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Umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze

In der letzten Ausgabe haben wir auf eine Änderung bei der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz hingewiesen. Hier hat sich jedoch leider der „Fehlerteufel eingeschlichen“. Richtig ist Folgendes: Der Vorjahresumsatz für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze wurde von 17.500 EUR auf 22.000 EUR angehoben. Diese Änderung tritt am 1.1.2020 in Kraft.


Auskünfte zur Betriebseröffnung: Einführung einer elektronischen Übermittlungspflicht

Bei der Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit wurde der Steuerpflichtige vom Finanzamt bis dato grundsätzlich dazu aufgefordert, in einem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ weitere Auskünfte zu erteilen. Durch das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ ergibt sich nun eine Änderung. Das Finanzamt muss nicht mehr auffordern, sondern der Steuerpflichtige muss die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle übermitteln.

Beachten Sie | Die Mitteilung muss innerhalb eines Monats nach der Betriebseröffnung erfolgen.

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Finanzamt auf eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle verzichten. In diesem Fall sind die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

Inkrafttreten: Die Neuregelung tritt grundsätzlich am 1.1.2020 in Kraft. Weil die technischen und organisatorischen Vorbereitungen zur Umsetzung der elektronischen Mitteilung jedoch einige Zeit benötigen, wird das Bundesfinanzministerium den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung in einem Schreiben mitteilen, das im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. Bis dahin sind die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen.

Quelle |Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019, BGBl I 2019, S. 1746


Jahressteuergesetz 2019 und Soli-Rückführung sind beschlossen – Steuermaßnahmen des Klimapakets vorerst ausgebremst

Am 29.11.2019 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2019 zugestimmt. Und auch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 ist beschlossene Sache. Das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (u. a. Erhöhung der Pendlerpauschale und Förderung der energetischen Sanierung) geht dagegen in den Vermittlungsausschuss.

Ein Grund für die Anrufung des Vermittlungsausschusses ist die Frage der Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern bei der Steuerbegünstigung für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen. Ob das Gesetzgebungsverfahren noch bis zum Jahresende abgeschlossen werden kann, ist fraglich.

Auch die vom Bundesrat gebilligte Rückführung des Solidaritätszuschlags ab 2021 ist während des Gesetzgebungsverfahrens auf Kritik gestoßen. Denn die Ergänzungsabgabe entfällt nur für rund 90 % der heutigen Zahler vollständig. Für weitere 6,5 % entfällt der Zuschlag zumindest in Teilen. Der Solidaritätszuschlag hat dann den Charakter einer Reichensteuer. Der Bundesrechnungshof wies in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 4.11.2019 darauf hin, dass der Bund Gefahr laufe, zu einer milliardenschweren Steuerrückzahlung verurteilt zu werden.


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2019 bis zum 31.12.2019 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen
Zeitraum Zins
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 -0,88 Prozent
vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 -0,88 Prozent
vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 -0,88 Prozent
vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 -0,88 Prozent
vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 -0,88 Prozent
vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 -0,88 Prozent
vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 -0,83 Prozent
vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 -0,83 Prozent
vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 -0,83 Prozent
vom 1.7.2014 bis 31.12.2014 -0,73 Prozent
vom 1.1.2014 bis 30.6.2014 -0,63 Prozent
vom 1.7.2013 bis 31.12.2013 -0,38 Prozent

 


Keine außergewöhnliche Belastung: Prozesskosten für Studienplatzklage

Tragen Eltern Gerichts- und Anwaltskosten für eine sogenannte Kapazitätsklage mit dem Ziel, ihrem Kind einen Studienplatz zu verschaffen, führt dies nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Münster.

Sachverhalt

Die ZVS hatte den Sohn der Steuerpflichtigen nicht zum Medizinstudium zugelassen. Daraufhin erhob sie eine Kapazitätsklage, weil einige Universitäten ihre Ausbildungskapazitäten nicht vollständig ausgeschöpft hätten. Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten machte sie in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend – letztlich aber ohne Erfolg.

