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Besteuerung von Zinsen auf Rentennachzahlungen

Die Finanzverwaltung hat ihre Sichtweise zur Besteuerung von Zinsen auf Rentennachzahlungen angesichts der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2015 geändert. Das bedeutet: Die Zinsen sind nicht mehr als sonstige Einkünfte zu versteuern, sondern gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies ist regelmäßig günstiger. Denn wegen der Niedrigzinsphase dürfte der Sparer-Pauschbetrag durch weitere Zinseinnahmen oftmals nicht verbraucht sein.

Die neue Sichtweise gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2016. Eine Anwendung in offenen Fällen ist auf Antrag möglich.

Quelle | BMF-Schreiben vom 4.7.2016, Az. IV C 3 – S 2255/15/10001; BFH-Urteil vom 9.6.2015, Az. VIII R 18/12


Disagio: Sofortabzug bei Marktüblichkeit

Ein Disagio ist nur dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Wird eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.

Hintergrund: Ausgaben sind für das Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Diese Regelung gilt aber nicht für ein Disagio, soweit es marktüblich ist.

Sachverhalt

Zur Finanzierung eines Vermietungsobjekts hatte ein Steuerpflichtiger in 2009 ein Darlehen von rund 1,3 Mio. EUR aufgenommen (Zinsbindung 10 Jahre, 2,85 % Nominalzinsen, Disagio 10 %). Das Disagio (ca. 130.000 EUR) wurde im Erstjahr als sofort abziehbare Werbungskosten angesetzt. Das Finanzamt akzeptierte indes nur einen marktüblichen Teil von 5 % und verteilte den restlichen Betrag gleichmäßig auf den Zinsbindungszeitraum von zehn Jahren. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Handhabung. Der Bundesfinanzhof hingegen hob die Entscheidung auf und verwies den Streitfall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Die Entscheidung

Wird eine Zins- und Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit. Angesichts der üblichen Pflicht von Geschäftsbanken zur Risikokontrolle sind mit einer Geschäftsbank vereinbarte Zinsgestaltungen regelmäßig als im Rahmen des am Kreditmarkt Üblichen zu betrachten.

Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass der Rahmen des am Kreditmarkt Üblichen verlassen wird. Solche Umstände können etwa in einer besonderen Kreditunwürdigkeit des Darlehensnehmers, besonderen persönlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander oder ganz atypischen Vertragsgestaltungen liegen.

Beachten Sie | Soweit das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben aus 2003 aus Vereinfachungsgründen von der Marktüblichkeit ausgeht, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Disagio in Höhe von bis zu 5 % vereinbart worden ist, bedeutet dies eine Sachverhaltstypisierung. Handelt es sich jedoch um ein Disagio von mehr als 5 %, dann trifft diese Nichtbeanstandungsgrenze keine Aussage.

FAZIT | Da die Vereinbarung im Streitfall mit einer Geschäftsbank abgeschlossen wurde, ist die Marktüblichkeit der Abrede zu vermuten. Um diese Vermutung zu widerlegen, hätte das Finanzgericht die Einzelumstände der Vertragsgestaltung prüfen müssen.

Quelle | BFH-Urteil vom 8.3.2016, Az. IX R 38/14; BMF-Schreiben vom 20.10.2003, Az. IV C 3 – S 2253 a – 48/03


Gesetzentwurf: Manipulation von Registrierkassen soll mit neuer Sicherheitstechnik bekämpft werden

| Die Bundesregierung will die Steuerhinterziehung durch manipulierte Kassenaufzeichnungen bekämpfen. Daher hat sie einen Gesetzentwurf vorgelegt, wonach elektronische Registrierkassen künftig über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Die folgenden Informationen basieren im Kern auf einer Zusammenstellung des Bundesfinanzministeriums. |

Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

Nach dem Gesetzentwurf sollen die Grundaufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet auf einem Speichermedium gesichert werden. Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen dafür über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht: Sicherheitsmodul, Speichermedium und digitale Schnittstelle.

Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt manipuliert werden können. Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist gespeichert. Die digitale Schnittstelle gewährleistet eine Datenübertragung für Prüfungszwecke.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) soll die technischen Anforderungen an diese Sicherheitseinrichtung definieren und anschließend entsprechende Anbieterlösungen zertifizieren.

Die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt entwickelte INSIKA-Smartcard erfüllt bereits heute viele Anforderungen des vorgesehenen Zertifizierungsverfahrens. Diese Smartcard dürfte somit ohne größeren Aufwand nach kleineren, noch erforderlichen Anpassungen als ein technisches Sicherheitsmodul zertifiziert werden können.

Beachten Sie | Der Gesetzentwurf sieht nicht die Einführung einer allgemeinen Registrierkassenpflicht vor. Zudem beinhaltet der Entwurf keine Belegausgabepflicht. Allerdings soll gesetzlich geregelt werden, dass jedem Kunden das Recht zusteht, einen Beleg zu fordern.

