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Dauerhafte Vermietungsabsicht auch bei Mietverträgen mit Eigenbedarfsklausel möglich

Eine dauerhafte Vermietungsabsicht kann auch dann vorliegen, wenn sich der Vermieter eine Kündigung wegen Eigenbedarfs vorbehält, um das Mietobjekt einem Angehörigen zu überlassen. Dies gilt zumindest dann, wenn davon auszugehen ist, dass diese Überlassung entgeltlich erfolgen soll.

Sachverhalt

Im Streitfall enthielt der Mietvertrag folgende Vereinbarung: Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und endet mit Ablauf des Monats, zu dem der Vermieter oder der Mieter die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten tätigt. Es endet am 1.3.2015, ohne dass es einer Kündigung bedarf, nur wenn der Vermieter die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will. Die Befristung war für den Fall vereinbart worden, dass die Nichte des Steuerpflichtigen die Wohnung habe mieten wollen.

Doch so kam es nicht: Der Mieter kündigte Mitte 2014 von sich aus das Mietverhältnis. Kurz darauf verkaufte der Steuerpflichtige die Wohnung.

Nach dem Verkauf änderte das Finanzamt die vorläufigen Steuerbescheide und erkannte die Vermietungsverluste nicht mehr an. Begründung: Es fehlt an der Gewinnerzielungsabsicht, weil die Wohnung befristet wegen Eigenbedarfs vermietet gewesen sei. Zudem seien zwischen dem Vermietungsbeginn und der Veräußerung nur vier Jahre vergangen. Die hiergegen gerichtete Klage war vor dem Finanzgericht Hamburg erfolgreich.

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften. Diese Annahme setzt voraus, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, endgültig gefasst hat.

Das Finanzgericht war davon überzeugt, dass der Steuerpflichtige die Wohnung dauerhaft vermieten wollte. Die Klausel des Mietvertrags steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn dort ist als Grundsatz geregelt, dass der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wird. Der Eigenbedarf wird im Vertrag dahin gehend erläutert, dass die Nichte des Steuerpflichtigen die Wohnung ggf. beziehen wird. Der Steuerpflichtige konnte glaubhaft machen, dass er die Wohnung an die Nichte habe vermieten, d. h. nicht unentgeltlich überlassen, wollen.

Auch das Indiz für eine fehlende Dauervermietungsabsicht wegen des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Vermietungsbeginn und der Veräußerung innerhalb von rund vier Jahren sah das Finanzgericht als widerlegt an. Veräußert der Steuerpflichtige die Wohnung nach dem Auszug des Mieters, ist dies unschädlich, wenn er sich erst nach der Kündigung zum Verkauf entschlossen hat. Und dies war hier der Fall. Die Nichte hatte die Wohnung wegen veränderter persönlicher Verhältnisse nicht mehr nutzen wollen. Daraufhin hatte sich der Steuerpflichtige entschlossen, die Wohnung nicht mehr zu vermieten, weil dies zu aufwendig sei.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 12.9.2018, Az. 2 K 151/17


Grundstücksunternehmen: Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung wegen Pkw-Privatnutzung?

Gesellschaften, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, genießen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ein Privileg. Sie können in der Gewerbesteuererklärung die erweiterte Grundstückskürzung nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) beantragen. Wie so oft im Steuerrecht ist die Inanspruchnahme indes von einigen Voraussetzungen abhängig. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat ihre Finanzämter aktuell darauf hingewiesen, dass die erweiterte Kürzung bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Gesellschafter und Mitunternehmer zu privaten Zwecken strittig ist und derzeit sowohl mit dem Finanzministerium Nordrhein-Westfalen als auch auf Bund- und Länderebene abgestimmt wird.

Hintergrund

Nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG ist der Gewerbeertrag um 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes zu kürzen (pauschale Kürzung). Satz 2 dieser Vorschrift wird aber vielfach übersehen: Anstelle der Kürzung nach Satz 1 kann der Gewerbeertrag um den Teil gekürzt werden, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sogenannte erweiterte Kürzung).

