SteuerBeratung aus Düsseldorf für Düsseldorf.

Pokergewinne können steuerpflichtig sein

Pokergewinne können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. Ob Poker ein Glücksspiel ist, ist für die Frage, ob die Merkmale des Gewerbebetriebs erfüllt sind, kaum relevant.

Sachverhalt

In dem Verfahren ging es um einen ehemaligen Flugkapitän, der über viele Jahre hohe Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren (u.a. in den Varianten „Texas Hold´em“ und „Omaha Limit“) erzielt hatte. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Einkünfte aus den Turnierpokerspielen der Einkommensteuer unterliegen. Dies sah der Steuerpflichtige allerdings anders und klagte.

FG Köln beschäftigte sich mit dem Begriff des Glücksspiels

Vor dem Finanzgericht Köln stritten die Beteiligten insbesondere darüber, ob beim Pokern das Glück oder das Geschick überwiegt. Das Finanzgericht kam schließlich zu dem Ergebnis, dass die vom Steuerpflichtigen gespielten Pokervarianten nicht als reines Glücksspiel anzusehen sind. Das Geschicklichkeitselement trete bereits bei einem durchschnittlichen Spieler nur wenig hinter dem Zufallselement zurück bzw. übertreffe dies sogar. Das Pokerspiel sei im Allgemeinen als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitselementen anzusehen.

Dementsprechend würdigte das Finanzgericht die Einkünfte – ebenso wie das Finanzamt – als steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte. Auch die Revision vor dem Bundesfinanzhof blieb letztlich ohne Erfolg. Die Einstufung als Glücksspiel war dabei jedoch nur am Rande relevant.

Bundesfinanzhof stellt auf das marktorientierte Verhalten ab

Das Einkommensteuergesetz knüpft die Besteuerung weder in positiver noch in negativer Hinsicht an den Tatbestand des Glücksspiels. Auch wenn die bisherige Rechtsprechung eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr verneint, wenn sich eine Tätigkeit als reines Glücksspiel darstellt (z.B. Lottospiel), kommt es dem Bundesfinanzhof eher auf andere Merkmale an. In dem aktuellen Urteil stellte er vor allem auf die Tatbestandsmerkmale der Nachhaltigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht ab, die vorliegend erfüllt waren.

Dieses Urteil heißt aber nicht, dass jeder Turnierpokerspieler zum Gewerbetreibenden wird. Vielmehr ist stets zwischen einem am Markt orientierten einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Betätigung abzugrenzen. Nicht zu entscheiden hatte der Bundesfinanzhof die Frage, ob auch Gewinne aus dem Pokerspiel in Spielcasinos (Cash-Games) oder aus Pokerspielen im Internet (Online-Poker) einkommensteuerpflichtig sein können.

Beachten Sie | In einem weiteren Verfahren wird der Bundesfinanzhof demnächst klären müssen, ob Pokergewinne der Umsatzbesteuerung unterliegen.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.9.2015, Az. X R 43/12; Rev. BFH unter Az. XI R 37/14


Ordnungsgemäße Buchführung: Muster-Verfahrensdokumentation veröffentlicht

Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) fordern für jedes Datenverarbeitungssystem (DV-System) eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind. Als Hilfestellung wurde nun eine individualisierbare Muster-Verfahrensdokumentation zur Belegablage entwickelt, an der der Deutsche Steuerberaterverband mitgewirkt hat. Die Muster-Verfahrensdokumentation kann hier heruntergeladen werden.


Der Countdown läuft: Jahresabschluss 2014 ist bis Ende 2015 offenzulegen

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen. Für das Geschäftsjahr 2014 läuft die Veröffentlichungsfrist somit zum 31.12.2015 ab. |

Beachten Sie | Für die Wahrung der Offenlegungsfrist ist der Zeitpunkt der Einreichung maßgeblich. Es kommt somit nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an.