Bei den Prozesskosten handelt es sich um typische Aufwendungen für eine Berufsausbildung. Hierunter fielen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 1984 auch erhöhte Kosten, die durch das Bewerbung- oder Auswahlverfahren entstehen. Diese Rechtsprechung, so das Finanzgericht, ist auch nach dem Wegfall des allgemeinen Ausbildungsfreibetrags anwendbar, da nunmehr die Freibeträge des § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz den Ausbildungsbedarf eines Kindes umfassen.

Quelle |FG Münster, Urteil vom 13.8.2019, Az. 2 K 3783/18 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211194; BFH-Urteil vom 9.11.1984, Az. VI R 40/83


Sachbezugswerte für 2020 stehen fest

Die Sachbezugswerte für 2020 stehen nach der Zustimmung des Bundesrats fest. Der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft steigt in 2020 um 4 EUR auf 235 EUR. Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung beträgt 258 EUR (in 2019 = 251 EUR).

Hintergrund: Durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung werden amtliche Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung festgelegt, die auch steuerlich für die Bewertung von geldwerten Vorteilen bindend sind. Die Werte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.

Aus dem monatlichen Sachbezugswert für Verpflegung abgeleitet, ergeben sich nachfolgende Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten:

Sachbezugswerte für 2020 (Werte für 2019 in Klammern)
Mahlzeit monatlich kalendertäglich
Frühstück 54 EUR (53 EUR) 1,80 EUR (1,77 EUR)
Mittag- bzw. Abendessen 102 EUR (99 EUR) 3,40 EUR (3,30 EUR)

Der Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte kann zum Beispiel bei folgenden Sachverhalten erfolgen:

  • Übliche Mahlzeitengestellungen während einer Auswärtstätigkeit, sofern diese durch den Arbeitgeber oder auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden.
  • Arbeitstägliche Mahlzeitengestellung durch Ausgabe von Essensgutscheinen/Restaurantschecks oder durch Essenszuschüsse, wenn der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit um nicht mehr als 3,10 EUR übersteigt.

Quelle | Elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drs. (B) 427/19 vom 8.11.2019


Vorsteuerabzug bei Übernahme von Umzugskosten für Arbeitnehmer

Übernimmt ein Unternehmen die Umzugskosten seiner Arbeitnehmer wegen einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland in das Inland, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ein Vorsteuerabzug möglich, wenn ein übergeordnetes betriebliches Interesse an dem Umzug besteht.

Sachverhalt

Wegen einer konzerninternen Funktionsverlagerung wurden im Ausland tätige Mitarbeiter an den Standort einer neu gegründeten Gesellschaft (GE) in Deutschland versetzt. GE unterstützte die Mitarbeiter bei der Wohnungssuche und zahlte Maklerprovisionen aus ihr erteilten Rechnungen. Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, ob hierdurch eine steuerpflichtige Leistung erbracht wird und ob die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar ist.

Vorliegend wird keine steuerpflichtige Leistung erbracht. Einen tauschähnlichen Umsatz verneinte der Bundesfinanzhof, weil durch die Vorteilsgewährung überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten. Eine Entnahme lag nicht vor, weil ein vorrangiges Unternehmensinteresse bestand, erfahrene Mitarbeiter an den neuen Standort zu holen.

Auch für den zulässigen Vorsteuerabzug war das überwiegende betriebliche Interesse entscheidend, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Wohnorts zurücktrat.

Beachten Sie | Ob bei Inlandsumzügen analog zu entscheiden ist, musste der Bundesfinanzhof nicht klären.