Das heißt: Befindet sich Grundbesitz in einem reinen Grundstücksunternehmen, sind die hier erzielten Einkünfte faktisch gewerbesteuerfrei. Die Kürzung wird aber nur auf besonderen Antrag gewährt und kommt nur für Unternehmen in Betracht, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen nutzen und verwalten.

Beachten Sie | Die Regelung bezweckt, die Gewerbesteuerbelastung der kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Gesellschaften derjenigen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften anzugleichen, die sich nur mit der Verwaltung von Grundvermögen befassen und damit nicht gewerbesteuerpflichtig sind.

Privatnutzung von betrieblichen Pkw als schädliche Tätigkeit?

Nicht begünstigungsschädlich sind lediglich Nebentätigkeiten, die der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engen Sinne dienen und zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung sind.

Ob die Überlassung eines betrieblichen Pkw an Gesellschafter und Mitunternehmer zu privaten Zwecken eine schädliche (Vermietungs-)Tätigkeit darstellt, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden.

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat ihre Finanzämter nun aber darauf hingewiesen, dass entsprechende Fälle abgestimmt werdenund die Bearbeitung der betroffenen Einzelfälle zunächst zurückzustellen ist. Die weitere Entwicklung bleibt also vorerst abzuwarten.

Quelle | OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo GewSt 05/2018 vom 28.9.2018


Einzahlung in die Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung

Leistet ein Gesellschafter, der sich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbürgt hat, eine Einzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft, um seine Inanspruchnahme als Bürge zu vermeiden, führt dies zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist insofern vorteilhaft, als sich dadurch ein Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn vermindert oder ein entsprechender Verlust erhöht.

Sachverhalt

Der GmbH-Gesellschafter A hatte eine Bürgschaft für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen. Wegen der drohenden Inanspruchnahme aus der Bürgschaft, die bevorstehende Vollstreckung in ein als Sicherheit dienendes privates Grundstück sowie die drohende Liquidation der Gesellschaft leistete er – ebenso wie weitere Gesellschafter – eine Zuführung in die Kapitalrücklage. Ein Teil der Einzahlung stammte aus der mit der Gläubigerbank abgestimmten Veräußerung des besicherten Grundstücks.

Die GmbH verwendete das Geld planmäßig dazu, ihre Bankverbindlichkeiten zu tilgen. Durch Erfüllung der Hauptschuld wurden die Bürgen von der Haftung frei. A und seine Mitgesellschafter veräußerten im Anschluss ihre Anteile für 0 EUR.

In seiner Einkommensteuererklärung machte A einen Verlust aus der Veräußerung seines GmbH-Anteils geltend, der sich aus der GmbH-Stammeinlage und der Kapitalzuführung ergab. Doch das Finanzamt berücksichtigte nur den Verlust der Stammeinlage – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung sind nur solche Aufwendungen des Gesellschafters, die zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierzu zählen auch freiwillige Einzahlungen in die Kapitalrücklage. Daher war der Aufwand des A bei der Berechnung seines Verlusts aus der Anteilsveräußerung zu berücksichtigen.

Für die steuerrechtliche Anerkennung war unerheblich, dass die der Kapitalrücklage zugeführten Mittel dazu verwendet wurden, jene betrieblichen Verbindlichkeiten abzulösen, für die der A gegenüber der Gläubigerbank Sicherheiten gewährt hatte.

Zudem spielt es keine Rolle, mit welchem Wert ein Rückgriffanspruch des A gegen die GmbH zu bewerten gewesen wäre, wenn die Bank in die von A gegebenen Sicherheiten vollstreckt oder ihn im Rahmen seiner Bürgschaftsverpflichtung in Anspruch genommen hätte.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.7.2018, Az. IX R 5/15


Offenlegung des Jahresabschlusses 2017: Bis zu 185.000 Unternehmen droht ein Ordnungsgeldverfahren

Das Bundesamt für Justiz weist darauf hin, dass Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2017 fristgerecht bis zum Ende des Jahres 2018einzureichen sind. Ansonsten droht ein Ordnungsgeldverfahren. Bezogen auf das Geschäftsjahr 2017 stellt sich das Bundesamt für Justiz darauf ein, dass Anfang 2019 bis zu 185.000 Unternehmen ein Ordnungsgeld angedroht werden muss.

