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Mittelbare Grundstücksschenkung berechtigt den Beschenkten zur Abschreibung

Der Bundesfinanzhof hat der Ungleichbehandlung zwischen der mittelbaren und der unmittelbaren Grundstücksschenkung ein Ende gesetzt. Jetzt darf also auch derjenige die Gebäude-Abschreibung geltend machen, der Geld mit der Auflage geschenkt bekommt, damit eine Mietimmobilie zu kaufen.

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige hatte eine Immobilie für 475.000 EUR gekauft. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb hatte sie von ihrem Vater 400.000 EUR und von der Mutter 200.000 EUR geschenkt bekommen. Die Schenkung war mit der Auflage verbunden, dafür die Immobilie zu kaufen und zu renovieren (= mittelbare Grundstücksschenkung). Da die Immobilie vermietet wurde, machte die Tochter eine Abschreibung für das Gebäude in Höhe von 5.000 EUR geltend.

Finanzamt versagt die Abschreibung

Das Finanzamt versagte jedoch die Gebäudeabschreibung. Denn die Tochter habe selbst keine Anschaffungskosten getragen, von denen sie Abschreibungen vornehmen kann. Und auch die Regelung des § 11d Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), wonach der Beschenkte die Abschreibungen des Rechtsvorgängers (Schenkers) fortsetzen kann, komme hier nicht in Betracht. Denn die Eltern als Schenker haben zu keiner Zeit über das Grundstück verfügen können.

Finanzgericht gibt der Klage statt

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen war erfolgreich. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wendet der Schenker dem Beschenkten nämlich das Grundstück zu, sodass der Schenker als Rechtsvorgänger im Sinne des § 11d EStDV anzusehen ist. Nach den Grundsätzen der mittelbaren Grundstücksschenkung wird der Schenker zumindest in einer juristischen Sekunde wirtschaftlicher Eigentümer der Immobilie, um sie sodann zu übertragen.

Bundesfinanzhof bestätigt Vorinstanz

Der Bundesfinanzhof hielt die von der Finanzverwaltung eingelegte Revision für unbegründet und hat sie daher zurückgewiesen. Das Finanzgericht habe die von der Tochter geltend gemachten Abschreibungen zutreffend als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.

Nicht nur bei der unmittelbaren, sondern auch bei der mittelbaren Grundstücksschenkung trägt der Schenker die Anschaffungskosten des Grundstücks als derjenige, für dessen Rechnung das Grundstück auf den Beschenkten übertragen wird.

Ist der Schenker mit Anschaffungskosten belastet, ist es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht bedeutend, ob er dem Beschenkten das Grundstück selbst oder einen für die Anschaffung erforderlichen (zweckgebundenen) Geldbetrag zuwendet. Vor diesem Hintergrund hält es der Bundesfinanzhof für geboten, die Regelung des § 11d Abs. 1 EStDV auch bei der mittelbaren Grundstücksschenkung anzuwenden.

Quelle | BFH-Urteil vom 4.10.2016, Az. IX R 26/15


Vorab entstandene Werbungskosten bei verbilligter Vermietung nur anteilig absetzbar

Bei der verbilligten Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken muss die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete betragen. Denn nur dann ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug möglich. Dies gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg auch für vorab entstandene Werbungskosten.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hatte 2012 eine Eigentumswohnung geerbt, diese noch im selben Jahr instand gesetzt und dann im nächsten Jahr verbilligt (zu unter 66 %) an seinen Sohn vermietet. Die in 2012 vorab entstandenen Aufwendungen machte er in vollem Umfang als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt gewährte jedoch nur einen anteiligen Abzug (Verhältnis zwischen Entgelt und ortsüblicher Miete) – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Nürnberg entschied.

Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung sind als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn sich der Steuerpflichtige endgültig entschlossen hat, durch eine Vermietung Einkünfte zu erzielen. Dies war hier der Fall. Einem ungekürzten Abzug der Aufwendungen stand jedoch entgegen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung verbilligt überlassen hatte.

Das Finanzgericht sieht keinen Grund, bei vorab entstandenen Aufwendungen großzügigere Maßstäbe anzulegen, als bei Aufwendungen, die während der Nutzungsüberlassung entstanden sind.

