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Brandenburg will die Abgeltungsteuer abschaffen

Brandenburg hat im Bundesrat eine Gesetzesinitiative zur Abschaffung der Abgeltungsteuer gestartet. Ein entsprechender Entschließungsantrag Brandenburgs wurde an die Ausschüsse des Bundesrats überwiesen. Ziel ist es, Kapitaleinkünfte nach erfolgter Einführung des internationalen automatischen Informationsaustauschs von Steuerdaten wieder dem persönlichen Einkommensteuersatz zu unterwerfen.

Hintergrund: Seit 2008 werden Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mehr mit dem persönlichen Steuersatz, sondern pauschal mit 25 % besteuert. Die Abgeltungsteuer wurde u. a. eingeführt, um die Steuerflucht ins Ausland einzudämmen.

Auffassung Brandenburgs

Nach Ansicht Brandenburgs privilegiert die Abgeltungsteuer die Besserverdienenden. Im Vergleich zum persönlichen Einkommensteuersatz (bis zu 45 %) stellt der pauschale Steuersatz von 25 % eine unverhältnismäßige Bevorzugung dar.

Ferner hat sich gezeigt, dass ein geringer Steuersatz von 25 % kein wirksames Mittel gegen Kapitalflucht und Steuerhinterziehung darstellt. Dies gilt umso mehr, als mit dem Gesetz zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen die Grundlage für eine effektive Besteuerung von im Ausland angelegtem Kapital geschaffen wurde. Damit wird zukünftig ein zeitnaher Austausch von steuerrelevanten Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der EU sowie zwischen den zahlreichen OECD-Ländern ermöglicht.

Weitere Meinungen

Ob der Vorstoß Brandenburgs letztendlich Erfolg haben wird, bleibt abzuwarten. Es ist jedoch zu konstatieren, dass über die Abschaffung der Abgeltungsteuer bereits seit einiger Zeit diskutiert wird. Auch namhafte Politiker der Bundesregierung (z. B. Sigmar Gabriel) befürworten eine Abschaffung.

Demgegenüber haben sich die deutschen Banken Ende vergangenen Jahres für den Erhalt der Abgeltungsteuer eingesetzt. Zum einen liegt der Steuersatz von 25 % im Vergleich mit anderen EU-Mitgliedstaaten an der oberen Grenze. Außerdem werden Kapitalerträge in Deutschland „brutto“ besteuert: Kosten wie Depotgebühren, Vermögensverwaltungskosten und Fahrtkosten zu Hauptversammlungen (= Werbungskosten) sind nicht absetzbar. Zudem können Veräußerungsverluste mit anderen Kapitalerträgen nur eingeschränkt verrechnet werden.

Quelle | Entschließung des Bundesrates zur Abschaffung der Abgeltungsteuer, BR-Drs. 643/16 vom 4.11.2016


Zur Reichweite der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Termingeschäfte

Verluste aus betrieblichen Termingeschäften unterliegen auch dann der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung des Einkommensteuergesetzes, wenn ein Angestellter die Termingeschäfte unter Verstoß gegen Konzernrichtlinien und ohne Kenntnis der Unternehmensleitung veranlasst. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Sachverhalt

Ein Sachbearbeiter hatte unter Täuschung seiner Vorgesetzten in erheblichem Umfang hoch spekulative Devisentermingeschäfte mit japanischen Yen ausgeführt. Nach den Konzernrichtlinien waren der Gesellschaft solche Geschäfte verboten. Das Unternehmen erlitt infolge der Termingeschäfte beträchtliche Verluste. Nachdem dies bekannt wurde, wurde der Sachbearbeiter wegen Untreue strafrechtlich verurteilt.

Das Unternehmen war der Ansicht, dass die Verluste nicht den besonderen Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkungen für Termingeschäfte unterliegen würden. Denn die Unternehmensleitung selbst hatte die Geschäfte nicht gebilligt und auch keine Spekulationsabsicht gehabt.

