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Wichtige Steueraspekte bei Mietimmobilien

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist primär auf die Einkünfteverlagerung hinzuweisen, also z. B. auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr. Darüber hinaus sind u. a. folgende Punkte zu beachten:

Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dürfen die Werbungskosten nur im Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete abgezogen werden. Ist die 66 %-Grenze erfüllt, ist der volle Werbungskostenabzug zulässig.

Bei erheblichen Mietausfällen in 2018 kann ein teilweiser Grundsteuererlass beantragt werden. Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Fällt der Ertrag in voller Höhe aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.

Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31.3. zu stellen. Da der 31.3. im nächsten Jahr auf einen Sonntag fällt, verschiebt sich das Fristende auf den 1.4.2019.

Beachten Sie | Das Bundesverfassungsgericht hat die Bewertungsregeln zur Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Bis zum 31.12.2019 muss der Gesetzgeber eine Neuregelung treffen. Bis dahin gelten die Regeln weiter. Nach der Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024 angewandt werden. Ein Gesetzentwurf soll noch in diesem Jahr vorgelegt werden.


Interessante Hinweise für Umsatzsteuerzahler

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat.

PRAXISTIPP Um den Kleinunternehmerstatus auch in 2019 nutzen zu können, kann es sinnvoll sein, einige Umsätze erst in 2019 abzurechnen, um so in 2018 unter der Grenze von 17.500 EUR zu bleiben.

Zuordnungsentscheidung für den Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen setzt eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögenvoraus. Wurde die Zuordnungsentscheidung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, muss sie spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung erfolgen. In diesen Fällen muss die Umsatzsteuererklärung bis zum 31.5. des Folgejahrs eingereicht werden.

Beachten Sie | Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Dokumentationsfrist nicht.


Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen

Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Sollen ab 2019 neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. Insbesondere die Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge sind mit der allgemeinen Gehaltsstruktur und der individuellen Gewinnlage abzugleichen.


Stromleitung über Privatgrundstück: Entschädigung ist nicht zu versteuern

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte in 2016 Folgendes entschieden: Wird eine Einmalentschädigung für die Überspannung eines selbst bewohnten Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt, handelt es sich um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. In der Revision hat der Bundesfinanzhof nun aber herausgestellt, dass die Entschädigung zu keinen steuerbaren Einkünften nach dem Einkommensteuergesetz führt.

Sachverhalt

Anlässlich der Planung einer Hochspannungsleitung, die genau über das selbst bewohnte Hausgrundstück des Steuerpflichtigen führen sollte, schloss dieser eine Vereinbarung, wonach die D-GmbH berechtigt war, das Grundstück in Anspruch zu nehmen. Hierfür wurde dem Steuerpflichtigen, der sich zu der Bewilligung einer entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch verpflichtete, eine einmalige Entschädigung gewährt.

Die steuerliche Beurteilung war alles andere als einheitlich: Das Finanzamt ging von Einkünften aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz aus, das Finanzgericht Düsseldorf stellte auf Vermietungseinkünfte ab – und der Steuerpflichtige argumentierte, dass er sich gegen den enteignungsgleichen Eingriff nicht wehren konnte. Es könne von keiner freiwilligen Leistung und keiner ausgewogenen Gegenleistung gesprochen werden. Die Entschädigung sei somit nicht steuerbar.

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Sichtweise des Steuerpflichtigen an. Für die Steuerbarkeit einer Entschädigungszahlung macht es keinen Unterschied, ob ein Steuerpflichtiger tatsächlich zwangsweise (teil-)enteignet wird oder ob er zur Abwendung seiner Enteignung auf der Grundlage einer einvernehmlichen Regelung eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit bestellt. Steht nicht die (zeitlich begrenzte)Nutzungsüberlassung des Grundstücks im Vordergrund, sondern die endgültige Aufgabe eines eigenständig zu beurteilenden Vermögenswerts, ist der Vorgang wie eine (nicht steuerbare) Vermögensumschichtung zu behandeln.

