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Melde- und Gebührenpflicht beim Public Viewing zur WM: Das ist zu beachten!

Vor einem Public Viewing bei der FIFA-Weltmeisterschaft in Russland muss an mögliche Lizenzverpflichtungen gegenüber der FIFA gedacht werden! Nachfolgend werden einige wichtige Hinweise für Inhaber von gastronomischen Betrieben, Sportvereinen, Krankenhäusern etc. gegeben.

Public Viewing der Fußball-Weltmeisterschaft kann insbesondere für gastronomische Betriebe und Sportvereine wirtschaftlich interessant sein. Auch die Betreiber von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen bieten das gemeinsame Fernseherlebnis zuweilen an. Doch der Weltfußballverband, die FIFA, ist dafür bekannt, dass sie auf die Einhaltung ihrer Regeln Wert legt und diese mit juristischen und finanziellen Mitteln durchsetzt. Die FIFA hat auf ihrer Webseite ihr Reglement veröffentlicht, nach dem sie die Zulässigkeit eines Public Viewing beurteilt.

MERKE | Nach Auffassung der FIFA liegt ein Public Viewing vor, wenn Spiele der FIFA-Fußballweltmeisterschaft vor öffentlichem Publikum gezeigt werden. Hierunter fallen Vorführungen in Bars, Restaurants, Stadien, auf öffentlichen Plätzen, Baustellen, in Bussen und Zügen, ja sogar in Schulen und Universitäten sowie in Krankenhäusern.

Wie jede andere öffentliche Veranstaltung, unterliegt auch das Public Viewing öffentlich-rechtlichen Auflagen und Meldepflichten. Gastronomen sind diese in der Regel bekannt, auch haben diese grundsätzlich eine Schanklizenz. Die Verantwortlichen in Sportvereinen sollten im Zweifel beim örtlich zuständigen Amt für Öffentliche Ordnung nachfragen.

Die FIFA unterscheidet drei verschiedene Arten: kommerzielle, spezielle nicht-kommerzielle und nicht-kommerzielle Public Viewings. Letztere müssen nicht angemeldet werden, die anderen dagegen schon.

Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) hat in einem auf seiner Webseite veröffentlichten Fragen-Antworten-Katalog hierzu Folgendes ausgeführt: „Die FIFA sieht ein Public Viewing als kommerziell an, wenn der Veranstalter dadurch zusätzliche Einnahmen erzielt. Hierunter fallen Eintrittsgelder, Sponsorings oder weitere zusätzliche Einnahmequellen. Das heißt im Umkehrschluss: Wenn dies nicht auf ein Public Viewing zutrifft, ist es nicht-kommerziell. Dies gilt auch für Pubs, Clubs und Bars, sofern neben den üblichen Einnahmen, beispielsweise durch Getränke, keine weiteren, speziell mit der WM verbundenen Erträge erwirtschaftet werden.“

PRAXISTIPP | Weiterführende Informationen finden Sie beim DFB. Die „FIFA Regulations for public viewing events“ können unter de.fifa.com heruntergeladen werden.


Einnahmen-Überschussrechnung: Ausnahmen bei der Anlage EÜR für ehrenamtlich Tätige

Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2017 geltenden Bestimmung des Bundesfinanzministeriums müssen Einnahmen-Überschussrechner die Anlage EÜR mit elektronischer Authentifizierung an das Finanzamt übermitteln. Ebenfalls neu ist, dass sich das Finanzamt bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR nicht mehr mit einer formlosen Gewinnermittlung zufrieden gibt. Auf Bund-Länder-Ebene wurden aber nunAusnahmeregelungen geschaffen, die insbesondere ehrenamtlich Tätigen zugutekommen.

Ehrenamtlich Tätige, deren Einnahmen wegen des Übungsleiterfreibetrags (2.400 EUR) oder der Ehrenamtspauschale (720 EUR) insgesamt steuerfrei bleiben, sind – unabhängig vom Bestehen einer individuellen Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung – nicht verpflichtet, eine Anlage EÜR (weder in Papierform noch als Datensatz) an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Beachten Sie | Übersteigen die Einnahmen die Freibeträge oder werden anstelle bzw. zusätzlich zu den Freibeträgen die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben abgezogen, ist jedoch zwingend die Anlage EÜR zu nutzen. Eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR ergibt sich hier aber nur, wenn die ermittelten Einkünfte (Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und/oder Betriebsausgaben) die Grenze von 410 EUR überschreiten.