PRAXISHINWEIS | Das Urteil bedeutet nicht, dass der ungekürzte Abzug vorab entstandener Werbungskosten in einem solchen Fall generell ausgeschlossen ist. Hierzu hätte der Steuerpflichtige aber nachweisen bzw. zumindest glaubhaft machen müssen, dass er zunächst die Absicht hatte, die Wohnung zur ortsüblichen Marktmiete an Dritte zu überlassen. Dies gelang ihm im Streitfall aber nicht.

Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 27.1.2017, Az. 4 K 764/16


Investitionsabzugsbetrag: Verwaltungsschreiben zur Neuregelung

Durch einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann Abschreibungsvolumen in ein Jahr vor Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts vorverlagert werden. Der so erzielbare Steuerstundungseffekt soll Investitionen von kleinen und mittelständischen Betrieben erleichtern. Die in § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) definierten Voraussetzungen sind jedoch recht konfliktanfällig und wurden in den vergangenen Jahren mehrfach angepasst. Die letzte Änderung erfolgte für IAB, die in nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahren beansprucht werden. Hierzu hat die Finanzverwaltung nun ausführlich Stellung bezogen. Wichtige Aspekte zur neuen Systematik werden vorgestellt.

Abschaffung der Funktionsbenennung

Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können Steuerpflichtige bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen.

Bis dato musste das Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benannt werden. Schaffte der Unternehmer ein funktionell anderes Wirtschaftsgut an, war der Abzugsbetrag im Jahr der ursprünglichen Geltendmachung mit der entsprechenden Zinswirkung aufzulösen.

Nach der Neuregelung ist eine Angabe, welche Investitionen beabsichtigt sind, nicht mehr notwendig. Für nach dem 31.12.2015 endende Wirtschaftsjahre kann ein IAB für ein beliebiges angeschafftes oder hergestelltes begünstigtes Wirtschaftsgut verwendet werden.

Beachten Sie | Pkw sind regelmäßig nicht begünstigt, da das Wirtschaftsgut zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden muss. Bei Anwendung der Ein-Prozent-Regel ist grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang auszugehen.

Hinzurechnung bei begünstigter Investition

Die gewinnerhöhende Hinzurechnung von IAB im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ist als Wahlrecht ausgestaltet. Bei der Hinzurechnung ist anzugeben, welche IAB verwendet werden (Abzugsjahr und Höhe). Der Unternehmer entscheidet, ob und in welchem Umfang in Anspruch genommene IAB getätigten Investitionen zugeordnet werden. Teilhinzurechnungen sind möglich.

Beispiel

Einzelunternehmer A beansprucht für 2016, 2017 und 2018 einen IAB von jeweils 20.000 EUR. In 2019 erwirbt er eine Maschine für 120.000 EUR. A ordnet dieser Investition die IAB aus 2016 und 2017 in voller Höhe und aus 2018 mit 8.000 EUR zu. Er kommt somit auf 48.000 EUR (40 % von 120.000 EUR). Damit verbleiben von dem für 2018 beanspruchten IAB noch 12.000 EUR, die für Investitionen in den Jahren 2020 und 2021 genutzt werden können.

Zum Ausgleich der Gewinnerhöhung durch die Hinzurechnung können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung um bis zu 40 % gewinnmindernd herabgesetzt werden.

Werden bis zum Ende des dreijährigen Investitionszeitraums keine (ausreichenden) Investitionen getätigt, die zu Hinzurechnungen geführt haben, sind insoweit noch vorhandene IAB in der Veranlagung (zinswirksam) rückgängig zu machen, in der der Abzug erfolgte.

Datenfernübertragung

Die Abzugsbeträge, Hinzurechnungen und Rückgängigmachungen sind nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung zu übermitteln – und zwar bei der Bilanzierung im Rahmen der E-Bilanz und bei der Einnahmen-Überschussrechnung mit der Anlage EÜR.

Bei Körperschaftsteuerpflichtigen sind die Abzugsbeträge, Hinzurechnungen und Rückgängigmachungen demgegenüber in der Körperschaftsteuererklärung (Anlage GK) anzugeben.

Quelle | BMF-Schreiben vom 20.3.2017, Az. IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02


Krankenversicherungsbeiträge auf Gewinn aus einer Betriebsaufgabe?

