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Kindergeldanspruch beim Freiwilligendienst „Erasmus+“

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Eltern für ein Kind, das an einem Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Programms „Erasmus+“ teilnimmt, nur dann Kindergeld erhalten, wenn der Dienst im Rahmen eines von einer Nationalen Agentur genehmigten Projekts durchgeführt wird.

Sachverhalt

Ein Kind absolvierte nach Beendigung seiner Schulausbildung ab September 2018 einen Freiwilligendienst im Europäischen Ausland bei der Organisation X. Die Organisation war als Veranstalter für das von der Europäischen Union eingerichtete Programm „Erasmus+“ registriert und akkreditiert.

Die Familienkasse lehnte die Weitergewährung von Kindergeld ab. Die dagegen vom Vater eingelegte Klage war vor dem Finanzgericht Sachsen erfolgreich. Auf die Revision der Familienkasse hat der Bundesfinanzhof das Urteil nun aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Kinder können wegen der Teilnahme an einem Freiwilligendienst nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d Einkommensteuergesetz (EStG) für das Kindergeld nur berücksichtigt werden, wenn es sich hierbei um die konkret im EStG – in Verbindung mit den dort genannten Bestimmungen – umschriebenen Dienste handelt. Ein Freiwilligendienst im Rahmen des Programms „Erasmus+“ kann deshalb nur dann zur Gewährung von Kindergeld führen, wenn er die in der EU-Verordnung Nr. 1288/2013 und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen (Programmleitfaden) dargelegten Voraussetzungen erfüllt. Es muss sich danach um eine Tätigkeit im Rahmen eines geförderten Projekts handeln.

Beachten Sie | Ein solches Projekt liegt aber nur vor, wenn es von einer entsprechenden Nationalen Agentur genehmigt worden ist. Nicht ausreichend ist, dass eine Organisation für ein Programm „Erasmus+“ lediglich registriert und akkreditiert ist. Weil das Finanzgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob das Kind im Rahmen eines von der Nationalagentur anerkannten Projekts tätig geworden ist, konnte der Bundesfinanzhof nicht abschließend entscheiden und hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Quelle |BFH-Urteil vom 1.7.2020, Az. III R 51/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218441; BFH, PM Nr. 45/2020 vom 22.10.2020


Keine Übertragung des Betreuungsfreibetrags nach Volljährigkeit des Kindes

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist für ein volljähriges Kind keine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) möglich.

Freibeträge für 2020: Der Kinderfreibetrag beträgt 5.172 EUR (2.586 EUR je Elternteil). Der BEA-Freibetrag liegt bei 2.640 EUR (1.320 EUR je Elternteil).

Sachverhalt

Im Streitfall beantragte die Mutter in ihrer Einkommensteuererklärung die Übertragung der dem Vater zustehenden Kinderfreibeträge für die volljährigen Kinder T und S, ebenso die BEA-Freibeträge. Begründung: Der andere Elternteil komme seiner Unterhaltsverpflichtung nicht ausreichend nach oder sei mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig.

Das Finanzamt lehnte eine Übertragung der Freibeträge auf die Mutter zunächst ab. Hiergegen legte diese dann erfolgreich Einspruch ein. Das Finanzgericht gab der sodann vom Vater erhobenen Klage teilweise statt. Es entschied, dass bei der Mutter lediglich die einfachen BEA-Freibeträge zu berücksichtigen sind. Und dies wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt.

Nach § 32 Abs. 6 S. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) wird bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen. Voraussetzung: Der Antragsteller, nicht jedoch der andere Elternteil, kommt seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nach oder der andere Elternteil ist mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig.

Eine Übertragung des BEA-Freibetrags kommt nach § 32 Abs. 6 S. 8 EStG nur bei minderjährigen Kindern auf Antrag desjenigen Elternteils in Betracht, bei dem das Kind gemeldet ist. Für ein volljähriges Kind ist eine Übertragung des BEA-Freibetrags nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen.

Quelle |BFH-Urteil vom 22.4.2020, Az. III R 61/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218440; BFH, PM Nr. 44/2020 vom 22.10.2020


Erste Tätigkeitsstätte: Keine Reisekosten bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

Eine Bildungseinrichtung gilt auch dann als erste Tätigkeitsstätte, wenn sie nur im Rahmen einer kurzzeitigen Bildungsmaßnahme besucht wird. Die Konsequenz dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs: Die Fahrtkosten sind nur in Höhe der Entfernungspauschale absetzbar.