Der Bundesfinanzhof stellte zunächst heraus, dass die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung auch dann nicht entfällt, wenn ein Angestellter die Devisentermingeschäfte auf strafbare Weise ohne Wissen und Wollen der Unternehmensleitung und entgegen einer Konzernrichtlinie initiiert hat. Eine Spekulationsabsicht der Unternehmensleitung wird nicht vorausgesetzt.

Beachten Sie | Allerdings umfasst die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung nur die Termingeschäfte, die zumindest aus wirtschaftlicher Sicht auf einen Differenzausgleich in Bezug auf ein Gegengeschäft gerichtet sind. Damit widerspricht der Bundesfinanzhof der Auffassung des Bundesfinanzministeriums, wonach die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung auch für Termingeschäfte gelten soll, die rein auf die „physische“ Lieferung der jeweiligen Basiswerte gerichtet sind.

Der Bundesfinanzhof hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Das Finanzgericht Nürnberg muss nun im zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zur Art der im Streitfall abgeschlossenen Termingeschäfte treffen.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.7.2016, Az. I R 25/14


Gewinnermittlungsart: Kein erneuter Wechsel nach wirksamer Ausübung des Wahlrechts

Nach wirksam ausgeübter Wahl ist ein erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart für das gleiche Wirtschaftsjahr auch vor Eintritt der Bestandskraft nur zulässig, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Dazu zählt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aber nicht der bloße Irrtum über die steuerlichen Folgen dieser Wahl.

Hintergrund: Nicht Buchführungspflichtige können grundsätzlich wählen, ob sie ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) oder Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Ein beliebiges Hin- und Herwechseln ist aber nicht zulässig.

Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. So hatte der Steuerpflichtige sein Wahlrecht im Streitfall zugunsten einer Einnahmen-Überschussrechnung wirksam ausgeübt. Denn der Bundesfinanzhof wertete die Übermittlung der Einnahmen-Überschussrechnung unter Erklärung eines Übergangsgewinns an das Finanzamt als Beweisanzeichen dafür, dass der Unternehmer die Gewinnermittlung als endgültig ansah.

Ist das Wahlrecht vor Eintritt der Bestandskraft bereits wirksam ausgeübt worden, ist diese Wahl nachträglich nicht mehr zu ändern. Vielmehr bleibt der Steuerpflichtige nach einem Wechsel grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahrean diese Wahl gebunden und kann nur bei einem besonderen Grund vor Ablauf dieser Frist wieder zurückwechseln.

Im Streitfall war ein besonderer wirtschaftlicher Grund für einen wiederholten Wechsel der Gewinnermittlungsart weder ersichtlich, noch wurde er vom Steuerpflichtigen dargelegt. Vielmehr begehrte der Steuerpflichtige die Rückkehr zur Bilanzierung, um die versagte Teilwertabschreibung auf ein Flurstück dem Grunde nach doch noch zu ermöglichen. Denn eine Teilwertabschreibung ist bei der Einnahmen-Überschussrechnung ausgeschlossen.

Quelle | BFH-Urteil vom 2.6.2016, Az. IV R 39/13


Vorsteuerabzug: Der Europäische Gerichtshof hält rückwirkende Rechnungsberichtigungen für zulässig

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist es möglich, fehlerhafte Rechnungen auch rückwirkend zu berichtigen. Damit kann der Vorsteuerabzug gerettet und eine Verzinsung vermieden werden.

Hintergrund

Wird der Vorsteuerabzug in einer Betriebsprüfung wegen einer unvollständigen Rechnung versagt, kann dies mitunter zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Nach Ansicht der Verwaltung kann der Vorsteuerabzug bei Rechnungsberichtigungen nämlich erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, in dem der Rechnungsaussteller die Rechnung berichtigt und die zu berichtigenden Angaben an den Rechnungsempfänger übermittelt hat.

Ob eine Rechnung auch rückwirkend berichtigt werden kann, sodass keine Verzinsung anfällt, wird in Deutschland seit Jahren diskutiert. Aktuell hat der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung nach einer Vorlage des Finanzgerichts Niedersachsen präzisiert.