Offenlegungspflichten und Ordnungsgeldverfahren

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monatenach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen.

Beachten Sie | Auch Gesellschaften, die aktuell keine Geschäftstätigkeit entfalten, sowie Gesellschaften in Insolvenz oder Liquidation müssen offenlegen.

Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das Bundesamt ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Sofern das Unternehmen der Aufforderung nicht entspricht, wird das angedrohte Ordnungsgeld festgesetzt.

MERKE | Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.

Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.

Erleichterungen für kleine Gesellschaften

Nach der Unternehmensgröße bestimmt sich, welche Erleichterungen bei der Offenlegung beansprucht werden können. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen beispielsweise die Gewinn- und Verlustrechnung nicht offenlegen.

Kleinstkapitalgesellschaften müssen nur ihre Bilanz (also keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem haben sie bei der Offenlegung ein Wahlrecht: Sie können ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden diese kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

Beachten Sie | Kleine Kapitalgesellschaften sind solche Unternehmen, die zumindest zwei der drei folgenden Schwellenwerte über zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre nicht überschreiten:

  • Bilanzsumme: 6.000.000 EUR,
  • Umsatzerlöse: 12.000.000 EUR,
  • Arbeitnehmer: 50 im Jahresdurchschnitt.

Bei Kleinstkapitalgesellschaften gelten folgende Schwellenwerte:

  • Bilanzsumme: 350.000 EUR,
  • Umsatzerlöse: 700.000 EUR,
  • Arbeitnehmer: 10 im Jahresdurchschnitt.

Quelle | Bundesamt für Justiz, PM vom 5.11.2018 „Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2017 – Fristablauf am 31. Dezember 2018 für die Offenlegung beachten“


Umzugskosten: Übernahme durch Arbeitgeber eine umsatzsteuerpflichtige Leistung?

Übernimmt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer die Umzugskosten, ist umsatzsteuerlich zu prüfen, ob dadurch eine steuerpflichtige Leistung erbracht wird und ob der Vorsteuerabzug möglich ist. Das Finanzgericht Hessen hat nun für einen Konzernfall, bei dem mehrere Arbeitnehmer an einen neuen Standort versetzt wurden, entschieden, dass kein steuerbarer Vorgang vorliegt. Ein Vorsteuerabzug kommt nur in Betracht, wenn der private Bedarf des Arbeitnehmers, den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen, hinter das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers zurücktritt.

Die in der Praxis bedeutenden Fälle der „Bezuschussung“ von Arbeitnehmern sind umsatzsteuerlich oft problematisch. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren hierzu hinsichtlich übernommener Umzugskosten positionieren wird. Betroffene Steuerbescheide sollten vorerst offengehalten werden.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 22.2.2018, Az. 6 K 2033/15, Rev. BFH Az. V R 18/18


Wohl bald nur noch 7 % Umsatzsteuer auf E-Books

Im Rat der Europäischen Union für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) haben die Finanzminister am 2.10.2018 den Weg für die steuerliche Gleichbehandlung digitaler Medien frei gemacht. Auf E-Books und E-Paper kann nun der Umsatzsteuersatz von 7 % angewandt werden, was bisher nur bei gedruckten Medienprodukten gilt. In einer Mitteilung vom gleichen Tag („Eurogruppe und ECOFIN im Oktober 2018“) hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz eine zügige Umsetzung in Deutschland angekündigt.


Anwendung der Fahrtenbuchmethode nur bei Nachweis der individuellen Kosten

Dürfen Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch privat nutzen, müssen sie den Privatanteil entweder nach der Ein-Prozent-Regel oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Ein Fahrtenbuch wird nur dann anerkannt, wenn die Aufzeichnungen vollständig sind. Ferner muss das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Kürzlich hat das Finanzgericht München zudem entschieden, dass alle Kosten per Einzelnachweis belegt werden müssen. Eine (Teil-)Schätzung von Aufwendungen kommt nicht in Betracht.

Der Steuerpflichtige konnte sich im Streitfall nicht darauf berufen, dass es wegen der Größe des Fuhrparks des Konzerns praktisch unmöglichsei, für jeden einzelnen Dienstwagen zu allen Kosten einzelne Belege vorzulegen und Kosten auszuweisen. Denn die Gründe für einen unzureichenden Belegnachweis sind, so das Finanzgericht München, grundsätzlich unerheblich.