Steuerkontrolle durch Kassen- Nachschau und Sanktionen

Ergänzend zu den bereits vorhandenen Instrumenten der Steuerkontrolle soll als neues Instrument eine Kassen-Nachschau gesetzlich eingeführt werden. Diese Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung im Sinne der Abgabenordnung (AO), sondern ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme oder offener Ladenkassen.

Bei einer Kassen-Nachschau soll der Amtsträger ohne vorherige Ankündigung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben überprüfen können. Sofern ein Anlass zu Beanstandungen der Kassenaufzeichnungen, -buchungen oder der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung besteht, kann der Amtsträger ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen.

Werden Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Nutzung der technischen Sicherheitseinrichtung festgestellt, sollen diese als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 EUR geahndet werden können.

Inkrafttreten

Derzeit gibt es keine Kassensysteme, die die Anforderungen des neuen Zertifizierungsverfahrens erfüllen. Die einzuführende zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung soll aber bei vielen Kassensystemen nachgerüstet werden können. Die Bundesregierung geht davon aus, dass 1,7 Mio. Kassen nachgerüstet werden können und 411.000 Kassen neu angeschafft werden müssen.

Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Die Vorgaben zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, zur Kassen-Nachschau und zur Sanktionierung sollen erstmals ab dem 1.1.2020anzuwenden sein.

Übergangsregelung: Wurden Registrierkassen nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft, dann dürfen diese Kassen bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden. Voraussetzung: Sie entsprechen den Anforderungen des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 26.11.2010 (u. a. Einzelaufzeichnungspflicht) und sie sind bauartbedingt nicht aufrüstbar, sodass sie die Anforderungen des § 146a AO-Regierungsentwurf nicht erfüllen.

PRAXISHINWEIS | In diesem Zusammenhang ist auf eine weitere Übergangsregel hinzuweisen. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26.11.2010 sieht nämlich für Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnung und ohne Datenexportmöglichkeit Erleichterungen vor, wenn diese nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können. Dieses Zugeständnis der Verwaltung endet indes zum 31.12.2016, sodass diese Geräte nur noch bis zum Jahresende einsetzbar sind. Diese Frist wird durch den Gesetzentwurf nicht verlängert.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass es sich bis dato „nur“ um einen Gesetzentwurf handelt, sodass im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen möglich sind.

Quelle | Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 13.7.2016; BMF mit Fragen und Antworten: Schutz vor Manipulationen an elektronischen Registrierkassen; BMF-Schreiben vom 26.11.2010, Az. IV A 4 – S 0316/08/10004-07


Es bleibt dabei: Keine Aufdeckung stiller Reserven bei gleitender Generationennachfolge

Der Bundesfinanzhof hält an seiner Rechtsprechung fest, die bei einer gleitenden Generationennachfolge die teilweise Übertragung von Mitunternehmeranteilen steuerneutral ermöglicht und damit die Aufdeckung stiller Reserven vermeidet.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Vater seinen Mitunternehmeranteil an einer Kommanditgesellschaft (KG) teilweise auf seinen Sohn übertragen. Ein Grundstück, das wegen der Vermietung an die KG zum Sonderbetriebsvermögen des Vaters gehörte, behielt er jedoch zurück. Zwei Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf eine von ihm gegründete Grundstücksgesellschaft. Das Finanzamt hatte die Schenkung zunächst einkommensteuerneutral behandelt, wollte dann aber wegen der Grundstücksübertragung rückwirkend alle stillen Reserven in dem auf den Sohn übertragenen KG-Anteil besteuern. Dies lehnte der Bundesfinanzhof jedoch ab.

Die spätere Übertragung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens steht der einmal gewährten Buchwertprivilegierung (d. h. Übertragung ohne Aufdeckung der stillen Reserven) für die Schenkung des Teil-Mitunternehmeranteils nicht entgegen. Maßgeblich war, dass der Vater seinen Gesellschaftsanteil nur teilweise auf den Sohn übertragen, im Übrigen aber behalten hatte.

Kern der Entscheidung ist, dass der Bundesfinanzhof eine Haltefrist für den Übertragenden ausdrücklich verneint. Im Gegensatz zu dem Beschenkten bestehen daher für den Schenker keine Haltefristen in Bezug auf sein zurückbehaltenes Vermögen.