MERKE | Der Streitfall unterscheidet sich insoweit von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 1994, wo nur eine befristete Dienstbarkeit eingeräumt worden war. Hier zählte die Nutzungsentschädigung zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Letztlich stellte der Bundesfinanzhof klar, dass auch keine Einkünfte aus sonstigen Leistungen vorlagen. Denn von dieser Einkunftsart werden keine Vorgänge erfasst, die Veräußerungen oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich darstellen.

Quelle | BFH-Urteil vom 2.7.2018, Az. IX R 31/16; BFH-Urteil vom 19.4.1994, Az. IX R 19/90


„Ehe für alle“: Gilt der Splittingtarif rückwirkend bis 2001?

In 2017 ist das Eheöffnungsgesetz („Ehe für alle“) in Kraft getreten. Es könnte Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Möglichkeit bieten, rückwirkend ab 2001 die Zusammenveranlagung durchzusetzen. Ein Ehepaar hat vor dem Finanzgericht Hamburg zumindest einen Etappensieg errungen. Letztlich entscheiden wird aber der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen hatten in 2001 (nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1.8.2001) eine Lebenspartnerschaft begründet, die sie nach Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes im November 2017 in eine Ehe umwandelten. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft nach der Umwandlung in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Partner maßgeblich.

Weil die Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif oft zu einer geringeren Steuerlast führt, beantragten die Steuerpflichtigen die für Eheleute vorgesehene Zusammenveranlagung nachträglich für alle Jahre seit Beginn ihrer Lebenspartnerschaft, also ab 2001. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil beide Partner bis 2012 bereits mit bestandskräftigen Bescheiden jeweils einzeln zur Einkommensteuer veranlagt worden waren. Doch das sah das Finanzgericht Hamburg anders.

Das Finanzgericht begründet seine Sichtweise wie folgt: Das Eheöffnungsgesetz bestimmt, dass nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend ist. Nach der Umwandlung sind die Lebenspartner so zu stellen, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten.

Das Gesetz ist grundsätzlich geeignet, ein rückwirkendes Ereignis darzustellen, das eine Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide ab 2001 rechtfertigt.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 31.7.2018, Az. 1 K 92/18, Rev. BFH Az. III R 57/18; FG Hamburg, PM vom 20.8.2018


Kinderbetreuung durch Großeltern: Fahrtkosten können Sonderausgaben sein

Ersetzen die Eltern den Großeltern die Fahrtkosten für die Kinderbetreuung, dann können die Aufwendungen unter gewissen Voraussetzungen als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig sein. Eine Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg zeigt, worauf geachtet werden sollte.

Hintergrund: Steuerpflichtige können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzen. Begünstigt sind 2/3 der Aufwendungen (maximal 4.000 EUR pro Kind). Damit der Abzug gelingt, sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Kosten für die Kinderbetreuung (nicht: Verpflegung, Unterricht),
  • Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen,
  • Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet (ohne Altersbeschränkung, wenn Behinderung – außerstande, sich selbst zu unterhalten – vor dem 25. bzw. 27. Lebensjahr eingetreten ist),
  • Rechnung liegt vor (ggf. Alternativnachweis, z. B. Vertrag, zulässig),
  • Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers (unbare Zahlung).

Sachverhalt

Steuerpflichtige machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2015 u. a. Aufwendungen für Fahrten der Großeltern in Höhe von 11.800 EUR (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer) als Kinderbetreuungskosten geltend. Die Fahrtkosten für die Betreuung der beiden Kinder betrafen die Jahre 2010 bis 2012 und waren in 2015 per Überweisung bezahlt worden. Ein Vertrag existierte nicht, nur ein handschriftlich verfasstes Schreiben aus 2007, in dem die Großeltern angeboten hatten, die Kinder „ab und zu“ zu sich zu holen.

Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten allerdings nicht. Und auch die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Finanzgericht Nürnberg erfolglos.

