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Innergemeinschaftliche Lieferungen: CMR-Frachtbrief kann zur Umsatzsteuerfalle werden

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer grundsätzlich gewisse Nachweise erbringen, damit die Lieferung als umsatzsteuerfrei behandelt werden darf. Dazu kann auch ein Frachtbrief gehören, wenn die Ware mittels einer Spedition in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet wird. Der Bundesfinanzhof hat sich nun insbesondere mit der Frage beschäftigt, wer als „Absender“ in Feld 1 eines CMR-Frachtbriefs stehen darf.

In einem CMR-Frachtbrief muss der tatsächliche Auftraggeber des Frachtführers als Absender angeführt sein. Beauftragt der Abnehmer den Frachtführer und ist dennoch der Lieferant im Frachtbrief als Absender bezeichnet, liegtkein ordnungsgemäßer Belegnachweis vor.

Aktuelle Rechtslage

Diese Entscheidung ist noch zur alten Rechtslage ergangen (der verhandelte Fall betraf das Jahr 2006). Nach aktueller Rechtslage sind weitere Angaben, wie z.B. die Unterschrift des Empfängers über den Erhalt der Ware (Feld 24 des CMR-Frachtbriefs), notwendig, wenn der Frachtbrief anstelle der Gelangensbestätigung als Belegnachweis dienen soll.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2009, wonach ein CMR-Frachtbrief auch dann ein ordnungsgemäßer Versendungsbeleg war, wenn er im Feld 24 keine Bestätigung über den Warenempfang am Bestimmungsort enthielt, dürfte insoweit überholt sein. Denn seit dem 1.10.2013 ist in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung explizit aufgeführt, dass der Frachtbrief die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung enthalten muss.

MERKE | Trotz derartiger Mängel ist die Lieferung aber steuerfrei, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind. Dies war im Streitfall jedoch nicht gegeben.

Quelle | BFH-Urteil vom 22.7.2015, Az. V R 38/14; BFH-Urteil vom 12.5.2009, Az. V R 65/06


Mahlzeitengestellung: Übergangsregel für Großbuchstabe „M“ um zwei Jahre verlängert

Bei üblichen Mahlzeitengestellungen während der Auswärtstätigkeit oder der doppelten Haushaltsführung muss im Lohnkonto grundsätzlich der Großbuchstabe „M“ aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Sofern das Betriebsstätten-Finanzamt für die steuerfrei gezahlten Vergütungen eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat, ist eine Bescheinigung des Großbuchstabens „M“ für 2014 und 2015 nicht erforderlich. Diese Übergangsregelung wurde nun bis zum 31.12.2017 verlängert.

Die Wirtschaftsverbände hatten sich im Interesse der Arbeitgeber für eine Abschaffung dieser Aufzeichnungsverpflichtung eingesetzt. Die nun um zwei Jahre verlängerte Übergangsregelung kann demzufolge zumindest als Teilerfolg gewertet werden.

Quelle | BMF-Schreiben vom 30.7.2015, Az. IV C 5 – S 2378/15/10001


Ist die Entscheidung zur Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen widerrufbar?

Unternehmen können die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer mit einem Steuersatz von pauschal 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen (§ 37b Einkommensteuergesetz (EStG)). Derzeit ist strittig, ob eine ausgeübte Pauschalversteuerung auch widerrufen werden kann.

Nach Verwaltungsmeinung kann die Pauschalversteuerung nicht zurückgenommen werden. Anderer Ansicht ist das Finanzgericht Niedersachsen: Das Wahlrecht ist grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft auszuüben und die Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt widerruflich. Ohne gesetzliche Grundlage sind keine Gründe ersichtlich, dem Zuwendenden diese Rechte abzusprechen bzw. einzuschränken.

Beachten Sie | Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle über einen Einspruch vorerst offengehalten werden.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 24.9.2015, Az. 14 K 10273/11, Rev. BFH Az. VI R 54/15; BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 6 – S 2297-b/14/10001, unter II. 1, Rn. 4


Neue Auslandsreisepauschalen für 2016

Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsdienstreisen veröffentlicht, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer steuerfrei auszahlen kann. Das Schreiben kann unter www.iww.de/sl1746 heruntergeladen werden.