Quelle | OFD NRW vom 20.4.2018, Kurzinfo ESt 03/2018; BMF-Schreiben vom 9.10.2017, Az. IV C 6 – S 2142/16/10001: 011


Angemessene Gewinnverteilung zwischen Komplementär-GmbH und Kommanditisten

Ein Gewinnvorab für eine am Vermögen einer GmbH & Co. KG nicht beteiligte Komplementär-GmbH (bei gleichzeitigem Verzicht der Gesellschafter der Komplementär-GmbH auf eine Vergütung für ihre Geschäftsführertätigkeit) stellt keine unangemessene Gewinnverteilung dar. Damit hat das Finanzgericht Münster dem Finanzamt widersprochen, das eine derartige Gewinnverteilung im Streitfall als unangemessen angesehen hat.

Sachverhalt

Im Streitfall sah der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG vor, dass die an Ergebnis und Vermögen nicht beteiligte Komplementär-GmbH für die Geschäftsführung und die Übernahme der persönlichen Haftung einen jährlichen Vorabgewinn erhalten sollte. Der nach Abzug des Vorabgewinns verbleibende Gewinn sollte unter den Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kapitalanteile aufgeteilt werden.

Beide Kommanditisten, die auch Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin waren, tätigten aus ihren Kapitalkonten laufend monatliche Entnahmen, die von den Gewinnanteilen gedeckt waren. Eine Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit der beiden Gesellschafter (und zugleich Kommanditisten) zahlte die Komplementärin nicht.

Das Finanzamt sah diese Gewinnverteilung als unangemessen an und rechnete den der Komplementär-GmbH zugewiesenen Gewinnvorab zu gleichen Teilen den Kommanditisten zu. Zur Begründung stellte es darauf ab, dass die Geschäftsführertätigkeit auf der Ebene der KG bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht von der Komplementärin, sondern von den Kommanditisten erbracht werde. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht Münster statt.

Die beschlossene handelsrechtliche Gewinnverteilungsabrede stellt keine wirtschaftlich unangemessene Gewinnverteilung dar. Für die Führung der Geschäfte und die Übernahme der persönlichen Haftung steht der GmbH eine marktgerechte Gegenleistung zu – und zwar unabhängig davon, ob sie diese Vergütung an ihre Anteilseigner oder Geschäftsführer (etwa in Form eines Geschäftsführergehalts) weitergibt.

Die Gesellschafter-Geschäftsführer sind frei in ihrer Entscheidung, ihre Geschäftsführertätigkeit unentgeltlich zu erbringen. Die Folge, dass ein gewisser Anteil am Gesamtgewinn der GmbH & Co. KG in den Bereich der Komplementär-GmbH „verlagert“ und dort thesauriert wird, macht die Gestaltung nicht unangemessen. Sie ist die Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, Personengesellschaften und Körperschaften unterschiedlich zu besteuern. Ein wirtschaftlicher „Durchgriff“ auf die Kommanditisten ist mit dem Trennungsprinzip unvereinbar.

Beachten Sie | Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 23.2.2018, Az. 1 K 2201/17 F, Rev. BFH Az. IV R 11/18; FG Münster, PM Nr. 6 vom 15.5.2018


Gestaltungsmodell gescheitert: Kein Verzicht auf Steuerfreiheit bei Vermietung an pauschalierende Landwirte

Verpachtet ein Unternehmer ein Grundstück an einen Landwirt, der seine Umsätze gemäß § 24 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nach Durchschnittssätzen versteuert, kann der Verpächter nicht auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze verzichten. Der Bundesfinanzhof widerspricht damit der Finanzverwaltung und versagt einem beliebten Gestaltungsmodell die Anerkennung. Nach Angaben des Bundesrechnungshofs wenden über 70 % der Landwirte in Deutschland die Sonderregelung nach § 24 Abs. 1 UStG an.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Kläger (K) einen Rinderboxenlaufstall mit Melkkarussell sowie einen Kälberaufzuchtstall errichtet und an eine zusammen mit seiner Frau gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verpachtet.

