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Doch keine Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer

Das Finanzgericht Niedersachsen hält die Abgeltungsteuer für verfassungswidrig und hatte sie dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Doch eine Entscheidung wird es vorerst nicht geben.

In dem Streitfall hat das Finanzamt inzwischen die Einkommensteuerbescheide geändert und dem Klageantrag des Steuerpflichtigen (u. a. Erfassung der ihm zugerechneten Provisionseinnahmen bei einem Dritten) entsprochen. Daraufhin haben das Finanzamt und der Steuerpflichtige den Rechtsstreit einvernehmlich für erledigt erklärt. Somit ist die Vorlage des Finanzgerichts gegenstandslos geworden.

Quelle | FG Niedersachsen, Beschluss vom 10.8.2022, Az. 7 K 120/21; FG Niedersachsen, Newsletter vom 17.8.2022


Bebaute Grundstücke: Neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung

Die Verwaltung hat eine neue Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück veröffentlicht (Stand: Juni 2022, unter www.iww.de/s4848).

Hintergrund: Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten können durch planmäßige Abschreibungen zeitnah steuermindernd genutzt werden. Die Anschaffungskosten für den Grund und Boden unterliegen hingegen keinem Wertverzehr und sind nicht planmäßig abschreibungsfähig. Demzufolge muss ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude und den Grund und Boden aufgeteilt werden.

 

Nach den Ausführungen des Bundesfinanzministeriums ermöglicht es die Arbeitshilfe (unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung) in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Aufteilung zu prüfen.

 

Beachten Sie | Inwieweit durch dieses typisierte Verfahren überhöhte (nicht abschreibungsfähige) Werte für den Grund und Boden ermittelt werden, hängt sicherlich vom Einzelfall ab. In der Praxis ist jedenfalls eine eindeutige Aufteilung im Kaufvertrag ratsam, wobei die Beurteilungsmaßstäbe dokumentiert werden sollten.

 

Quelle | BMF vom 28.6.2022: Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) – Arbeitshilfe und Anleitung mit Stand vom Juni 2022


Beabsichtigte Neuerungen durch das Jahressteuergesetz 2022

Durch das Jahressteuergesetz 2022 sollen zahlreiche Anpassungen und Neuerungen insbesondere im Einkommensteuerrecht erfolgen. Der vorliegende Entwurf stellt ein frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass mit weiteren Änderungen zu rechnen ist. Wichtige Vorhaben werden nachfolgend vorgestellt.

Abschreibungen für Mietimmobilien

Bisher werden Mietimmobilien, die Wohnzwecken dienen und nach dem 31.12.1924 fertiggestellt worden sind, mit jährlich 2 % abgeschrieben; bei Fertigstellung vor dem 1.1.1925 mit 2,5 %.

Die lineare Gebäude-Abschreibung soll für neue Wohngebäude, die nach dem 30.6.2023 fertiggestellt werden, auf 3 % erhöht werden.

Beachten Sie | In Ausnahmefällen kann die Abschreibung – abweichend zu dem typisierten Abschreibungssatz – nach einer begründeten tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden (§ 7 Abs. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)). Den Nachweis muss der Steuerpflichtige erbringen.

Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich hierbei um Einzelfallentscheidungen, die mit hohem Bearbeitungs- und Auseinandersetzungsaufwand verbunden sind. Daher soll die Ausnahmeregelung gestrichen werden. Soweit Abschreibungen für vor dem 1.1.2023 endende Kalenderjahre zulässigerweise nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG vorgenommen wurden, darf die Abschreibung aber auch weiterhin nach der kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden.

Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags ab 2023

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Sparer-Pauschbetrag abzuziehen. Ab 2023 soll der Pauschbetrag von 801 EUR auf 1.000 EUR und bei Ehegatten von 1.602 EUR auf 2.000 EUR erhöht werden.

