit zum Verfahren registriert wird.

 

Beachten Sie | Für die EU-KU-Regelung registrierte Unternehmer können nur im Onlineportal des BZSt Anpassungen zu ihrer Registrierung und Teilnahme an der
EU-KU-Regelung vornehmen
, z. B. ihre Registrierungsdaten ändern, ihre Umsatzmeldungen übermitteln und sich vom Verfahren abmelden.

 

Quelle | BZSt, Informationen unter www.iww.de/s12350


Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen: Gültigkeit von Bescheinigungen

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen in
§ 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zum 1.1.2025 an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst. Mit dieser Änderung bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert steuerfrei. Zur Gültigkeit von Bescheinigungen nach altem Recht hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern geäußert. |

 

Die Steuerbefreiung von durch Einrichtungen erbrachte Leistungen sieht weiterhin eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vor.

 

Nach altem Recht war Inhalt der Bescheinigung die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung.

 

Nach aktuellem Recht soll Inhalt der Bescheinigung die Erbringung von Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung sein.

 

Beachten Sie | Die vor dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2024 ausgestellten Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erfüllen auch nach dem 31.12.2024 die Voraussetzungen der ab 1.1.2025 gültigen Befreiungsvorschrift des UStG und sind bis zum Ablauf eines etwaigen Gültigkeitszeitraums oder eines etwaigen Widerrufs weiterhin gültig. Die Beantragung einer neuen Bescheinigung zum 1.1.2025 durch Bildungseinrichtungen ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.

 

Quelle | BayLfSt vom 17.1.2025, Az. S 7179.1.1-21/4 St 33


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