Grundsätzlich können Dienstleistungen durch Angehörige abzugsfähige Kinderbetreuungsleistungen sein. Dies setzt aber voraus, dass die allgemeinen Anforderungen an die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen erfüllt sind. Erforderlich ist daher, dass den Leistungen

  • eine klare und eindeutige Vereinbarung zugrunde liegt,
  • die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist,
  • inhaltlich dem zwischen fremden Dritten entspricht und
  • tatsächlich so durchgeführt wird.

Beachten Sie | Es ist unschädlich, wenn die Betreuungspersonen die eigentlichen Betreuungsleistungen unentgeltlich erbracht haben und lediglich Vereinbarungen über den Ersatz der Fahrtkosten getroffen haben.

Im Streitfall kam das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass die Betreuung der Kinder einschließlich der Erstattung von Fahrtaufwendungen im Wege bloßer familiärer Hilfeleistung oder Gefälligkeit geregelt wurde – und nicht auf der Ebene rechtsgeschäftlicher Verbindlichkeit. Dies ergab sich vor allem daraus, dass die Erstattung erst in 2015 und damit viele Jahre nach der Entstehung der Aufwendungen erfolgte. Dies hätte ein fremder Dritter nicht akzeptiert.

Ferner wurde durch die handschriftliche Vereinbarung aus 2007 keine zivilrechtliche Verpflichtung zur Betreuungsleistung eingegangen. Denn nach der Vereinbarung hatten sich die Großeltern nur bereit erklärt, den Nachwuchs „ab und zu, zu sich zu holen.“ Hiermit wurde jedoch kein Anspruch für die Steuerpflichtigen auf Erbringung der Betreuungsdienstleistungen geschaffen.

Beachten Sie | In einem vom Finanzgericht Baden-Württemberg in 2012 entschiedenen Streitfall hatten die Steuerpflichtigen Vereinbarungen zur Kinderbetreuung abgeschlossen, wonach sich die Großmütter verpflichteten, ihr Enkelkind an einem Tag pro Woche, erforderlichenfalls auch öfter, unentgeltlich zu betreuen. Das Finanzgericht hielt es für ausreichend, wenn hinsichtlich der Betreuungszeiten eine bloße Rahmenvereinbarungabgeschlossen wird. Danach können die konkreten Betreuungszeiten der nächsten Woche z. B. an den Wochenenden abgestimmt werden.

Im vorliegenden Streitfall liegt jedoch, so das Finanzgericht Nürnberg, keine Rahmenvereinbarung vor. Mit der Formulierung „ab und zu, zu uns holen“ wird kein Rahmen vorgegeben. Es fehlt an einer verlässlichen Regelung, die eine regelmäßige Betreuung sicherstellt.

Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 30.5.2018, Az. 3 K 1382/17; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.5.2012, Az. 4 K 3278/11


KV-Beiträge des Kindes: Neue Anforderungen beim Sonderausgabenabzug durch die Eltern

Tragen Eltern aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres Kindes, können sie diese als eigene Beiträge als Sonderausgaben steuermindernd absetzen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs setzt das allerdings voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Die Finanzverwaltung war hier bis dato großzügiger.

Sachverhalt

Zunächst hatte das Kind (Berufsausbildung) die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht. Doch diese wirkten sich bei der Einkommensteuerfestsetzung nicht aus.

Daraufhin machten die Eltern die Aufwendungen bei ihrer Einkommensteuererklärung mit der Begründung geltend, sie hätten ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, schließlich Naturalunterhalt gewährt.

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Köln lehnten den Sonderausgabenabzug der Eltern jedoch ab. Der Bundesfinanzhof bestätigte im Ergebnis das Urteil des Finanzgerichts.

Der Bundesfinanzhof stellte zunächst Folgendes heraus: Die von den unterhaltsverpflichteten Eltern ansetzbaren eigenen Beiträge des Kindes umfassen grundsätzlich auch die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Berufsausbildung einbehaltenen Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Die Beiträge müssen dem Kind jedoch im Veranlagungszeitraum wegen einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung tatsächlich bezahlt oder erstattet worden sein. Dass Naturalunterhalt geleistet wurde, reicht nicht aus.