Altersvorsorge: Vollständiger Sonderausgabenabzug ab 2023

Der bislang ab 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen soll auf das Jahr 2023 vorgezogen werden. Damit erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Aufwendungen in 2023 um 4 % und in 2024 um 2 %.

Anhebung des Ausbildungsfreibetrags

Der Ausbildungsfreibetrag soll von 924 EUR ab 1.1.2023 auf 1.200 EUR angehoben werden. Er wird gewährt, wenn ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag besteht, sich in einer Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist.

Merke | Die vorgestellten Absichten hatte das Bundesfinanzministerium (im Kern) bereits im Referentenentwurf ausgearbeitet. Der Regierungsentwurf vom 14.9.2022 enthält darüber hinaus vor allem zwei Aspekte mit Breitenwirkung:

  • Neuregelung des Abzugs von Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung (z. B. Erhöhung des jährlichen Höchstbetrags für „Homeoffice-Tage“ von 600 EUR auf 1.000 EUR ab 2023).
  • Freistellung von der Einkommen- und Umsatzsteuer bei privaten Photovoltaik-Kleinanlagen.

Diese und weitere Aspekte werden in der nächsten Ausgabe näher betrachtet.

Quelle | Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 vom 14.9.2022


Ampel-Koalition schnürt ein drittes Entlastungspaket

Wegen steigender Energie- und Nahrungsmittelpreise hat die Ampel-Koalition im September 2022 ein drittes Entlastungspaket geschnürt. Insbesondere steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte werden vorgestellt.

 

Zahlungen für Rentner und Studenten

Rentner sollen zum 1.12.2022 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR erhalten. Die Pauschale ist einkommensteuerpflichtig – je niedriger die Rente und die weiteren Einkünfte sind, desto höher ist die absolute Entlastung. Die Auszahlung erfolgt über die Deutsche Rentenversicherung.

Eine entsprechende Einmalzahlung soll es für die Versorgungsempfänger des Bundes geben.

Beachten Sie | Studenten und Fachschüler sollen einmalig 200 EUR erhalten.

 

Midijobs

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich – hier gelten verminderte Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung – wurde bereits mit Wirkung ab dem 1.10.2022 von monatlich 1.300 EUR auf 1.600 EUR angehoben. Diese Höchstgrenze soll ab dem 1.1.2023 auf 2.000 EUR steigen.

Dadurch sollen Arbeitnehmer in diesem Lohnbereich um ca. 1,3 Mrd. EUR jährlich entlastet werden, da sie weniger Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

 

Umsatzsteuer

Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie von 19 % auf 7 % soll verlängert werden, um diese Branche zu entlasten und die Inflation nicht weiter zu befeuern.

Vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024 soll auch für den Gasverbrauch der ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten.

 

Weitere Maßnahmen im Überblick

Ab dem 1.1.2023 soll das Kindergeld um monatlich 18 EUR für das erste und zweite Kind erhöht werden; für das dritte Kind sind 12 EUR geplant.

Um eine Steuererhöhung wegen der Inflation zu verhindern (kalte Progression), sollen die Tarifeckwerte angepasst werden.

Der Bund ist bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer einen Betrag von bis zu 3.000 EUR von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien.

Kurzarbeitergeld: Die Sonderregelungen sollen über den 30.9.2022 hinaus verlängert werden.

Für energieintensive Unternehmen, die gestiegene Energiekosten nicht weitergeben können, soll ein Programm aufgelegt werden. Unterstützung sollen Unternehmen bei Investitionen in Effizienz- und Substitutionsmaßnahmen erhalten. Bestehende Programme (z. B. das KfW-Sonderprogramm UBR 2022) sollen bis zum 31.12.2022 verlängert werden.

Quelle | Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 3.9.2022: Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen; zur Kindergelderhöhung für das dritte Kind: BMF-Referentenentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz mit Stand vom 6.9.2022


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 09/2022

Im Monat September 2022 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 12.9.2022
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 12.9.2022
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 12.9.2022
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 12.9.2022
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 12.9.2022

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.9.2022. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat September 2022 am 28.9.2022.


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