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Forschungspreisgeld eines Hochschulprofessors ist Arbeitslohn

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Forschungspreisgeld, das ein Hochschulprofessor für bestimmte wissenschaftliche Leistungen in seinem Forschungsbereich erhält, als Arbeitslohn anzusehen ist. Da die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige veröffentlichte im Rahmen eines Habilitationsvorhabens von 2006 bis 2016 insgesamt acht Publikationen zu seinem Forschungsfeld. Wegen dieser Arbeiten und einer Probevorlesung erkannte die Universität A dem Steuerpflichtigen im Jahr 2016 die Habilitation zu.

Bereits 2014 wurde er zum Professor an der Hochschule S berufen, wobei eine Habilitation dort keine Voraussetzung für die Berufung als Professor war. Für seine Habilitation erhielt er 2018 einen mit einem Geldbetrag dotierten Forschungspreis.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2018 ordnete das Finanzamt den Forschungspreis den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu. Hiergegen wandte der Steuerpflichtige ein, dass der Forschungspreis nicht an sein Dienstverhältnis gekoppelt gewesen sei und sich auch nicht als Gegenleistung für seine Arbeit als Professor darstelle, da die Erlangung des Forschungspreises keine Dienstaufgabe sei.

Das Finanzgericht Münster hat die Klage des Professors abgewiesen. Der Forschungspreis ist bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu erfassen. Auch Preise und die damit verbundene Dotation führen zu Erwerbseinnahmen und damit zu Arbeitslohn, wenn die Zuwendung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat. Dagegen sind Preise als privat veranlasst zu beurteilen, die für das Lebenswerk, die Persönlichkeit oder das Gesamtschaffen verliehen werden.

Das Preisgeld war im weitesten Sinne eine Gegenleistung für die individuelle Arbeitskraft des Steuerpflichtigen als Professor an der Hochschule S, da die Forschung und die Publikation von Forschungsergebnissen zu den Dienstaufgaben als Hochschullehrer gehören. Damit bestand ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Habilitation als wissenschaftlicher Forschungsleistung und dem Dienstverhältnis.

Beachten Sie | Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige bereits 2014 (also zeitlich vor der Zuerkennung der Habilitation) als Professor an die Hochschule S berufen wurde und die Habilitation keine Voraussetzung für diese Berufung war. Denn die Habilitation hat die berufliche Tätigkeit als Professor gefördert.

Quelle |FG Münster, Urteil vom 16.3.2022, Az. 13 K 1398/20 E, Rev. BFH: Az. VI R 12/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228960


Kein Arbeitslohn: Erstattungen für ein erweitertes Führungszeugnis

Erstattet ein kirchlicher Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Kosten für die Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses, handelt es sich nicht um Arbeitslohn. Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster liegt vielmehr steuerfreier Auslagenersatz im Sinne des § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz (EStG) vor. Gegen diese Entscheidung ist bereits die Revision anhängig.

Die Einholung der erweiterten Führungszeugnisse erfolgte im Streitfall vor dem Hintergrund eines überwiegend betrieblichen Interesses der Kläger (Arbeitgeberkreis des Generalvikariats des Bistums X-Stadt). Hierfür spricht bereits, so das Finanzgericht Münster, dass sich die Regelungen der PrävO („Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen für die Diözese X-Stadt“) an die Kläger und nicht an die Beschäftigten richten.

Nach § 5 Abs. 1 PrävO trifft den Arbeitgeber die Verpflichtung, sich im regelmäßigen Abstand von fünf Jahren ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen und – nach den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen – die insoweit anfallenden Kosten hierfür zu tragen. Die Kläger sind nicht in der Lage, sich dieser Verpflichtung zu entziehen. Soweit die Arbeitnehmer diese Aufwendungen zunächst selbst tragen, tun sie dies im unmittelbaren Interesse der Kläger.

Das Finanzgericht berücksichtigte u. a. auch, dass die Arbeitnehmer kein bedeutsames eigenes Interesse an der Einholung eines Führungszeugnisses hatten. Die mit der Kostenerstattung einhergehende „Bereicherung“ stufte es als sehr gering ein.