Hintergrund: Seit der Neuregelung des Reisekostenrechts (ab dem Veranlagungszeitraum 2014) gilt als erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Die Fahrten zur Bildungseinrichtung sind nur noch mit der Entfernungspauschale (0,30 EUR/Entfernungskilometer) und nicht mehr in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten absetzbar. Auch der Abzug von Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen kommt nicht mehr nach Dienstreisegrundsätzen in Betracht.

Beachten Sie | Ein Abzug ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige am Lehrgangsort einen durch die Bildungsmaßnahme veranlassten doppelten Haushalt führt.

Nach der aktuellen Entscheidung ist die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte unerheblich (im Streitfall: viermonatiger Schweißtechnikerlehrgang in Vollzeit). Denn die gesetzliche Regelung verlangt keine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme.

Beachten Sie | Ausreichend ist, dass der Steuerpflichtige die Bildungseinrichtung anlässlich der regelmäßig ohnehin zeitlich befristeten Bildungsmaßnahme nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht.

Quelle |BFH-Urteil vom 14.5.2020, Az. VI R 24/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218202; BFH, PM Nr. 39/2020 vom 8.10.2020


Verkauf einer Ferienwohnung vor Ablauf der Zehnjahresfrist: Inventar nicht zu versteuern

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster unterliegt nur die Veräußerung einer Ferienwohnung innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) der Besteuerung, nicht jedoch die Veräußerung des Inventars. Denn bei dem veräußerten Inventar handelt es sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die außen vor bleiben.

Sachverhalt

Bereits wenige Jahre nach dem Erwerb einer Ferienwohnung verkaufte der Steuerpflichtige die Mietimmobilie inklusive des Inventars mit Gewinn. Weil der Verkauf innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 23 EStG erfolgte, besteuerte das Finanzamt den Verkaufsgewinn. Dabei bezog es die Einrichtungsgegenstände ein. Dagegen wehrte sich der Steuerpflichtige – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Münster entschied.

Nur die Veräußerung der Ferienwohnung unterliegt der Besteuerung nach § 23 EStG. Bei dem Inventar handelt es sich nämlich um Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs, deren Veräußerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG nicht steuerbar ist.

Praxistipp | Wird eine möblierte Wohnung innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG veräußert, sollten die Verkaufspreise für die Immobilie und für das Mobiliar im Notarvertrag getrennt ausgewiesen werden. Dabei darf die Aufteilung nicht missbräuchlich erfolgen. Denn bei einem offensichtlich zu hohen Kaufpreisanteil für das Mobiliar könnte das Finanzamt eine Gefälligkeitsvereinbarung unterstellen und die Kaufpreise schätzen.

Quelle |FG Münster, Urteil vom 3.8.2020, Az. 5 K 2493/18 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217853


Werbungskostenabzug für das Homeoffice

In 2020 hatte bzw. hat das Homeoffice Hochkonjunktur. Ist der Arbeitsraum wie ein Arbeitszimmer ausgestattet und wird er so gut wie ausschließlich beruflich genutzt, dann können die Kosten als Werbungskosten abzugsfähig sein.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann uneingeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ein Kostenabzug bis zu 1.250 EUR jährlich ist möglich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Davon sind in 2020 z. B. die Fälle erfasst, in denen der Arbeitgeber Kraft seines Direktionsrechts angeordnet hat, dass der Arbeitsplatz aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht genutzt werden darf.

Rechtsstand: 9.10.2020

 Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.


Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen

Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung. Sollen neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden.


Interessante Hinweise zur Umsatzsteuer

Die durch die Corona-Pandemie bedingte befristete Senkung der Umsatzsteuersätze war in diesem Jahr sicherlich das dominierende Thema bei der Umsatzsteuer. Nachfolgend werden zwei weitere, ausgewählte Punkte vorgestellt.

Regelung für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 22.000 EUR betragen hat.

Praxistipp | Um den Kleinunternehmerstatus auch in 2021 nutzen zu können, kann es sinnvoll sein, einige Umsätze erst in 2021 abzurechnen, um so in 2020 unter der Grenze von 22.000 EUR zu bleiben.