Entscheidung

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs können Rechnungen mit Rückwirkung auf den ursprünglichen Ausstellungszeitpunkt berichtigt werden. Durch die deutsche Handhabung wird die Neutralität der Umsatzsteuer eingeschränkt.

Beachten Sie | Der Europäische Gerichtshof hält die Verzinsung zwar für unangemessen. Allerdings sind die Mitgliedstaaten befugt, Sanktionen für den Fall der Nichterfüllung der formellen Bedingungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts vorzusehen – etwa die Auferlegung einer Geldbuße oder einer finanziellen Sanktion, die in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht.

Offene Fragen

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist sicherlich zu begrüßen. Es ist jedoch auch zu konstatieren, dass (erneut) nicht alle relevanten Fragen beantwortet wurden. So erging das Urteil zur Rückwirkung einer nachträglich ergänzten USt-Identifikationsnummer. Welche Mindestanforderungen an die Rechnung zu stellen sind, damit diese rückwirkend berichtigt werden kann, blieb (leider) offen.

Ebenfalls ungeklärt ist der späteste Korrekturzeitpunkt – oder mit anderen Worten: Bis zu welchem Zeitpunkt muss eine Rechnung korrigiert werden, um Rückwirkung entfalten zu können?

Angesichts dieser offenen Fragen wird es wohl noch etwas dauern, bis endlich Rechtssicherheit besteht.

Quelle | EuGH vom 15.9.2016, C-518/14


Kindergartenzuschuss: Keine Steuerfreiheit bei Rückfallklauseln

Der Nettolohn kann durch steuerfreie und pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen vielfach optimiert werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass einige Gestaltungsmodelle mit der Verwaltungsauffassung nicht im Einklang stehen. So zeigt eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen beispielsweise, dass Rückfallklauseln für die steuerfreie Gewährung eines Kindergartenzuschusses schädlich sind.

Hintergrund: Die steuerfreie Abrechnung von Arbeitgeberleistungen für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (= Kindergartenzuschuss) setzt u. a. voraus, dass die Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Somit sind Gehaltsumwandlungen schädlich.

Schädlich ist es nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen aber auch, wenn sogenannte Rückfallklauseln vereinbart werden. In diesen wird bestimmt, dass der Arbeitnehmer ab dem Wegfall der Voraussetzungen für die zweckgebundene Ersatzvergütung einen Anspruch auf den ursprünglichen Bruttoarbeitslohn hat.

Beispiel

Arbeitgeber A hat mit seinem Arbeitnehmer AN einen Bruttoarbeitslohn von 2.500 EUR vereinbart. Seit Januar 2016 erhält AN anstelle einer außertariflichen Barlohnerhöhung einen Kindergartenzuschuss von 100 EUR pro Monat. Die Vereinbarung über die zweckgebundene Zahlung wird als Anhang zum Arbeitsvertrag genommen.

Im August 2016 wird das Kind des AN eingeschult. AG und AN hatten im Januar 2016 bereits vereinbart, dass mit Eintritt der Schulpflicht des Kindes ein Arbeitslohn von 2.600 EUR gezahlt wird. Damit hat AN ab August 2016 einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf den Arbeitslohn von 2.600 EUR.

Lösung: Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen wird der zweckgebundene Kindergartenzuschuss durch diese Vereinbarung nicht mehr zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt und bleibt von Anfang an nicht lohnsteuerfrei.

Beachten Sie | Zudem soll es schädlich sein, wenn dem Arbeitnehmer einseitig ein Kündigungsrecht mit Anspruch auf Rückkehr zum ursprünglichen Bruttoarbeitslohn eingeräumt wird.

Quelle | OFD Nordrhein-Westfalen vom 9.7.2015, Kurzinfo LSt 05/2015


Ab 2017 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 8,84 EUR

Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1.1.2017 von 8,50 EUR auf 8,84 EUR brutto je Zeitstunde erhöht. Die Bundesregierung hat eine entsprechende Verordnung beschlossen und folgt damit dem Vorschlag der Mindestlohnkommission aus Juni 2016.