Die GbR betrieb Landwirtschaft und wendete auf ihre Umsätze § 24 Abs. 1 UStG an. Als Pauschallandwirtin war sie zugleich zu einem fiktiven Vorsteuerabzug in Höhe der Umsatzsteuer berechtigt, sodass für sie keine Steuerschuld entstand. Wegen dieser Sonderregelung war sie aus tatsächlichen Leistungsbezügen jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

K verzichtete in Übereinstimmung mit der Auffassung der Finanzverwaltung auf die Steuerfreiheit seiner Verpachtungsleistungen. Der Grund:

K kann den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der verpachteten Gegenstände nur bei Steuerpflicht seiner Leistungen geltend machen. In Kombination mit der Vorsteuerpauschalierung bei der GbR wäre das Vorschalten einer Verpachtung insoweit vorteilhaft, als eine bei der GbR nicht abziehbare Vorsteuer aus den Errichtungskosten nun für K abziehbar sei.

Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof dem K den Vorsteuerabzug versagt.

Für den Verzicht auf die Steuerfreiheit (Option) kommt es darauf an, ob die Pächter-GbR aus der konkret an sie erbrachten Pachtleistung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Eine Option verlangt damit einen leistungsbezogenen und keinen pauschalen Vorsteuerabzug.

Diese Voraussetzung trifft entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auf Pächter nicht zu, die ihre Umsätze nach § 24 Abs. 1 UStG erfassen und denen das Gesetz deshalb einen Vorsteuerabzug unabhängig von tatsächlichen Leistungsbezügen pauschal gewährt.

Gleichwohl hat der Bundesfinanzhof den Streitfall an die Vorinstanz zurückverwiesen – und zwar aus folgendem Grund: Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist steuerbefreit. Nicht befreit ist jedoch die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.

Sollte das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang feststellen, dass z. B. das Stallgebäude von den Betriebsvorrichtungen umfasst wird, ist die Verpachtung an die GbR insoweit steuerpflichtig.

Beachten Sie | Die Reaktion der Finanzverwaltung auf dieses Urteil bleibt vorerst abzuwarten. Eine vertrauensschützende Übergangsregelung wäre sicherlich wünschenswert.

Quelle | BFH-Urteil vom 1.3.2018, Az. V R 35/17; BFH, PM Nr. 25 vom 16.5.2018


Vorsteuerabzug: Fehlender Leistungszeitpunkt kann sich aus dem Rechnungsdatum ergeben

Beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen kann sich die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof zur Rechnungserteilung über die Lieferung von PKWs entschieden.

Hintergrund: Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist u. a. der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung anzugeben. Nach der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) kann als Zeitpunkt der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.

In seinem Urteil legte der Bundesfinanzhof die Regelung in der UStDV zugunsten der Unternehmer weit aus: Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt kann sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken, sondern muss auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen berücksichtigen.

Relevanz für die Praxis

Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist zu begrüßen. Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Unternehmer den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung in der Rechnung indes (weiterhin) explizit angeben.Denn der Bundesfinanzhof stellte auf die Verhältnisse des Einzelfalls ab.

In der Praxis hatte man diesem Revisionsverfahren eine enorme Bedeutung beigemessen. Denn das Finanzgericht München hatte im Vorverfahren einen anderen Weg eingeschlagen und sich mit einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung beschäftigt. Hierbei geht es um die Frage, ob bzw. in welchen Fällen eine Rechnung auch rückwirkend berichtigt werden kann, sodass keine Verzinsung anfällt. Denn wird der Vorsteuerabzug in einer Betriebsprüfung versagt, kann dies zu hohen Nachzahlungszinsen führen, weil die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug erst zum Zeitpunkt der berichtigten Rechnung gewährt.

Es wurde erwartet, dass der Bundesfinanzhof grundsätzlich klären würde, ob der Rechnungsempfänger selbst fehlende oder falsche Rechnungsangaben durch eigene Unterlagen heilen kann. Doch dies ist leider nicht geschehen.

Quelle | BFH-Urteil vom 1.3.2018, Az. V R 18/17; EuGH-Urteil vom 15.9.2016, C-516/14 „Barlis 06“


Betriebsveranstaltungen: Kosten für Shuttle-Bus nicht in die Gesamtkosten einzubeziehen

Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt ein Freibetrag (bis 2014: Freigrenze) von je 110 EUR pro Arbeitnehmer. Das heißt: Bis zu diesem Betrag fallen keine Lohnsteuern und Sozialabgaben an. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass Kosten für einen Bustransfer zu einer Jubilarfeier bei der Gesamtkostenermittlung außer Betracht bleiben.