Quelle | FG München, Urteil vom 29.1.2018, Az. 7 K 3118/16


Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2019 für Ehegatten und Lebenspartner

Das von der Finanzverwaltung veröffentlichte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2019 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ soll die Steuerklassenwahl erleichtern.

Beachten Sie | Die in der Anlage des Merkblatts beigefügten Tabellen sind allerdings nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Zudem besagt die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuer-Beträge stellen grundsätzlich nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar.

Zudem ist zu bedenken, dass die Lohnsteuerklassen auch Einfluss auf die Höhe von Lohnersatzleistungen und Elterngeld haben können.


Aktuelle Gesetzesänderungen/-vorhaben mit steuerlicher Breitenwirkung

Nach der langwierigen Regierungsbildung im Anschluss an die Bundestagswahl nimmt die Gesetzesmaschinerie jetzt allmählich Fahrt auf. So hat die Bundesregierung zahlreiche Gesetzesentwürfe auf den Weg gebracht, die teilweise bereits in „trockenen Tüchern“ sind. Viele Vorhaben waren bei Redaktionsschluss (22.10.2018) allerdings noch nicht abgeschlossen bzw. es fehlte noch die Zustimmung des Bundesrates. Folgende Gesetzesänderungen/-vorhaben sind hervorzuheben:

Lohnsteuer/Sozialversicherung

Die Mindestlohnkommission hat am 26.6.2018 beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 8,84 EUR brutto je Zeitstunde ab dem 1.1.2019 auf 9,19 EUR und ab dem 1.1.2020 auf 9,35 EUR zu erhöhen. Die Bundesregierung muss die Erhöhung noch per Rechtsverordnung umsetzen, was aber reine Formsache sein dürfte.

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld bleibt konstant und beträgt auch in 2019 0,06 %. Einer entsprechenden Verordnung hat der Bundesrat am 21.9.2018 zugestimmt.

Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz will der Gesetzgeber dafür sorgen, dass der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung die Marke von 20 % bis zum Jahr 2025 nicht überschreitet und die Marke von 18,6 % nicht unterschreitet.

Beachten Sie | In diesem Gesetz, dem der Bundesrat noch zustimmen muss, wurde auch festgelegt, dass der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung in 2019 bei 18,6 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei 24,7 % liegen wird. Im Vergleich zu 2018 ergibt sich somit voraussichtlich keine Veränderung.

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung soll sinken – und zwar wie folgt: Per Gesetz (Zustimmung Bundesrat steht noch aus) von derzeit 3,0 % auf 2,6 % zum 1.1.2019 und per befristeter Verordnung (vom 1.1.2019 bis Ende 2022) um weitere 0,1 %. Damit würde der Beitragssatz in 2019 bei 2,5 % liegen.

Das GKV-Versichertenentlastungsgesetz sieht vor, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 1.1.2019 wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen werden. Der (mögliche) individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkassen soll somit paritätisch finanziert werden. Hier ist das Gesetzgebungsverfahren indes noch nicht abgeschlossen.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung soll ab 2019 um 0,5 % auf dann 3,05 % angehoben werden. So steht es im Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2019.

Der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft wird in 2019 um 5 EUR auf 231 EUR und der monatliche Sachbezugswert für freie Verpflegung von 246 EUR auf 251 EUR erhöht. Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 19.10.2018. Demzufolge ergeben sich für Mahlzeiten folgende Sachbezugswerte:

Sachbezugswerte für 2019 (Werte für 2018 in Klammern)

Mahlzeit

monatlich

kalendertäglich

Frühstück

53 EUR (52 EUR)

1,77 EUR (1,73 EUR)

Mittagessen

99 EUR (97 EUR)

3,30 EUR (3,23 EUR)

Abendessen

99 EUR (97 EUR)

3,30 EUR (3,23 EUR)

Kindergeld, Grundfreibetrag & Co.