Quelle |FG Münster, Urteil vom 23.3.2022, Az. 7 K 2350/19 AO, Rev. BFH: Az. VI R 10/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229208


Mindestlohn und Grenze für Minijobs: Erhöhung ab 1.10.2022

Der Bundestag hat der Erhöhung des Mindestlohns auf 12 EUR mit Wirkung ab dem 1.10.2022 zugestimmt. Zudem wurden Änderungen bei Mini- und Midijobs beschlossen. Der Bundesrat hat am 10.6.2022 „grünes Licht gegeben“.

Die Mindestlohnkommission berät alle zwei Jahre über Anpassungen bei der Höhe des Mindestlohns. Von diesem Prozedere wurde nun einmalig abgewichen. In 2022 gelten diese Beträge:

  • ab 1.1.2022: 9,82 EUR pro Stunde
  • ab 1.7.2022: 10,45 EUR pro Stunde
  • ab 1.10.2022: 12 EUR pro Stunde

Derzeit gilt für eine geringfügige Beschäftigung eine monatliche (statische) Grenze von 450 EUR. Diese wurde nun dynamisch ausgestaltet: Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 S. 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle EUR aufgerundet wird. Das heißt: Bei einem Mindestlohn von 12 EUR ergibt sich daraus eine Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR (12 EUR x 130 / 3).

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich – hier gelten verminderte Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung – wurde von monatlich 1.300 EUR auf 1.600 EUR angehoben (Midijob). Oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze wird der Arbeitgeberbeitrag zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 % angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.

Quelle | Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung; BR-Drs. (B) 265/22 vom 10.6.2022


Auslandsentsendung: Kaufkraftzuschläge wurden angepasst

Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren höhere Lebenshaltungskosten vor Ort dadurch abgelten, dass er einen Kaufkraftausgleich zahlt. Die nach § 3 Nr. 64 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfreien Beträge wurden zum 1.4.2022 angepasst. Enthalten sind sie im BMF-Schreiben vom 13.4.2022 (Az. IV C 5 – S 2341/22/10001 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229316).


Geänderte Rechtsprechung: Droht Sportvereinen nun „Umsatzsteuer-Ungemach“?

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert: Bei einer aus dem deutschen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht können sich Sportvereine nicht auf eine aus der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) abgeleitete Steuerfreiheit berufen.

Sachverhalt

Ein Golfverein vereinnahmte u. a. allgemeine Mitgliedsbeiträge. Hierfür verlangte das Finanzamt keine Umsatzsteuer (nicht steuerbare Leistungen). Darüber hinaus erbrachte der Verein aber auch eine Reihe von Leistungen gegen gesondertes Entgelt (Berechtigung zur Platznutzung, leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagtraining mittels eines Ballautomaten, Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Verein Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte etc.). Diese Leistungen behandelte das Finanzamt als umsatzsteuerbar und -pflichtig.

Die für den Veranstaltungsbereich mögliche Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) versagte das Finanzamt, da es den Verein nicht als gemeinnützig ansah. Es fehle an einer hinreichenden Vermögenszweckbindung für den Fall der Vereinsauflösung. Das Finanzgericht München sah das anders: Es ging wegen der bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass sich der Verein auf eine weiter gefasste Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen könne.

In der Folge rief der Bundesfinanzhof den Europäischen Gerichtshof an, der eine Berufung auf die Steuerfreiheit nach der MwStSystRL ablehnte. Dem hat sich der Bundesfinanzhof nun angeschlossen.

Für die eigentlich unter § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fallende Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Verein Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte, war keine Steuerbefreiung möglich. Denn für den Europäischen Gerichtshof setzt die Steuerfreiheit im Sportbereich voraus, dass das Vereinsvermögen im Auflösungsfall nur zweckgebunden verteilt werden kann, woran es hier fehlte.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen. Aber: Nach der langjährigen Rechtsprechung sind Leistungen, die Sportvereine an ihre Mitglieder gegen allgemeine Mitgliedsbeiträge erbringen – entgegen der gelebten Praxis der Finanzverwaltung – weiterhin umsatzsteuerbar, sodass es durch die nunmehr versagte Steuerbefreiung zu einer Umsatzsteuerpflicht kommt.