Sachverhalt

Ein Unternehmen hatte in 2008 eine Abendveranstaltung zur Ehrung von Jubilaren ausgerichtet. Eingeladen war die gesamte Belegschaft. Einige Arbeitnehmer nutzten die Möglichkeit, von der Hauptverwaltung des Betriebs zum Veranstaltungsort und zurück einen Shuttle-Bus in Anspruch zu nehmen. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils berücksichtigte das Unternehmen die Kosten für den Shuttle-Bus nicht. Das Finanzamt hingegen verteilte diese Kosten auf alle Teilnehmer und kam so auf 112,67 EUR.

Zur Begründung verwies das Finanzamt auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur ab 2015 geltenden Rechtslage und argumentierte, dass Reisekosten auch dann einzubeziehen sind, wenn die Fahrt keinen Erlebniswert habe. Nur wenn dem Arbeitnehmer die Organisation der Anreise obliege und wenn die Veranstaltung außerhalb der ersten Betriebsstätte stattfinde, handele es sich um steuerfreien Werbungskostenersatz. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Düsseldorf statt.

Bereits im Ausgangspunkt unzutreffend hat das Finanzamt die Transferkosten allen Arbeitnehmern zugerechnet. Denn zugute kamen diese Kosten nur den Arbeitnehmern, die sich für den Service angemeldet hatten.

Aber auch diese Arbeitnehmer waren durch die Beförderungskosten nicht bereichert. Denn hierbei handelt es sich um Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung ohne eigenen Konsumwert, die nicht in die Berechnung einzubeziehen sind.

Für die Beurteilung von Reisekosten zu einer solchen Betriebsveranstaltung als geldwerter Vorteil ist es nicht primär entscheidend, ob der Arbeitgeber oder die Arbeitnehmer die Anreise organisieren. Derartige beruflich veranlasste Reisekosten führen bereits deshalb nicht zu einer Bereicherung, weil sie wie steuerfreier Werbungskostenersatz zu behandeln sind.

PRAXISTIPP | Obwohl das Urteil zur Rechtslage bis 2014 ergangen ist, wurde bereits auf die ab 2015 geltende Verwaltungsmeinung Bezug genommen. Hiernach gilt: In Fällen, in denen die Anreise und Übernachtung direkt vom Arbeitgeber über betriebsinterne Reisemanagementsysteme organisiert und abgewickelt werden, sind die Aufwendungen den Zuwendungen der Betriebsveranstaltung zuzurechnen.

Dieser Ansicht hat das Finanzgericht Düsseldorf nun widersprochen. Eine höchstrichterliche Klärung wird es jedoch vorerst nicht geben, da die Verwaltung keine Revision eingelegt hat. Somit müssen Arbeitgeber (weiter) mit einer profiskalischen Handhabung der Finanzämter rechnen.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 22.2.2018, Az. 9 K 580/17 L, BMF-Schreiben vom 14.10.2015, Az. IV C 5 – S 2332/15/10001; BMF-Schreiben vom 7.12.2016, Az. IV C 5 – S 2332/15/10001


Arbeitslohn: Übernahme von Beiträgen angestellter Rechtsanwälte

Übernimmt eine Rechtsanwaltssozietät für angestellte Rechtsanwälte berufsbezogene Beiträge, handelt es sich hierbei grundsätzlich um Arbeitslohn, wie das Finanzgericht Münster (Revision anhängig) entschieden hat.

Im Streitfall hatte eine Rechtsanwalts-GbR für eine angestellte Rechtsanwältin berufsbezogene Beiträge übernommen. Das Finanzgericht wertete dies jeweils als Arbeitslohn – und zwar aus folgenden Erwägungen:

  • Eine Berufshaftpflichtversicherung ist unabdingbar für die Ausübung des Anwaltsberufs und deckt das persönliche Haftungsrisiko der Anwältin ab. Die Übernahme der Beiträge hat somit nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Arbeitgeberin gelegen.
  • Beachten Sie | Anders verhält es sich, wenn eine Rechtsanwalts-GbR für sich eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließt. Dies führt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Anwälten.
  • Auch die Übernahme der Beiträge zur Rechtsanwaltskammer führt zu Arbeitslohn. Die Anwaltszulassung hat zwar auch im betrieblichen Interesse der Arbeitgeberin gelegen. Sie ist aber auch Voraussetzung für die selbstständige Ausübung einer Anwaltstätigkeit und kann bei einer beruflichen Veränderung der Anwältin von Vorteil sein.
  • Die Vorteile der Mitgliedschaft zum Deutschen Anwaltsverein (z. B. vergünstigter Zugang zu Fortbildungsangeboten sowie Rabatten und Sonderkonditionen bei zahlreichen Kooperationspartnern des Deutschen Anwaltvereins) wirken sich unabhängig vom Anstellungsverhältnis aus.
  • Das besondere elektronische Anwaltspostfach wird für jeden Rechtsanwalt einzeln eingerichtet. Demzufolge stehen die Kosten im eigenen beruflichen Interesse der Rechtsanwältin.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 1.2.2018, Az. 1 K 2943/16 L, Rev. BFH Az. VI R 11/18; BFH-Urteil vom 10.3.2016, Az. VI R 58/14