Zuordnungsentscheidung für den Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen setzt eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraus. Wurde die Zuordnungsentscheidung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, muss die Zuordnung spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung erfolgen. In diesen Fällen muss die Umsatzsteuererklärung bis zum 31.5. des Folgejahrs eingereicht werden.

Beachten Sie | Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Dokumentationsfrist nicht.


Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags ab 2021

Durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 (BGBl I 2019, S. 2115) entfällt die Ergänzungsabgabe ab 2021 für rund 90 % der heutigen Zahler vollständig. Für weitere 6,5 % entfällt der Zuschlag zumindest in Teilen. Der Solidaritätszuschlag hat dann den Charakter einer Reichensteuer.

Beachten Sie | Auf den Solidaritätszuschlag, den Kapitalgesellschaften auf die Körperschaftsteuer zahlen müssen, hat das Gesetz keine Auswirkungen.


Jahressteuergesetz 2020: Geplante Änderungen bei der Einkommensteuer

Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 enthält vor allem Änderungen bei der Einkommensteuer. Von einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist Ende 2020 auszugehen. Wichtige Aspekte werden vorgestellt.

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Die durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2020, S. 1385) eingeführte begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld soll um ein Jahr verlängert werden.

Beachten Sie | Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.

Verbilligte Vermietung

Die Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken gilt bereits dann als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. In diesen Fällen erhalten Vermieter den vollen Werbungskostenabzug. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen.

Merke | Die 66 %-Grenze gilt nur bei der verbilligten Vermietung zu Wohnzwecken. Erfolgt die Überlassung z. B. zu gewerblichen Zwecken, ist bei Vermietung unterhalb der ortsüblich erzielbaren Miete auch nur ein entsprechend anteiliger Werbungskostenabzug möglich.

Nach dem Regierungsentwurf soll die Entgeltlichkeitsgrenze ab 1.1.2021 von 66 % auf 50 % herabgesetzt werden. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, soll (wieder) eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen sein:

Fällt diese Prüfung positiv aus, ist Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug ist möglich.

  • Führt die Prüfung hingegen zu einem negativen Ergebnis, ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen und die Kosten sind aufzuteilen.

Investitionsabzugsbetrag

Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Durch den Steuerstundungseffekt soll vor allem die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert werden.

Das Jahressteuergesetz 2020 sieht folgende Verbesserungen vor:

  • Die Höhe des Investitionsabzugsbetrags soll von 40 % auf 50 % angehoben werden.
  • Es soll eine einheitliche, für alle Einkunftsarten geltende Gewinngrenze von
    150.000 EUR
    geben.
  • Zukünftig sollen auch vermietete Wirtschaftsgüter begünstigt sein – und zwar unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit wären im Gegensatz zur bisherigen Regelung auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich.

Merke | Diese Neuregelungen sollen für Investitionsabzugsbeträge gelten, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

So viel zu den positiven Änderungen. Denn der Regierungsentwurf enthält auch zwei einschränkende Punkte:

  • Es sollen nachträglich beantragte Investitionsabzugsbeträge unzulässig sein, die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung, also nach Ablauf der Einspruchsfrist von einem Monat, in Anspruch genommen wurden.
  • Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (15.11.2017, Az. VI R 44/16) kann ein im Gesamthandsbereich einer Personengesellschaft beanspruchter Investitionsabzugsbetrag für Investitionen eines Gesellschafters im Sonderbetriebsvermögen verwendet werden. Diese „Gestaltung“ soll nun ausgehebelt werden, indem die Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen nur in dem Vermögensbereich zulässig ist, in dem der Abzug erfolgt ist.

Gehaltsextras

Steuerfreie oder pauschalversteuerte Gehaltsextras müssen in vielen Fällen (z. B. Kindergartenzuschuss) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. In drei Urteilen hatte der Bundesfinanzhof (1.8.2019, Az. VI R 32/18, Az. VI R 21/17, Az. VI R 40/17) dieses Kriterium zugunsten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern neu definiert. So ist beispielsweise ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel nicht schädlich für die Begünstigung.

Nun soll dieser Rechtsprechung der Boden entzogen werden:

§ 8 Abs. 4 EStG-Entwurf

Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1.         die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,

2.         der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,

3.         die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und

4.         bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht

wird.