Das Familienentlastungsgesetz (Zustimmung des Bundesrates steht noch aus) sieht folgende Anpassungen vor:

Der Kinderfreibetrag soll ab 1.1.2019 von derzeit 4.788 EUR (2.394 EUR je Elternteil) auf 4.980 EUR (2.490 EUR je Elternteil) und ab 1.1.2020 um weitere 192 EUR auf 5.172 EUR (bzw. 2.586 EUR je Elternteil) erhöht werden.

Das Kindergeld soll ab Juli 2019 um 10 EUR je Kind und Monat steigen. Dies bedeutet: jeweils 204 EUR für das erste und zweite Kind, 210 EUR für das dritte Kind sowie 235 EUR für jedes weitere Kind.

Beachten Sie | Ab 1.1.2021 ist eine weitere Erhöhung um 15 EUR je Kind und Monat vorgesehen. So wurde es zumindest im Koalitionsvertragvereinbart.

Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, soll ab 1.1.2019 von 9.000 EUR auf 9.168 EUR steigen. Ab 1.1.2020 ist ein Anstieg um 240 EUR auf 9.408 EUR vorgesehen.

Beachten Sie | Der Unterhaltshöchstbetrag wird an die neuen Werte des Grundfreibetrags angepasst.

Die kalte Progression soll eingedämmt werden. Hier geht es um den Effekt, dass manche Steuerzahler trotz Lohnerhöhung real nicht mehr Geld zur Verfügung haben. Hintergrund ist die Berechnung der Einkommensteuer mittels Einkommensstufen. Um hier gegenzusteuern sollen (neben der Erhöhung des Grundfreibetrags) die Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach rechts verschoben werden: Für den Veranlagungszeitraum 2019 um 1,84 % und für 2020 um 1,95 %. Die Prozentsätze entsprechen den voraussichtlichen Inflationsraten der Jahre 2018 bzw. 2019.

Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus will die Bundesregierung neue Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment schaffen. Es soll eine Sonderabschreibung gewährt werden, die bis zu 5 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren beträgt. Insgesamt können damit in den ersten vier Jahren bis zu 20 % zusätzlich zur normalen/regulären Abschreibung abgeschrieben werden.

Es existieren zwei Kappungsgrenzen. Generelle Inanspruchnahme: Die Sonderabschreibung wird nur gewährt, wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten 3.000 EUR pro qm Wohnfläche nicht übersteigen. Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung: Steuerlich gefördert werden nur Kosten bis max. 2.000 EUR pro qm Wohnfläche.

Die Sonderabschreibung setzt voraus, dass neuer Wohnraum zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken über einen Zeitraum von 10 Jahren entsteht.

Gefördert werden nur Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder – falls eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist – einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige. Auch bei der Anschaffung eines neuen Gebäudes wird auf das Datum des Bauantrags bzw. der Bauanzeige abgestellt.

Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen wird zeitlich begrenzt auf in 2026 endende Wirtschafts- oder Kalenderjahre. Ab dem Veranlagungszeitraum 2027 sind Sonderabschreibungen auch dann nicht mehr möglich, wenn der vorgesehene Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

Beachten Sie | Der Bundesrat (Stellungnahme vom 19.10.2018) hält den Regierungsentwurf für unzureichend. Ein Kritikpunkt: Die Begrenzung der Anschaffungs-/Herstellungskosten auf 3.000 EUR pro qm Wohnfläche reiche nicht aus, um neue Wohnungen im bezahlbaren Mietsegment zu schaffen. Die Reaktion der Bundesregierung bleibt abzuwarten.

Neue Pflichten für Betreiber von Onlinemarktplätzen

Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet (z. B. eBay) sollen verhindert und Betreiber von Internet-Marktplätzen stärker in die Verantwortung genommen werden. So steht es im Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24.9.2018).

Ein elektronischer Marktplatz im Sinne der geplanten Vorschrift ist „eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, ermöglicht, Umsätze auszuführen.“

Betreiber ist, „wer einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Umsätze auszuführen.“

Pflichten der Betreiber

Betreiber werden verpflichtet, Angaben von Unternehmern, für deren Umsätze in Deutschland eine Umsatzsteuerpflicht in Betracht kommt, vorzuhalten. Dies sind:

  • Name und Anschrift des Unternehmers,
  • die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers,
  • Beginn- und Enddatum der Gültigkeit einer Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Unternehmers,
  • Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung und den Bestimmungsort,
  • Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes.