Hintergrund: Nach § 11 des Mindestlohngesetzes kann die Bundesregierung die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verbindlich machen.

Übergangsregeln weiterhin zu beachten

Das Mindestlohngesetz sieht vor, dass bis zum 31.12.2017 abweichende tarifvertragliche Regelungen dem Mindestlohn vorgehen. Dabei müssen die Tarifvertragsparteien repräsentativ sein und der Tarifvertrag für alle Arbeitgeber und Beschäftigten in der Branche verbindlich gelten. Das betrifft die Fleischwirtschaft, die Branche Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie sowie Großwäschereien. Ab dem 1.1.2017 müssen diese Tarifverträge mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 EUR vorsehen.

Für Zeitungszusteller gilt ab dem 1.1.2017 ebenfalls ein Mindestlohn von 8,50 EUR.

MERKE | Ab dem 1.1.2018 müssen alle Beschäftigten dann mindestens den erhöhten gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 EUR bekommen.

Quelle | Die Bundesregierung vom 26.10.2016: „Ab 2017 beträgt der Mindestlohn 8,84 EUR“


Sachbezugswerte für 2017 stehen fest

Die Sachbezugswerte für 2017 stehen nach der Zustimmung des Bundesrats fest. Nicht angepasst wurde der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft, der auch im nächsten Jahr 223 EUR beträgt. Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung wurde hingegen um 5 EUR auf 241 EUR erhöht.

Damit ergeben sich für Mahlzeiten folgende Sachbezugswerte:

Sachbezugswerte für Mahlzeiten

Mahlzeit

monatlicher Wert

kalendertäglicher Wert

Frühstück

51 EUR (2016: 50 EUR)

1,70 EUR (2016: 1,67 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen

95 EUR (2016: 93 EUR)

3,17 EUR (2016: 3,10 EUR)

Quelle | Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drs. 536/16 (B) vom 4.11.2016


Neue Umzugskostenpauschalen veröffentlicht

Umzugskosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Trinkgelder an das Umzugspersonal) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen. Das Bundesfinanzministerium hat aktuell die Pauschalen veröffentlicht, die ab 1.3.2016 sowie ab 1.2.2017 gelten.

Umzugskosten sind nur abzugsfähig, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Nach Ansicht der Verwaltung ist dies z. B. in folgenden Fällen der Fall:

  • Die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte verkürzt sich erheblich (d. h. täglich um mindestens eine Stunde).
  • Der Umzug wird im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt – insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist.
  • Der Umzug erfolgt wegen der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung.

Für die Frage, welche der folgenden Pauschalen anzuwenden sind, ist das Datum maßgebend, an dem der Umzug beendet wurde. Zudem ist zu beachten, dass anstelle der Pauschalen auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden können.

Umzugsbedingte Unterrichtskosten

ab 1.3.2014 = 1.802 EUR

ab 1.3.2015 = 1.841 EUR

ab 1.3.2016 = 1.882 EUR

ab 1.2.2017 = 1.926 EUR

Sonstige Umzugskosten

Verheiratete:

ab 1.3.2014 = 1.429 EUR

ab 1.3.2015 = 1.460 EUR

ab 1.3.2016 = 1.493 EUR

ab 1.2.2017 = 1.528 EUR

Ledige:

ab 1.3.2014 = 715 EUR

ab 1.3.2015 = 730 EUR

ab 1.3.2016 = 746 EUR

ab 1.2.2017 = 764 EUR

Zuschlag für weitere Personen im Haushalt (nicht Ehepartner):

ab 1.3.2014 = 315 EUR

ab 1.3.2015 = 322 EUR

ab 1.3.2016 = 329 EUR

ab 1.2.2017 = 337 EUR

Beachten Sie | Bei den sonstigen Umzugskosten erhöhen sich die Pauschalen um 50 %, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht.