Beachten Sie | Bislang forderte das Bundesfinanzministerium für den Sonderausgabenabzug, dass die Eltern den Aufwand wirtschaftlich getragen haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen wurden. Wie die Finanzverwaltung nun mit der anderslautenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umgehen wird, bleibt vorerst abzuwarten.

Quelle | BFH-Urteil vom 13.3.2018, Az. X R 25/15; BMF-Schreiben vom 24.5.2017, Az. IV C 3 – S 2221/16/10001: 004


Veräußerungskosten einer Privatimmobilie als Finanzierungskosten einer Mietimmobilie

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln sind Aufwendungen, die für den Verkauf einer Immobilie, die nicht der Einkünfteerzielung gedient hat, als Werbungskosten bei einer aus dem Verkaufserlös angeschafften und vermieteten Immobilie zu berücksichtigen. Damit will sich das Finanzamt aber nicht zufriedengeben und hat Revision eingelegt, sodass nun der Bundesfinanzhof entscheiden muss.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um Rechtsanwalts- und Notarkosten, die bei einer zuvor gescheiterten Veräußerung eines privat genutzten Hauses mangels Solvenz der Käufer angefallen waren. Ferner waren Maklerkosten im Zusammenhang mit der danach geglückten Veräußerung des gleichen Hauses entstanden.

Die Steuerpflichtige verwendete den Verkaufserlös für den Erwerb einer Mietimmobilie und machte die Veräußerungsnebenkosten als Werbungskosten geltend, was das Finanzamt aber ablehnte. Das Finanzgericht Köln hingegen nahm einen ausreichenden Veranlassungszusammenhang mit Vermietungseinkünften an, weil der Veräußerungserlös weitestgehend zum Erwerb der Mietimmobilie eingesetzt wurde und berücksichtigte die Aufwendungen anteilig als Werbungskosten.

Das Finanzgericht Köln setzte sich dabei ausführlich mit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2014 auseinander. Dort heißt es u. a.: „Maklerkosten können … – ausnahmsweise – zu den Finanzierungskosten eines anderen Objekts gehören, wenn und soweit der … Erlös von vornherein zur Finanzierung dieses Objekts bestimmt und auch tatsächlich verwendet worden ist.“

Nach Meinung des Finanzgerichts Köln gilt für die Rechtsanwalts- und Notarkosten im Wesentlichen das Gleiche wie für die Maklerkosten. Denn die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs gelten über Maklerkosten hinaus für alle Aufwendungen, die wegen des Zusammenhangs mit der Veräußerung eines Grundstücks und der Verwendung des Veräußerungserlöses zu den Finanzierungskosten eines vermieteten Grundstücksgehören.

Allerdings weist das Finanzgericht auch auf eine Passage in dem Urteil des Bundesfinanzhofs hin, die im Streitfall nicht erfüllt ist: „Dies setzt aber voraus, dass … der Steuerpflichtige bereits bei der Veräußerung – z. B. im Kaufvertrag … – im Vorhinein so unwiderruflich über den verbleibenden Restkaufpreis verfügt, dass er ihn unmittelbar in seiner Verwendung zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit einem bestimmten Objekt festlegt.“

Aber selbst wenn, so das Finanzgericht, sich die Steuerpflichtige im aktuellen Streitfall in der Verwendung des Kaufpreises nicht unwiderruflich gebunden hat, hat sie in der Folge trotzdem nicht anders gehandelt, als wenn eine entsprechende Verpflichtung bestanden hätte.