PRAXISHINWEIS | Der Bundesfinanzhof stellte in seiner Entscheidung erneut ausdrücklich klar, dass er trotz der Einwendungen der Finanzverwaltung (Nichtanwendungserlass) an seiner gefestigten Rechtsprechung festhält. Danach ist das Buchwertprivileg auch für die unentgeltliche Übertragung einer bis zum Übertragungszeitpunkt verkleinerten, aber weiterhin funktionsfähigen betrieblichen Einheit zu gewähren.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.5.2016, Az. IV R 12/15; BFH-Urteil vom 2.8.2012, Az. IV R 41/11; BFH-Urteil vom 9.12.2014, Az. IV R 29/14; Nichtanwendungserlass: BMF-Schreiben vom 12.9.2013, Az. IV C 6 – S 2241/10/10002


Opfergrenze: Unterhaltsleistungen auch bei mehrjähriger Steuernachzahlung abziehbar

Unterhaltsleistungen sind im Veranlagungszeitraum 2016 bis zu 8.652 EUR als außergewöhnliche Belastungen abziehbar – aber nur unter gewissen Voraussetzungen. Insbesondere ist die Opfergrenze zu beachten, wonach dieAufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen müssen. Werden im zu betrachtenden Jahr hohe Steuernachzahlungen geleistet, sinkt die Opfergrenze. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, wie Steuerzahlungen eines Selbstständigen bei der Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens anzusetzen sind.

Bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden, deren Einkünfte naturgemäß stärkeren Schwankungen unterliegen, ist bei der Ermittlung des Nettoeinkommens regelmäßig ein Dreijahresdurchschnitt zu bilden. Steuerzahlungen (einschließlich der Voraus- und Nachzahlungen) sind von dem hiernach zugrunde zu legenden Einkommen grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie geleistet wurden – aber nicht ausnahmslos. Denn Steuervorauszahlungen, -erstattungen und -nachzahlungen für mehrere Jahre können insbesondere bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden zu erheblichen Verzerrungen des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens im Streitjahr führen.

Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in dem innerhalb eines Jahres die Einkommensteuer für drei zurückliegende Jahre und die Vorauszahlungen für das Streitjahr entrichtet wurden. In einem solchen Fall sind die im maßgeblichen Dreijahreszeitraum geleisteten durchschnittlichen Steuerzahlungen zu ermitteln und vom Durchschnittseinkommen des Streitjahres abzuziehen.

So rechnete das Finanzamt: 480.000 EUR Durchschnittseinkommen in 2012 (Basis: Dreijahreszeitraum 2010 bis 2012) abzüglich der Steuerzahlungen in 2012 in Höhe von 564.000 EUR.

So rechnete der Bundesfinanzhof: 480.000 EUR Durchschnittseinkommen (siehe Berechnung Finanzamt) abzüglich der durchschnittlichen Steuerzahlung von 188.000 EUR (564.000 EUR/3).

Kurzum: Nach der Berechnung des Bundesfinanzhofs verblieben dem Steuerpflichtigen auch unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen angemessene Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs.

Quelle | BFH-Urteil vom 28.4.2016, Az. VI R 21/15


Neue Richtsatzsammlung für 2015

Das Bundesfinanzministerium hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2015 (mit Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben 2015 und 2016) veröffentlicht.

Die Richtsätze, die für die einzelnen Gewerbeklassen auf Basis von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt wurden, sind für die Finanzverwaltung ein Hilfsmittel, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen.

Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Schätzung jedoch grundsätzlich nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatzsammlung abweichen. Ist die Buchführung jedoch nicht ordnungsgemäß, ist der Gewinn zu schätzen, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen. Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht.

Durch die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben können Warenentnahmen monatlich pauschal verbucht werden. Diese Regelung dient der Vereinfachung, sodass individuelle Zu- oder Abschläge nicht zulässig sind.

Quelle | BMF-Schreiben vom 28.7.2016, Az. IV A 4 – S 1544/09/10001-08


Keine Besteuerung der Privatnutzung bei einem VW-Transporter T4

Unternehmer müssen für einen VW-Transporter T4 keine Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regel versteuern. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Sachverhalt

In dem Streitfall nutzte ein Handwerker einen zweisitzigen VW-Transporter T4. Die Fahrgastzelle war durch eine Metallwand von der fensterlosen Ladefläche abgetrennt, auf der die Werkzeuge untergebracht waren.

Der Bundesfinanzhof lehnte eine Versteuerung der Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regel ab, da das Fahrzeug der privaten Nutzung typischerweise nicht dient.

Die Versteuerung einer Privatnutzung erfolgt nicht bei Kraftfahrzeugen, die wegen ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Das betrifft Lkw und Zugmaschinen, wobei allerdings nicht die Klassifizierung des Kfz-Steuerrechts und des Straßenverkehrsrechts maßgebend ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 17.2.2016, Az. X R 32/11; BFH-Urteil vom 13.2.2003, Az. X R 23/01


Irrtümliche Lohnzahlung: Einkünfteminderung auch bei beherrschenden Gesellschaftern erst bei Rückzahlung

Zum Arbeitslohn gehören auch irrtümliche Überweisungen des Arbeitgebers. Die Rückzahlung ist erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt dies auch bei beherrschenden Gesellschaftern. Das heißt, hier ist der Abfluss nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückforderung anzunehmen.

Bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Zufluss eines Vermögensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Zahlung oder der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderunganzunehmen. Dies gilt zumindest dann, sofern der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet. Dies wird damit begründet, dass es ein beherrschender Gesellschafter regelmäßig in der Hand hat, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen.

Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht für den umgekehrten Fall, dass eine Gesellschaft einen Anspruch gegen einen beherrschenden Gesellschafter hat. Denn in einem solchen Fall liegt gerade keine Beherrschungssituation vor. Das heißt, der beherrschende Gesellschafter beherrscht die Gesellschaft, die beherrschte Gesellschaft aber nicht den beherrschenden Gesellschafter. Die beherrschte Gesellschaft hat es demzufolge regelmäßig nicht in der Hand, sich Beträge, die ihr der beherrschende Gesellschafter schuldet, auszahlen zu lassen.

Kurzum: Auch bei einem beherrschenden Gesellschafter ist der Abfluss einer Arbeitslohnrückzahlung folglich erst im Zeitpunkt der Leistung und nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen.

Quelle | BFH-Urteil vom 14.4.2016, Az. VI R 13/14


Zur Kleinunternehmerregelung bei Differenzbesteuerung

Von Gebrauchtwarenhändlern, die die Differenzbesteuerung anwenden, wird keine Umsatzsteuer erhoben, wenn der Differenzbetrag zwischen Verkaufs- und Einkaufspreisen im Jahr nicht über der Kleinunternehmergrenze von 17.500 EUR liegt. So lautet zumindest die Ansicht des Finanzgerichts Köln.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um einen Gebrauchtwagenhändler, der in 2009 und 2010 jeweils Umsätze in Höhe von ca. 25.000 EUR erzielt hatte. Da er seine Fahrzeuge von Privatpersonen ohne Umsatzsteuer ankaufte, hätte er ohnehin nur die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreisen der Umsatzsteuer unterwerfen müssen (Differenzbesteuerung). Da diese Differenzbeträge aber in beiden Jahren unter der Kleinunternehmergrenze von 17.500 EUR lagen, wollte er gar keine Umsatzsteuer abführen. Das Finanzamt hatte jedoch für 2010 Umsatzsteuer festgesetzt, da es die Kleinunternehmergrenze aufgrund des Gesamtumsatzes von 25.000 EUR als überschritten ansah – zu Unrecht, wie das Finanzgericht Köln befand.

Zum Hintergrund: Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat.

Nach Meinung des Finanzgerichts Köln ist bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach der Kleinunternehmerregelung nur auf die Differenzumsätze und nicht auf die Gesamteinnahmen abzustellen. Die Richter stützten ihre Entscheidung auf Art. 288 der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Danach könnten bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung Umsätze nur insoweit herangezogen werden, wie sie auch tatsächlich der Besteuerungunterliegen.

Beachten Sie | Da gegen diese Entscheidung die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist, können geeignete Fälle offengehalten werden.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 13.4.2016, Az. 9 K 667/14, Rev. BFH Az. XI R 7/16


Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung: Nun ist der Europäische Gerichtshof gefragt

Die beiden Umsatzsteuersenate des Bundesfinanzhofs haben den Europäischen Gerichtshof um die Klärung der Anforderungen gebeten, die an eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen sind, damit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Im Kern geht es um folgende Frage: Ist eine Anschrift bereits dann vollständig, wenn der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift postalisch erreichbar ist oder kommt es darauf an, dass er unter dieser Anschrift seinewirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet?

Hintergrund: Die Vorlagen wurden erforderlich, weil ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus 2015 möglicherweise den Schluss zulässt, dass es für den Vorsteuerabzug nicht auf das Vorliegen aller formellen Rechnungsvoraussetzungen ankommt oder zumindest die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen keine Anschrift voraussetzt, unter der wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet wurden. Dies würde nämlich mit der Rechtsprechung des 5. Senats, wonach ein bloßer „Briefkastensitz“ mit nur postalischer Erreichbarkeit nicht ausreicht, nicht in Einklang stehen.

Fehlen die formellen Rechnungsvoraussetzungen, kann der Vorsteuerabzug unter Umständen in einem gesonderten Billigkeitsverfahren aus Vertrauensschutzgesichtspunkten gewährt werden. Insoweit haben beide Senate um Klärung der Voraussetzungen gebeten.

Quelle | BFH, Beschluss vom 6.4.2016, Az. V R 25/15; BFH, Beschluss vom 6.4.2016, Az. XI R 20/14; EuGH-Urteil vom 22.10.2015, Az. C-277/14


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