Quelle |BFH-Urteil vom 6.6.2019, Az. V R 18/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211565; BFH, PM Nr. 64 vom 10.10.2019


Gewinnermittlung: Sonderbetriebsausgaben nicht im Folgejahr nachholbar

Werden Sonderbetriebsausgaben, die aus privaten Mitteln bestritten worden sind, im Jahr der Entstehung des Aufwands nicht berücksichtigt, kommt eine erfolgswirksame Nachholung in einem Folgejahr grundsätzlich nicht in Betracht. Dies hat kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden.

Hintergrund: Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört in steuerlicher Hinsicht auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Diese können Aufwendungen, die z. B. im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Personengesellschaft entstanden sind, als Sonderbetriebsausgaben gewinnmindernd geltend machen.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die steuerliche Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten. Diese waren einer Gesellschafterin im Zuge einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung mit einem früheren Mitgesellschafter im Jahr 2008 entstanden.

Die Gesellschafterin bezahlte die Rechnungen noch im selben Jahr aus privaten Mitteln. Die Kosten wurden für das Jahr 2008 jedoch nicht als Sonderbetriebsausgaben erklärt und blieben demzufolge bei der Gewinnfeststellung unberücksichtigt.

Fraglich war, ob die Kosten nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs noch im Jahr 2009 berücksichtigt werden können. Doch das hat der Bundesfinanzhof abgelehnt.

Im Streitfall war die bilanzielle Behandlung der Rechtsberatungskosten in 2008 fehlerhaft. Denn richtigerweise hätte zunächst eine Verbindlichkeit gegenüber der Rechtsanwaltsgesellschaft im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafterin passiviert und der Aufwand als Sonderbetriebsausgabe erfasst werden müssen.

Dennoch kam eine Berücksichtigung nicht (mehr) in Betracht. Zwar kann ein unrichtiger Bilanzansatz im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Folgejahr richtiggestellt werden. Weil die Gesellschafterin die Rechnungen aber noch im Jahr 2008 beglichen hatte, war zum 31.12.2008 auch keine Verbindlichkeit mehr vorhanden bzw. zu bilanzieren.

Beachten Sie | Auch der unterlassene Ausweis einer Einlage half nicht weiter. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs keine Grundlage dafür sein, einen im Vorjahr zu Unrecht unterbliebenen Ausweis einer Einlage nachzuholen.

Praxistipp | Die aktuelle Entscheidung zeigt, dass Gesellschafter einer Personengesellschaft rechtzeitig prüfen sollten, ob ihnen Sonderbetriebsausgaben entstanden sind und ob sie diese auch geltend gemacht haben.

Quelle |BFH-Urteil vom 17.6.2019, Az. IV R 19/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211131


Neue Gestaltungsmöglichkeiten beim Investitionsabzugsbetrag

Nach neuer Sichtweise der Finanzverwaltung kann ein im Gesamthandsbereich einer Personengesellschaft beanspruchter Investitionsabzugsbetrag für Investitionen eines Gesellschafters im Sonderbetriebsvermögen verwendet werden. Da auch der umgekehrte Fall möglich ist, eröffnet das Gestaltungsmöglichkeiten. |

Unternehmen können für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Der so erzielbare Steuerstundungseffekt soll Investitionen erleichtern. Voraussetzung ist u. a., dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird.

Da nur kleine und mittlere Unternehmen gefördert werden sollen, dürfen bestimmte Größenmerkmale nicht überschritten werden. Die Größenmerkmale hängen von der Art der Gewinnermittlung ab:

  • Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich:
    Betriebsvermögen ≤ 235.000 EUR,
  • Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung:
    Gewinn ≤ 100.000 EUR (ohne Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags).

Beachten Sie | Werden bis zum Ende des dreijährigen Investitionszeitraums keine (ausreichenden) Investitionen getätigt, die zu Hinzurechnungen geführt haben, sind insoweit noch vorhandene Investitionsabzugsbeträge in der Veranlagung (zinswirksam) rückgängig zu machen, in der der Abzug erfolgte.