Quelle | BMF-Schreiben vom 18.10.2016, Az. IV C 5 – S 2353/16/10005


Behinderten-Pauschbetrag: Neue Pflegegrade 4 und 5 sind gleichbedeutend mit Merkzeichen „H“

Steuerpflichtige, die blind (Merkmal Bl) oder hilflos (Merkmal H) sind, können einen Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 EUR im Jahr nutzen. Das Bundesfinanzministerium (Schreiben vom 19.8.2016, Az. IV C 8 – S 2286/07/10004:005) hat nun mitgeteilt, dass die mit der Pflegereform ab 1.1.2017 eingeführten neuen Pflegegrade 4 und 5 dem Merkzeichen „H“ entsprechen.


Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungs-Beiträge ist nicht um Bonuszahlungen zu mindern

Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms gemäß § 65a Sozialgesetzbuch (SGB) V vom Steuerpflichtigen getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, dann ist die Erstattung nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungs-Beiträgen zu verrechnen. Dies hat der Bundesfinanzhof entgegen der Ansicht des Bundesfinanzministeriums entschieden.

Sachverhalt

Im Streitfall förderte eine gesetzliche Krankenkasse gesundheitsbewusstes Verhalten durch ein Bonusprogramm. Sie gewährte einen Zuschuss von bis zu 150 EUR jährlich für bestimmte Gesundheitsmaßnahmen (z. B. Behandlungen beim Heilpraktiker), die von den Versicherten privat finanziert worden waren.

Das Finanzamt sah hierin eine Erstattung von Krankenversicherungs-Beiträgen und verrechnete den Zuschuss mit den gezahlten Beiträgen. Somit minderten sich die abziehbaren Sonderausgaben entsprechend. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Rheinland-Pfalz statt, da es sich nicht um die Erstattung von Beiträgen handele – und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Die Bonuszahlung im Streitfall hat ihren eigentlichen Rechtsgrund in einer Leistung der Krankenkasse, nämlich der Erstattung der von den Versicherten getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Sie steht damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes. Die Zahlung stellt vielmehr eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar, so der Bundesfinanzhof.

Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten

Für Bonuszahlungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) ist nunmehr höchstrichterlich geklärt, dass dadurch das steuerpflichtige Einkommen nicht erhöht wird. Es ist aber zu bedenken, dass Krankenkassen höchst unterschiedliche Bonusprogramme geschnürt haben. Entschieden wurde vorliegend nur zu den Fällen des § 65a SGB V. Die Beurteilung anderer Bonusvarianten ließ der Bundesfinanzhof offen. Auch der seit einigen Monaten in den Einkommensteuer-Bescheiden enthaltene Vorläufigkeitsvermerk betrifft nur Bonuszahlungen gemäß § 65a SGB V – und umfasst ausdrücklich nicht Prämienzahlungen für Wahltarife nach § 53 SGB V.

Wie geht es jetzt weiter?

Haben Steuerpflichtige Bonuszahlungen gemäß § 65a SGB V von ihrer Krankenkasse erhalten und enthielt der Einkommensteuer-Bescheid einen Vorläufigkeitsvermerk, stellt sich nun die Frage der „Rückabwicklung“ dieser Fälle.Denn die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen wies jüngst darauf hin, dass das Finanzamt aus der elektronischen Übertragung der Krankenkassen gar nicht erkennt, um welche Art der Beitragsrückerstattung es sich handelt. Bonuszahlungen werden, gegebenenfalls zusammen mit Rückerstattungen anderer Art, als Gesamtbetrag übermittelt.

PRAXISHINWEIS | Es bleibt zu hoffen, dass sich die Finanzverwaltung zur weiteren Vorgehensweise zeitnah äußert. Für eine Korrektur des Einkommensteuer-Bescheids wird der Steuerpflichtige wohl die Art und Höhe der Bonuszahlung nachweisen müssen.

Quelle | BFH-Urteil vom 1.6.2016, Az. X R 17/15; BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl I 2013, 1087, Rz. 72; Vorläufigkeit: BMF-Schreiben vom 11.4.2016, Az. IV A 3 – S 0338/07/10010; OFD NRW, Kurzinfo vom 6.7.2015, ESt Nr. 23/2015


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