Der steuerliche Veräußerungsgewinn bei Aufgabe des Gewerbebetriebs ist in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn kein Geld geflossen ist und Wirtschaftsgüter aus dem Betriebs- in das Privatvermögen entnommen wurden. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.

Durch Aufdeckung der stillen Reserven kommt es zu einem Vermögenszuwachs im Privatvermögen. Jedenfalls soweit der Gewinn bei einer Betriebsaufgabe der Besteuerung unterliegt, ist er auch eine Einnahme, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann, so das Landessozialgericht.

Der ehemalige Unternehmer möchte sich mit dieser Entscheidung aber nicht zufrieden geben und hat Revision eingelegt, die beim Bundessozialgericht anhängig ist.

PRAXISHINWEIS | Ob die Revision erfolgreich sein wird, muss zumindest bezweifelt werden. Zudem ist die Rechtsfrage nur relevant, wenn die in der Krankenversicherung maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze noch nicht mit dem laufenden Gewinn erreicht wurde.

Quelle | LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2016, Az. L 11 KR 739/16, Rev. BSG Az. B 12 KR 22/16 R


Koppelungsklausel in Geschäftsführer-Anstellungsverträgen ist unwirksam

Eine Koppelungsvereinbarung in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag mit einer GmbH, die die sofortige Beendigung des Anstellungsvertrags mit Zugang der Bekanntgabe des Abberufungsbeschlusses vorsieht, ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe unwirksam.

Nach Ansicht des Gerichts verstößt eine derartige Regelung gegen das Verbot der Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses. Gegen diese Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2016, Az. 8 U 122/15, NZB BSG Az. II ZR 347/16


Vorsteuerabzug: Zuordnung muss bis zum 31.5. erfolgen

Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Fotovoltaikanlagen) setzt eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraus. Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen (31.5. des Folgejahres) zu erklären. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Frist nicht.

Wurden gemischt genutzte Gegenstände in 2016 erworben und erfolgte noch keine Zuordnung, sollte sie dem Finanzamt mit formlosem Schreiben angezeigt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn dem Finanzamt die Jahreserklärung 2016 nicht bis zum 31.5.2017 vorliegen wird.


Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Vergabe ist stets kostenfrei

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt erneut vor amtlich aussehenden Schreiben, in denen eine kostenpflichtige Registrierung, Erfassung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) angeboten wird.

Diese im Umlauf befindlichen Schreiben stammen weder vom BZSt noch von einer anderen amtlichen Stelle. Die Vergabe der USt-IdNr. durch das BZSt erfolgt stets kostenfrei.

Quelle | BZSt, Mitteilung vom 15.3.2017 „Warnung vor irreführenden Angeboten auf kostenpflichtige Registrierung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.)“


Vom Veranstalter gewährter Rabatt ist bei Reisebüroangestellten kein Arbeitslohn

Der Rabatt, den ein Reiseveranstalter einer Reisebüroangestellten auf den Reisepreis gewährt, ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. So lautet eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf.

Sachverhalt

Eine Angestellte eines Reisebüros nahm zusammen mit ihrem Ehemann an einer stark rabattierten Hochseekreuzfahrt teil. Den Rabatt hatte der Reiseveranstalter Reisebüroinhabern und deren Angestellten zur Sicherung der Geschäftsverbindung gewährt. Die Lohnsteueraußenprüfung behandelte den Rabatt als geldwerten Vorteil und als Arbeitslohn von dritter Seite – jedoch zu Unrecht, wie nun das Finanzgericht Düsseldorf befand.

Bei von Dritten (Nicht-Arbeitgebern) gewährten Preisvorteilen liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn der Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers gewährt. Im Streitfall gewährte der Reiseveranstalter den Rabatt jedoch aus eigenwirtschaftlichen Gründen. Diese lagen z. B. in der Sicherung eines zusätzlichen attraktiven Kundenkreises, der Erwirtschaftung eines zusätzlichen Gewinns durch Synergieeffekte und zusätzlicher Umsätze an Bord, der Auslastungsoptimierung sowie der Reduzierung der Kostenbelastung.

Es bestanden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Veranstalter die individuelle Arbeitsleistung der Reisebüroangestellten habe entlohnen wollen. Dass sie die Vergünstigung nur wegen ihrer Tätigkeit als Reisebüroangestellte beanspruchen konnte, reicht nicht aus, um den Zusammenhang zwischen Vorteil und Arbeitsleistung zu begründen.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2016, Az. 5 K 2504/14 E


Pauschale Zuzahlungen für Bereitschaftsdienste sind steuerpflichtig

Werden Bereitschaftsdienste unabhängig davon pauschal zum Grundlohn vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder Sonntag erbracht wird, handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt.