Die Bescheinigung ist vom jeweiligen Unternehmer bei seinem zuständigen Finanzamt zu beantragen und wird zeitlich befristet ausgestellt. Unternehmer, die im Drittland (z. B. China) ansässig sind, müssen zudem einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benennen.

Nach Einrichtung eines elektronischen Bescheinigungsverfahrens erteilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Betreiber im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über dort gespeicherte Bescheinigungen. Ab wann die elektronische Abfrage möglich sein wird, teilt das Bundesfinanzministerium durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit.

Beachten Sie | Bis zur Einführung des elektronischen Abfrageverfahrens ist dem liefernden Unternehmer die Bescheinigung in Papierform zu erteilen.

Registrieren sich Personen auf dem elektronischen Marktplatz als Privatperson, muss zusätzlich das Geburtsdatum aufgezeichnet werden. Nicht gefordert werden: Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie eine Bescheinigung.

Auf Anforderung muss der Betreiber die aufgezeichneten Daten über Unternehmer und Privatpersonen dem Finanzamt elektronisch übermitteln.

Haftung der Betreiber

Führt ein Händler die Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß ab, kann der Betreiber des Marktplatzes in die Haftung genommen werden, wenn die umsatzsteuerpflichtige Lieferung auf dem Marktplatz rechtlich begründet wurde.

Betreiber können eine Haftung jedoch ausschließen, wenn sie eine Bescheinigung (bzw. eine elektronische Bestätigung nach Einführung des Abfrageverfahrens) vorlegen können.

Beachten Sie | Eine Bescheinigung schützt die Betreiber aber insoweit nicht, als sie nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätten Kenntnis haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt.

Das Finanzamt kann dem Betreiber mitteilen, dass ein Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, wenn andere Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen. Der Betreiber haftet dann nach dem Zugang der Mitteilung, soweit das dem Umsatz zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem Zugang der Mitteilung abgeschlossen wurde. Eine ggf. vorliegende Bescheinigung schützt dann nicht.

Der Betreiber haftet nicht, wenn die Registrierung auf dem elektronischen Marktplatz als Privatperson erfolgte und der Betreiber seine Aufzeichnungspflichten erfüllt hat.

Beachten Sie | Dies gilt aber dann nicht, wenn nach Art, Menge oder Höhe der erzielten Umsätze davon auszugehen ist, dass der Betreiber Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens erbracht werden.

Erstmalige Anwendung und Kritik

Die Neuregelungen sollen grundsätzlich ab 1.1.2019 in Kraft treten. Die Haftung soll jedoch bei Drittlands-Unternehmern erst ab dem 1.3.2019 bzw. bei inländischen und EU/EWR-Unternehmern ab dem 1.10.2019 greifen.

Der Bundesrat unterstützt die geplanten Änderungen in seiner Stellungnahme vom 21.9.2018, schlägt aber Änderungen im Detail vor, um die Regelungen praxistauglicher zu gestalten. So erscheint ihm z. B. das Papier-Bescheinigungsverfahren insbesondere für ausländische Unternehmen nicht praktikabel. Gegenäußerung der Bundesregierung vom 10.10.2018: Die Arbeiten zur Einrichtung eines elektronischen Verfahrens sind bereits aufgenommen. Es wird eine Implementierung ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes angestrebt.

Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb

Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.3.2017, Az. 2 BvL 6/11) hat folgende Regelung für den Zeitraum von 2008 bis 2015 als verfassungswidrig eingestuft: Der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft fällt anteilig weg, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (§ 8c Abs. 1 S. 1 des Körperschaftsteuergesetzes [KStG]). Die gebotene Neuregelung soll nun durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften erfolgen.

Hintergrund

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts betrifft ausdrücklich nur den Zeitraum vor dem 1.1.2016. Für Übertragungen danach hat der Gesetzgeber die Verlustverrechnung (bereits) neu ausgerichtet. Denn nach § 8d KStG können Kapitalgesellschaften Verluste weiter nutzen, wenn der Geschäftsbetrieb nach einem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt (fortführungsgebundener Verlustvortrag). Ob der Anwendungsbereich von § 8c KStG dadurch allerdings soweit reduziert worden ist, dass die Norm verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht endgültig entschieden.