Sportvereine müssen jetzt, so der Bundesfinanzhof, damit rechnen, dass die Rechtsprechung ihre Leistungen auch insoweit als steuerpflichtig ansieht, als sie derartige Leistungen an ihre Mitglieder erbringen und es sich dabei nicht um eine sportliche Veranstaltung im Sinne von
§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG handelt.

Merke | Die Problematik kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nur der Gesetzgeber lösen, indem er die nach der Richtlinie bestehende Möglichkeit ergreift, Leistungen im Bereich des Sports weitergehend als bisher von der Umsatzsteuer zu befreien.

Ferner gibt es noch einen „Rettungsanker“, die Kleinunternehmerregel (§ 19 UStG): Danach wird keine Umsatzsteuer erhoben, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Quelle |BFH-Urteil vom 21.4.2022, Az. V R 48/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229145; BFH PM Nr. 20/22 vom 12.5.2022


Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme: Version 2.3 veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium hat die „Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K)“ in der Version 2.3 veröffentlicht. Die DSFinV-K in der Version 2.3 ist für Aufzeichnungen anzuwenden, die ab dem 1.7.2022 erfolgen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Hintergrund

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde geregelt, dass Daten, die mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst werden, mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind. Diese Daten sind der Finanzverwaltung anlässlich einer Außenprüfung oder einer Kassen-Nachschau über eine einheitliche digitale Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.

Die einheitliche digitale Schnittstelle besteht aus der Einbindungsschnittstelle, der Exportschnittstelle sowie der DSFinV-K. Über sie sind jeweils verpflichtend die erforderlichen Daten sowie Formate definiert.

Quelle |BMF-Schreiben vom 21.4.2022, Az. IV A 4 – S 0316-a/19/10007 :004, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229382


Finanzverwaltung äußert sich zur Besteuerung von virtuellen Währungen

Virtuelle Währungen wachsen ständig. Das gilt für die Anzahl, das Volumen und die Zahl der Investoren. Daher wartete man auf ein Verwaltungsschreiben, das u. a. darlegt, in welchen Fällen Gewinne zu versteuern sind. Bereits im Juni 2021 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium ein Entwurfsschreiben, das nun auf 24 Seiten finalisiert wurde.

Das Schreiben behandelt „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“. Auf den ersten Seiten werden beispielsweise Begriffe wie Mining, Token und Blockchain definiert. Die folgenden Seiten setzen sich mit den ertragsteuerlichen Dimensionen (differenziert nach Privat- und Betriebsvermögen) auseinander.

Das Bundesfinanzministerium stellt u. a. heraus, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit Einheiten einer virtuellen Währung und mit sonstigen Token zu Einkünften aus allen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbstständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen) führen können.

Interessant sind insbesondere die Ausführungen unter der Rz. 53. Danach sind Einheiten einer virtuellen Währung und sonstige Token ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Daher können Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften darstellen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Beachten Sie | Gewinne bleiben allerdings einkommensteuerfrei, wenn die Summe der aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr erzielten Gewinne weniger als 600 EUR beträgt.

Merke | Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. So ist z. B. beim Bundesfinanzhof ein Verfahren anhängig, wo es um die Ausführungen der Finanzverwaltung unter der Rz. 53 geht.

Quelle |BMF-Schreiben vom 10.5.2022, Az. IV C 1 – S 2256/19/10003 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229317; Rev. BFH: Az. IX R 3/22


Bundesfinanzhof bestätigt seine Rechtsprechung zur Einkünfteerzielungsabsicht

Bei einer auf Dauer angelegten, auf Wohnimmobilien bezogenen Vermietungstätigkeit ist typisierend von einer Einkünfteerzielungsabsicht (= keine Liebhaberei) auszugehen. Ob der Steuerpflichtige tatsächlich einen Totalüberschuss erzielt, ist unerheblich, da es zu einer dies überprüfenden Prognose nicht kommt. In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Beachten Sie | Demgegenüber gilt bei Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen (sogenannte Gewerbeimmobilien), die Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt hat, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Den Steuerpflichtigen trifft insoweit die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht.