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätig-keitsortes im Ausland maßgebend.

Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland (oder umgekehrt) – jeweils ohne Tätigwerden – ist der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland (oder umgekehrt) ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der Pauschbetrag des Ortes relevant, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale tagesbezogen vorzunehmen. Zur Vorgehensweise wird an dieser Stelle auf das im Schreiben aufgeführte Beispiel verwiesen.

Für im Schreiben nicht erfasste Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend. Für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Betrag relevant.

MERKE | Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur bei der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug und den Betriebsausgabenabzug sind die tatsächlichen Kosten maßgebend.

Quelle | BMF-Schreiben vom 9.12.2015, Az. IV C 5 – S 2353/08/10006:006


Gesetzliche Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf zwölf Monate verlängert

Die gesetzliche Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wurde zum 1.1.2016 von sechs auf zwölf Monate verlängert.

Damit wurde die Praxis der vergangenen Jahre, die Bezugsdauer – bis auf wenige Ausnahmen – regelmäßig durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf mindestens zwölf Monate zu verlängern, nun dauerhaft im Gesetz nachvollzogen.

Quelle | BMAS, Mitteilung vom 17.12.2015 „Das ändert sich im neuen Jahr“; Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015, BGBl I, S. 2557


ELStAM-Hotline wurde Ende 2015 eingestellt

Die ELStAM-Hotline (ELStAM = Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) wurde zum 31.12.2015 eingestellt. Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums stehen für die Beantwortung allgemeiner Anfragen zu ELStAM ab 2016 die zuständigen Finanzämter zur Verfügung. In einigen Bundesländern gibt es zusätzliche Ansprechpartner.

Die Anlage des Schreibens enthält eine Übersicht über die zusätzlich erreichbaren Ansprechpartner der Länder unter Angabe der Rufnummer sowie der Erreichbarkeitszeiten.

Quelle | BMF-Schreiben vom 11.11.2015, Az. IV A 7 – O 2353/14/10005 :003


Merkblatt zur optimalen Steuerklassenwahl 2016

Das Bundesfinanzministerium hat ein Merkblatt zur (optimalen) Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, veröffentlicht.

Hintergrund: Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können die Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V wählen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich für die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu entscheiden.

Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 %, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Die in der Anlage des Merkblatts aufgeführten Tabellen sollen die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination erleichtern. Die Tabellen-Angaben sind aber nur dann genau, wenn die Monatslöhneüber das ganze Jahr konstant bleiben. Des Weiteren besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld.

Beachten Sie | Das Merkblatt kann hier heruntergeladen werden.

Quelle | BMF vom 11.11.2015 „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 30.6.2016 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 02/2016

Im Monat Februar 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.2.2016
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.2.2016
  • Gewerbesteuerzahler: 15.2.2016
  • Grundsteuerzahler: 15.2.2016

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis | Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.2.2016 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.2.2016 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Februar 2016 am 25.2.2016.


Kindergeld wird vorerst auch ohne Steuer-Identifikationsnummer weiter gezahlt

Ab 2016 ist die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld. Sollten der Familienkasse die Steuer-ID des Kindes sowie des kindergeldbeziehenden Elternteils zum 1.1.2016 nicht vorliegen, wird das Kindergeld aber zunächst weiter gezahlt.

Der Bund der Steuerzahler hat darauf hingewiesen, dass es aktuell nicht erforderlich ist, der Familienkasse die jeweiligen Steuer-ID mitzuteilen. Liegen die ID-Nummern tatsächlich nicht bei der Familienkasse vor, wird diese die Eltern kontaktieren. Spätestens dann müssen die Eltern aber reagieren – sonst droht die Streichung des Kindergelds.

Quelle | Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 23.11.2015 „Kindergeld 2016 – BdSt hakt nach und klärt auf“; Bundesagentur für Arbeit, Mitteilung vom 12.11.2015 „Kindergeld wird auch ohne Vorlage der Steuer-Identifikationsnummer weiter gezahlt“


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