Corona-Pandemie: Übersicht über Gesetzgebung, Verordnungen und Maßnahmen

Viele Hoteliers und Gastronomen hat die Corona-Krise mit voller Härte getroffen. Aber auch andere Berufsgruppen, Freiberufler und Arbeitnehmer sind betroffen. Demzufolge hat die Bundesregierung in 2020 zahlreiche Maßnahmen beschlossen, die vielfach über den Jahreswechsel hinaus relevant sind.

Umsatzsteuer

Der reguläre Steuersatz beträgt bis zum 31.12.2020 nicht 19 %, sondern nur 16 %. Der ermäßigte Steuersatz (gilt z. B. für viele Lebensmittel) liegt bei 5 % (ab 2021 dann wieder 7 %).

Durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2020, S. 1385) ist für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden.

Überbrückungshilfe

Um die Existenz von kleinen und mittleren Unternehmen zu sichern, wurde eine branchenübergreifende Überbrückungshilfe aufgelegt. Umfasste das Programm ursprünglich die Monate Juni, Juli und August 2020, wurde die Laufzeit nun bis Ende 2020 verlängert. Nähere Informationen (insbesondere zu den Förderkriterien) erhalten Sie unter www.iww.de/s4076.

Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung hat sich Ende August darauf verständigt, die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate zu verlängern (längstens bis zum 31.12.2021).

Die Sozialversicherungsbeiträge sollen bis 30.6.2021 vollständig erstattet werden. Vom 1.7.2021 bis längstens zum 31.12.2021 sollen für alle Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Beiträge zur Hälfte erstattet werden. Eine Erhöhung auf 100 % ist möglich, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt.

Die mit dem Sozialschutz-Paket II (vom 20.5.2020, BGBl I 2020, S. 1055) erfolgte Erhöhung des Kurzarbeitergelds (auf 70 % bzw. 77 % ab dem 4. Monat und 80 % bzw. 87 % ab dem 7. Monat) soll bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten verlängert werden, deren Anspruch bis zum 31.3.2021 entstanden ist.

Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten soll die Regelung, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen generell anrechnungsfrei sind, bis 31.12.2021 verlängert werden.

Corona-Prämien für Arbeitnehmer bis 1.500 EUR steuerfrei 

Durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2020, S. 1385) wurde eine Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen gesetzlich normiert. Nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz sind steuerfrei: „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR.“

Elterngeld

Durch das Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie (BGBl I 2020, S. 1061) können Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, ihre Elterngeldmonate aufschieben. Sie können diese auch nach dem
14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, wenn die Situation ­gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021. Weitere Änderungen sind unter www.iww.de/s4077 aufgeführt.

Weitere Gesetzesaspekte

Neben den bis zum Jahresende reduzierten Umsatzsteuersätzen wurden mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2020, S. 1512) insbesondere folgende Maßnahmen geregelt, die für 2020 und 2021 relevant sind:

Alleinerziehende Steuerpflichtige, die im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind leben, erhalten einen Entlastungsbetrag, der von 1.908 EUR auf 4.008 EUR erhöht wurde (gilt für 2020 und 2021).

Der steuerliche Verlustrücktrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 von 1 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR bzw. von 2 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Zudem wurde ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen. Dabei handelt es sich um den neuen § 110 Einkommensteuergesetz (EStG) „Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019“ sowie § 111 EStG „Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020“.

Nach § 110 EStG beträgt der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 pauschal 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, der der Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 zugrunde gelegt wurde.

Werden bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt, wird eine degressive Abschreibung von 25 % (höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung) gewährt.

Bei der Besteuerung der Privatnutzung von Dienstwagen, die keine CO2-Emissionen je gefahrenen km haben, wurde der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 EUR auf 60.000 EUR erhöht.

Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung/Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können Steuerpflichtige bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten abziehen. Für Fälle, in denen die dreijährige Frist in 2020 abläuft, wurde diese um ein Jahr verlängert.

Beachten Sie | Auch die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG „Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter“ wurden vorübergehend um ein Jahr verlängert.

Mit Wirkung ab 2020 wurde der Ermäßigungsfaktor bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das 4-Fache (bislang das 3,8-Fache) des Gewerbesteuer-Messbetrags angehoben.

Bei der Gewerbesteuer wurde der Freibetrag für Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag (z. B. Schuldzinsen) erhöht (um 100.000 EUR auf 200.000 EUR).


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