Neben Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften können auch Personengesellschaften den Investitionsabzugsbetrag nutzen. Dieser kann sowohl vom gemeinschaftlichen Gewinn als auch vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogen werden. Nachdem das Bundesfinanzministerium kürzlich einen für Personengesellschaften erfreulichen Beschluss des Bundesfinanzhofs zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags umgesetzt hat, ist nun auch Folgendes zulässig:

  • Im Bereich des gemeinschaftlichen Gewinns einer Personengesellschaft in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge können für begünstigte Investitionen eines ihrer Gesellschafter im Sonderbetriebsvermögen verwendet werden.
  • Entsprechendes gilt für im Bereich des Sonderbetriebsgewinns eines Gesellschafters beanspruchte Investitionsabzugsbeträge bei begünstigten Investitionen im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft.

Durch die neue Verwaltungssichtweise können so steuerpflichtige Ergebnisse von einem zum anderen Gesellschafter verlagert werden. Dies kann insbesondere vor dem Hintergrund unterschiedlicher Steuersätze eine interessante Überlegung sein.

Merke | Da das Gesamthands- und das Sonderbetriebsvermögen als eine Einheit zu betrachten sind, sind folgende Gestaltungen indes nicht möglich:

  • Die Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts liegt nicht vor, wenn ein Gesellschafter ein Wirtschaftsgut von der Personengesellschaft erwirbt oder
  • die Personengesellschaft oder ein anderer Gesellschafter ein Wirtschaftsgut erwirbt, das zuvor zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gehörte.

Quelle |BMF-Schreiben vom 26.8.2019, Az. IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 210999; BFH-Beschluss vom 15.11.2017, Az. VI R 44/16


Langfristdarlehen: Rückwirkend vereinbarte Verzinsung schützt nicht vor Abzinsung

Eine rückwirkend auf den Vertragsbeginn vereinbarte Verzinsung eines zunächst unverzinslich gewährten Darlehens ist bilanzsteuerrechtlich unbeachtlich, sofern diese Vereinbarung erst nach dem Bilanzstichtag getroffen wird. Zudem hat der Bundesfinanzhof in dieser Entscheidung gegen die Höhe des Abzinsungssatzes (5,5 %) keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert – zumindest für Jahre bis 2010. |

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige erhielt in 2010 für ihren Gewerbebetrieb von einem Dritten ein langfristiges, unverzinsliches Darlehen. Während einer Betriebsprüfung legte sie eine Zusatzvereinbarung mit einer ab dem 1.1.2012 beginnenden Verzinsung von jährlich 2 % vor. Später wurde der Ursprungsvertrag aufgehoben und rückwirkend ab 2010 eine Verzinsung mit 1 % vereinbart. Das Finanzgericht Köln erkannte das Darlehen zwar dem Grunde nach an, ließ die nachträglichen Verzinsungsabreden aber bilanziell unberücksichtigt, sodass sich ein Abzinsungsgewinn ergab.

Der Bundesfinanzhof bestätigte insoweit die Entscheidung der Vorinstanz. Zeitlich nach dem jeweiligen Bilanzstichtag getroffene Zinsabreden können – selbst wenn sie zivilrechtlich rückwirkend erfolgen – erst für künftige Wirtschaftsjahre berücksichtigt werden.

Den gesetzlichen Abzinsungssatz von 5,5 % hielt der Bundesfinanzhof jedenfalls im Jahr 2010 noch für verfassungsgemäß. So lag der vergleichsweise heranzuziehende Zins am Fremdkapitalmarkt Ende 2010 noch knapp unter 4 %.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Denn zu einem weiteren, von einem Schwager der Steuerpflichtigen gewährten Darlehen muss das Finanzgericht nun feststellen, ob dieses im Hinblick auf die Anforderungen an Angehörigenverträge überhaupt dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist.

Quelle |BFH-Urteil vom 22.5.2019, Az. X R 19/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211573; BFH, PM Nr. 65 vom 10.10.2019


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