PRAXISTIPP | Die Rechtsfrage dürfte für die Praxis äußerst interessant sein, da vergleichbare Konstellationen häufiger vorkommen. Man darf gespannt sein, wie sich der Bundesfinanzhof hier positionieren wird. Bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens sollten derartige Aufwendungen unter Hinweis auf den Besprechungsfall als Werbungskosten geltend gemacht werden. Da mit Widerstand der Finanzämter zu rechnen ist, sollte im Anschluss (unter Hinweis auf das anhängige Verfahren) Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 21.3.2018, Az. 3 K 2364/15, Rev. BFH Az. IX R 22/18; BFH-Urteil vom 11.2.2014, Az. IX R 22/13


Hinzuschätzungen: Ein Umsatzsteuerheft allein erfüllt die Aufzeichnungspflichten nicht

Führt ein Steuerpflichtiger ausschließlich ein Umsatzsteuerheft, in dem er die Tageserlöse in einer Summe einträgt, ohne weitere Ursprungsaufzeichnungen, Kassenberichte oder Ähnliches zu führen, erfüllt er nicht die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten der Einnahmen-Überschussrechnung. Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Hamburg ist das Finanzamt in solchen Fällen berechtigt, die erklärten Umsätze um einen Sicherheitszuschlag zu erhöhen.

Hintergrund: Ein Unternehmer, der ohne gewerbliche Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen oder an anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt oder Gegenstände erwirbt, hat ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. So steht es in § 22 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger betrieb einen gewerblichen Handel mit Lebensmitteln auf Wochenmärkten und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Ein Kassenbuch über seine täglichen Bareinnahmen führte er ebenso wenig wie Kassenberichte oder ähnliche Aufzeichnungen. Er führte nur Umsatzsteuerhefte, in denen er unter dem jeweiligen Tagesdatum den Tagesumsatz in einer Summe notierte. Nach einer Außenprüfung erhöhte das Finanzamt die Umsätze um einen Sicherheitszuschlag – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Hamburg nun entschied.

Die formellen Mängel sind so erheblich, dass sie allein eine Schätzungsbefugnis begründen. Zwar ist der Steuerpflichtige als Händler auf Wochenmärkten, der vorwiegend Barumsätze von geringem Wert mit einer Vielzahl unbestimmter Personen erzielt, nicht zur Aufzeichnung eines jeden einzelnen Umsatzes verpflichtet. Auch konnte er für Umsatzsteuerzwecke seine Barumsätze täglich nur in einer Summe erfassen und diese in das Umsatzsteuerheft übertragen.

Wie die Tagessummen jedoch zustande gekommen sind, war den Unterlagen des Steuerpflichtigen nicht zu entnehmen. Da er keine weiteren Ursprungsaufzeichnungen geführt hat, hätte er die Tageseinnahmen durch tägliches tatsächliches Auszählen ermitteln und dies in einem Kassenbericht dokumentieren müssen. Da das nicht erfolgte, sind die Aufzeichnungen bezüglich der Erlöse formell nicht ordnungsgemäß.

Quelle | FG Hamburg, Beschluss vom 29.6.2018, Az. 2 V 290/17


Nach Insolvenzreife getätigte rechtswidrige Zahlungen: D&O-Versicherung greift nicht

In einem Verfahren des Oberlandesgerichts Düsseldorf ging es kürzlich um den Umfang des Versicherungsschutzes einer D&O-Versicherung (= Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleitungen und leitende Angestellte), wenn der Geschäftsführer einer GmbH für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft in die Haftung genommen wird (§ 64 GmbH-Gesetz).

Hintergrund: Nach § 64 GmbH-Gesetz sind Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Haftungsvoraussetzung ist, dass der Geschäftsführer mindestens fahrlässig gehandelt hat. Maßstab ist dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns.

Vereinfachter Sachverhalt

Die Geschäftsführerin einer GmbH war vom Insolvenzverwalter der Gesellschaft erfolgreich in Anspruch genommen worden, da die GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife noch Überweisungen getätigt hatte. Die Geschäftsführerin hatte von der Versicherung die Freistellung verlangt – jedoch ohne Erfolg.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz nicht mit dem versicherten Anspruch auf Schadenersatz wegen eines Vermögensschadens vergleichbar. Bei § 64 GmbH-Gesetz handelt es sich nicht um einen Deliktstatbestand, sondern um eine eigenständige Anspruchsgrundlage bzw. um einen „Ersatzanspruch eigener Art“, der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens dient.

Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.7.2018, Az. 4 U 93/16; OLG Düsseldorf, PM 18/2018 vom 20.7.2018


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