Die Steuerfreiheit nach § 3b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) setzt voraus, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn gezahlt werden. Sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte Tätigkeit sein.

Die Steuerbefreiung greift zudem nur, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind. Dies setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der erbrachten Arbeitsstunden voraus.

Die Intention der Steuerbefreiungsvorschrift ist, dass gerade die besonderen Erschwernisse und Belastungen der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit finanziell ausgeglichen werden. Und das ist nicht der Fall, wenn die Bereitschaftsdienstzeiten allgemein, d. h. auch für die Werktage, mit einer Zusatzvergütung bedacht werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 29.11.2016, Az. VI R 61/14


Private Nutzung eines Firmenwagens: Keine Besteuerung für Zeiten der Fahruntüchtigkeit

Dürfen Arbeitnehmer den Firmenwagen nach den arbeitsvertraglichen Regelungen für volle Monate nicht privat nutzen, wenn sie krank und damit fahruntüchtig sind, ist für diesen Zeitraum kein geldwerter Vorteil zu versteuern. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Sachverhalt

Im Streitfall stand dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Den geldwerten Vorteil besteuerte der Arbeitgeber nach der Ein-Prozent-Regelung.

In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Arbeitnehmer die Korrektur der ganzjährig versteuerten Dienstwagennutzung um fünf Monate, weil er den Pkw nach einem Hirnschlag am 23.2.2014 nicht nutzen konnte. Das ärztliche Fahrverbot wurde durch eine Fahrschule erst am 29.7.2014 aufgehoben.

Für die Zeit des Fahrverbots dürfe keine Besteuerung erfolgen, da kein Vorteil entstanden sei und kein fiktiver Arbeitslohn vorliege. Die Nutzung des Fahrzeugs sei nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber untersagt, wenn er wegen einer Erkrankung nicht ausschließen könne, dass seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sei. Dritte seien nach dieser Vereinbarung nur bei dringenden dienstlichen Anliegen zur Nutzung befugt. Tatsächlich sei das Fahrzeug auch nicht von Dritten genutzt worden.

Da das Finanzamt dennoch keine Minderung des Arbeitslohns akzeptierte, klagte der Arbeitnehmer und bekam vor dem Finanzgericht Düsseldorf zumindest teilweise Recht.

Hintergrund

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fließt der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens zur Privatnutzung bereits mit der Inbesitznahme des Pkw zu. Wird der Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt, ist es also irrelevant, ob der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich privat genutzt hat. Die Behauptung des Steuerpflichtigen, das Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt zu haben, genügt damit nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen.

Beachten Sie | Nicht gemeint sind dagegen Situationen, in denen der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht (länger) befugt ist. Ein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil ist nämlich nur insoweit gerechtfertigt, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen.

Entscheidung

Unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer befugt ist, einen Firmenwagen zu nutzen, richtet sich nach den zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarungen.

Im Streitfall war u. a. geregelt, dass die Nutzung untersagt ist, wenn der Arbeitnehmer nach pflichtgemäßer Prüfung aller Umstände nicht mit Sicherheit ausschließen kann, dass seine Fahrtüchtigkeit aufgrund von Krankheiten eingeschränkt ist. Für das Finanzgericht Düsseldorf stand fest, dass der Fall einer die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Erkrankung im Streitfall vorlag. Hierfür sprach bereits, dass sich der Arbeitnehmer sehr umsichtig verhalten hat, indem er sich am 29.7.2014 einer erneuten Fahrprüfung unterzogen hat.

Beachten Sie | Allerdings ist nur für die vollen vier Monate (März bis Juni 2014) kein geldwerter Vorteil anzusetzen. Denn der Nutzungsvorteil ist für jeden angefangenen Kalendermonat mit dem vollen Betrag von 1 % des Bruttolistenpreises zu erfassen. Eine zeitanteilige Aufteilung findet nicht statt.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 24.1.2017, Az. 10 K 1932/16 E; BFH-Urteil vom 21.3.2013, Az. VI R 26/10


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