Broschüre: Informationen zu Schüler- und Studentenjobs

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat seine Broschüre „Steuerinformationen: Schüler- und Studentenjobs“ neu aufgelegt. Auf 30 Seiten werden die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit Aushilfs- und Teilzeitarbeiten dargestellt.


Familienheim: Auflassungsvormerkung reicht nicht für Erbschaftsteuerbefreiung

Der Wert eines Familieneigenheims ist erbschaftsteuerfrei, wenn der Ehegatte die Immobilie selbst bewohnt. Die Steuerfreiheit setzt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zudem voraus, dass der verstorbene Ehegatte zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims war. Eine im Todeszeitpunkt bestehende Auflassungsvormerkung reicht nicht.

Hintergrund: Die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Immobilie kann erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner weitere 10 Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist. Wird diese Grenze überschritten, dann unterliegt der übersteigende Teil der Erbschaftsteuer.

Sachverhalt

Die Ehefrau (EF) erwarb von einem Bauträgerunternehmen eine noch zu errichtende Eigentumswohnung und vier Tiefgaragenstellplätze. Anfang 2008 wurde zugunsten der EF eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Im Dezember 2008 zogen EF, ihr Ehemann (EM) und die beiden Töchter in die Wohnung ein. Der Kaufpreis war bis auf eine zunächst noch zurückbehaltene restliche Kaufpreisrate gezahlt.

EF verstarb Mitte 2009. Zu diesem Zeitpunkt war sie nicht als Eigentümerin der Eigentumswohnung im Grundbuch eingetragen. Nach dem Testament sollte EM die Eigentumswohnung alleine erhalten. Anfang 2010 wurde EM als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Er nutzt die Wohnung seit dem Einzug ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken.

EM beantragte die Steuerbefreiung für Familienwohnheime, was das Finanzamt aber ablehnte. Denn EM habe nicht das Eigentum, sondern einen mit dem Verkehrswert anzusetzenden Anspruch auf Übereignung des Grundstücks erworben. Dieser Meinung folgten sowohl das Finanzgericht München als auch der Bundesfinanzhof.

Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Ehegatte zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims war und der überlebende Ehegatte das zivilrechtliche Eigentum oder Miteigentum an dem Familienheim von Todes wegen erwirbt. Durch die Auflassungsvormerkung entsteht zwar ein vormerkungsgestütztes Anwartschaftsrecht. Dieses begründet aber kein zivilrechtliches Eigentum.

Beachten Sie | Die von Todes wegen erfolgende Zuwendung eines dinglichen Wohnungsrechts erfüllt ebenfalls nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. In dem vom Bundesfinanzhof in 2014 entschiedenen Streitfall wurde das Eigentum am Grundstück jeweils hälftig an die beiden Kinder übertragen und der Witwe unentgeltlich ein lebenslanges, dinglich gesichertes Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht an der ehelichen Wohnung eingeräumt.

Quelle | BFH-Urteil vom 29.11.2017, Az. II R 14/16; BFH-Urteil vom 3.6.2014, Az. II R 45/12


Klarstellungen zu Kinderbetreuungskosten

Unter gewissen Voraussetzungen sind Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzbar. Begünstigt sind 2/3 der Aufwendungen (maximal 4.000 EUR pro Kind). Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat nun klargestellt, dass auch Aufwendungen für die Unterbringung in einem Internat abziehbar sind. Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind hingegen nicht berücksichtigungsfähig. Gegebenenfalls ist eine Aufteilung der Aufwendungen vorzunehmen.

Beachten Sie | Damit ein steuermindernder Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuerveranlagung gelingt, darf das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (ohne Altersbeschränkung, wenn eine Behinderung – außerstande, sich selbst zu unterhalten – vor dem 25. bzw. 27. Lebensjahr eingetreten ist).

Quelle | Finanzministerium Schleswig-Holstein vom 21.12.2017, Az. VI 303-S 2221-356, Kurzinfo ESt 25/2017


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