MERKE | Obwohl das Finanzgericht Hamburg (29.8.2017, Az. 2 K 245/17)auch von der Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 S. 2 KStG (vollständiger Verlustuntergang bei schädlichen Erwerben von mehr als 50 %) überzeugt ist und dem Bundesverfassungsgericht diese Norm zur Klärung vorgelegt hat (anhängig BVerfG: Az. 2 BvL 19/17), findet sich im Gesetzentwurf hierzu keine (Neu-)Regelung.

Gesetzliche Neuregelung

§ 8c S. 1 KStG alte Fassung (jetzt § 8c Abs. 1 S. 1 KStG) soll für den Zeitraum 2008 bis 2015 ersatzlos aufgehoben werden. Die Regelung ist somit erst für schädliche Beteiligungserwerbe anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 stattgefunden haben. Beteiligungserwerbe, die vor 2016 erfolgt sind, können gleichwohl Zählerwerbe für Zwecke des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG sein.

Beispiel

In 2015 überträgt Gesellschafter A 15 % der Anteile an der A-GmbH auf einen neuen Gesellschafter. In 2016 verkauft er weitere 20 %. In diesem Fall gehen die Verluste/Verlustvorträge in Höhe von 35 % unter.

Sanierungsklausel

Die suspendierte Sanierungsklausel (Ausnahme der Verlustbeschränkung in Sanierungsfällen) des § 8c Abs. 1a KStG soll wieder anzuwenden sein – und zwar rückwirkend (erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007).

Hintergrund: Die Europäische Kommission hatte in 2011 festgestellt, dass die Sanierungsklausel eine nicht zu vereinbarende rechtswidrige Beihilfe darstellt. Infolgedessen wurde die Sanierungsklausel bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs suspendiert. Da dieser den Beschluss der Europäischen Kommission mit Urteilen vom 28.6.2018 für nichtig erklärt hat, soll die Sanierungsklausel wieder anzuwenden sein.

Beachten Sie | Sind die Voraussetzungen der Sanierungsklausel erfüllt, liegt kein schädlicher Beteiligungserwerb nach § 8c Abs. 1 KStG vor.

Begünstigung für Dienstelektrofahrzeuge

Werden Dienstwagen auch privat und/oder für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, ist ein geldwerter Vorteilanzusetzen. Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind, soll eine neue Ermäßigung eingeführt werden.

Konkret: Für Fahrzeuge, die vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, soll die Bemessungsgrundlage halbiert werden. Bei der Ein-Prozent-Regel wäre dann nur der halbe Listenpreis anzusetzen (Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, Regierungsentwurf vom 24.9.2018).

Das bisherige Privileg (Herausrechnung der Kosten des Batteriesystems aus der Bemessungsgrundlage in bestimmter Höhe) gilt weiter – aber nur noch für Erwerbe vor 2019 und in 2022.

Stellungnahme des Bundesrates

Nach den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.11.2012 (Bundessteuerblatt I, Seite 1224) sind bei E-Bikesdie für Kfz geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Für Pedelecs gelten allerdings gesonderte Regelungen.

Der Bundesrat gibt in seiner Stellungnahme vom 21.9.2018 demzufolge zu bedenken, dass durch den Gesetzentwurf zwar E-Bikes (als Kfz) in die Vergünstigung einbezogen werden, nicht jedoch Pedelecs und Fahrräder. Da dem Bundesrat diese unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt erscheint, schlägt er vor, die oben genannten Erlasse zu ergänzen. Die Bundesregierung will den Vorschlag prüfen.


Das ist bei der Verlagerung von Ausgaben zu beachten

Im „privaten“ Bereich kommt es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2019 verlagert werden sollten.

Eine Verlagerung kommt bei Sonderausgaben (z. B. Spenden) oder außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängt.

PRAXISTIPP Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2018 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2019 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2018 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.

Ist der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2019 beglichen werden. Dasselbe gilt, wenn in 2018 z. B. wegen Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer anfällt. Denn dann kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Ein Vor- oder Rücktrag der Steuerermäßigung ist nicht möglich.


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