Quelle | BFH, Beschluss vom 29.3.2022, Az. IX B 18/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229143


Nicht eheliche Lebensgemeinschaft: Kinderfreibetrag bei Minderjährigen nicht übertragbar

Leben Eltern in einer funktionierenden nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, stellte sich in der Praxis bisher die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Übertragung des Kinderfreibetrags von einem auf den anderen Elternteil zulässig ist. Die Antwort auf diese Frage kommt nun vom Bundesfinanzhof.

Hintergrund

Für das Jahr 2022 gelten folgende Freibeträge:

  • Kinderfreibetrag: 5.460 EUR (2.730 EUR je Elternteil) und
  • Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag):  2.928 EUR (1.464 EUR je Elternteil).

Nach § 32 Abs. 6 S. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) wird bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen. Voraussetzung: Der Antragsteller, nicht jedoch der andere Elternteil, kommt seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nach oder der andere Elternteil ist mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig.

Entscheidung

Leben nicht miteinander verheiratete Eltern zusammen mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind in einem gemeinsamen Haushalt, kann nicht allein deshalb, weil ein betreuender Elternteil keinen oder nur einen geringen Beitrag zum (gemeinsamen) Haushaltseinkommen leistet, davon ausgegangen werden, dass dieser Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachkommt.

Der Bundesfinanzhof geht bei einer funktionsfähigen nicht ehelichen Lebensgemeinschaft davon aus, dass die Verteilung der Unterhaltsaufgaben dem gemeinsamen Willen der Elternteile entspricht. Eine Übertragung der Freibeträge scheidet damit zumindest bei minderjährigen Kindern grundsätzlich aus, wenn der Elternteil, der keine oder nur geringe Beiträge zum Haushaltseinkommen leistet, seiner Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes nachkommt.

Beispiel

Die nicht verheirateten Eltern Hans und Sabine haben zwei minderjährige Kinder und leben zusammen. Sabine hat ein zu versteuerndes Einkommen von rund 70.000 EUR. Das Einkommen von Hans liegt unter dem Grundfreibetrag (10.347 EUR). Sabine beantragt beim Finanzamt die Übertragung der Kinderfreibeträge von Hans auf sich, weil dieser keinen Barunterhalt geleistet hat.

Folge: Es reicht aus, dass Hans einen Betreuungsunterhalt geleistet hat. Eine Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrags von Hans auf Sabine ist nicht zulässig.

Merke | Der Bundesfinanzhof beschäftigte sich im Streitfall ausschließlich mit der Übertragung von Freibeträgen für minderjährige Kinder. Am Ende seiner Urteilsbegründung ließ er explizit offen, ob das Finanzamt der Mutter ab der Volljährigkeit eines der beiden Kinder zu Recht den (anteiligen) Kinder- und BEA-Freibetrag des Vaters übertragen hatte.

Quelle |BFH-Urteil vom 15.12.2021, Az. III R 24/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228417


Steuerentlastungen 2022: Das verabschiedete Gesetz im Überblick

Um die steigenden Energiepreise abzufedern, hat die Bundesregierung steuerliche Entlastungen auf den Weg gebracht, denen der Bundesrat am 20.5.2022 zugestimmt hat.

Folgende Erleichterungen werden rückwirkend ab 1.1.2022 umgesetzt:

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird um 200 EUR auf 1.200 EUR angehoben.
  • Der Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, steigt um 363 EUR von 9.984 EUR auf 10.347 EUR.
  • Die Entfernungspauschale wird ab dem 21. Kilometer befristet bis 2026 von 35 Cent auf 38 Cent erhöht. Dieser Schritt erfolgt nun zwei Jahre eher als ursprünglich geplant.

Beachten Sie | Für die ersten 20 Kilometer beträgt die Pauschale unverändert 30 Cent pro Entfernungskilometer.

Energiepreispauschale und Kinderbonus

Zudem erhalten Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 EUR. Die Auszahlung erfolgt ab September 2022 über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers.

Beachten Sie | Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.

Für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, gibt es einen Einmalbonus von 100 EUR. Die Zahlung erfolgt ab Juli 2022 und wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet.

Quelle | Steuerentlastungsgesetz 2022, BGBl I 2022, S. 749; Bundesregierung vom 20.5.2022 „Steuerliche Erleichterungen beschlossen“


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