Sollte die Frist nicht eingehalten werden, droht ein Ordnungsgeldverfahren. Das Verfahren beginnt mit der Aufforderung, innerhalb von sechs Wochen den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen oder durch Einspruch zu rechtfertigen, warum dies unterlassen wurde. Die Aufforderung ist verbunden mit der Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von grundsätzlich mindestens 2.500 EUR und höchstens 25.000 EUR. Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht nach, wird das Ordnungsgeld regelmäßig festgesetzt.

PRAXISHINWEIS | Kleinstkapitalgesellschaften haben bei der Offenlegung ein Wahlrecht. Sie können ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden diese kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

Quelle | IHK Frankfurt am Main, Meldung vom 4.11.2015 „Jahresabschluss bis Ende 2015 offenlegen – Ordnungsgeldverfahren vermeiden“


Bilanzierung: Zur Abzinsung eines unverzinslichen Ehegatten-Darlehens

Gehören Verbindlichkeiten zum Betriebsvermögen, sind sie mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, wenn die Laufzeit am Bilanzstichtag 12 Monate und mehr beträgt. Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen, sind davon ausgenommen. Diese Regelung gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts München auch für Darlehen unter Ehegatten.

Im Streitfall gewährte die Ehefrau ihrem Ehemann, dem Betriebsinhaber, unverzinsliche Darlehen zur Ablösung betrieblicher Schulden. Das Finanzgericht München stellte zunächst fest, dass die Darlehen Betriebsvermögen darstellen – trotz der mangelnden Besicherung und der erst später erfolgten schriftlichen Fixierung der Darlehensmodalitäten.

Darüber hinaus argumentierte das Finanzgericht wie folgt: Bei einem Darlehen zwischen Ehegatten mindert der Aufschub der Rückzahlungspflicht die wirtschaftliche Belastung des Darlehensnehmers nicht anders als bei einem von einem Dritten gewährten Darlehen oder in den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen zu Gesellschafterdarlehen.

Bemerkenswert: Der Bundesfinanzhof hat der Nichtzulassungsbeschwerde trotz der an sich klaren Ausgangslage stattgegeben und die Revision zugelassen. Das Finanzgericht München hatte diese nämlich ausgeschlossen.

Quelle | FG München, Urteil vom 26.6.2014, Az. 11 K 877/11, Rev. BFH Az. IV R 20/15; BFH-Beschluss vom 22.7.2013, Az. I B 183/12


Künstlersozialabgabe: Beitragssatz liegt auch in 2016 bei 5,2 %

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung liegt auch in 2016 bei 5,2 %. Dass erneut keine Erhöhung erfolgte, liegt insbesondere an dem in 2014 verabschiedeten Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes. Hierdurch haben die Deutsche Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse ihre Prüfungen nämlich deutlich ausgeweitet.

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit rund 180.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Hälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert.

Alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören grundsätzlich zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen.

MERKE | Vergibt ein Unternehmen Aufträge an eine Werbeagentur, die in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) geführt wird, muss es keine Künstlersozialabgabe abführen. Auch Zahlungen an juristische Personen (z.B. GmbH), Kommanditgesellschaften (KG) sowie GmbH & Co. KGs sind nicht abgabepflichtig.

Quelle | Künstlersozialabgabe-Verordnung 2016 vom 1.9.2015, BGBl I 2015, 1570; Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Mitteilung vom 28.9.2015 „Künstlersozialversicherung stabil“


Teileinkünfteverfahren für Beteiligungserträge: Einfluss auf Geschäftsführung nicht erforderlich

Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft können unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass eine offene Gewinnausschüttung nicht mit der Abgeltungsteuer, sondern nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert wird. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist hierfür nicht erforderlich, dass ein Minderheitsgesellschafter aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausüben kann.

Hintergrund: Das Teileinkünfteverfahren kann günstiger sein, da hier nämlich Werbungskosten (zumindest zu 60 %) abziehbar sind. Der verbleibende Kapitalertrag unterliegt dann zu 60 % der tariflichen Einkommensteuer.

Das Teileinkünfteverfahren ist auf Antrag möglich, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und beruflich für diese tätig ist.

Sachverhalt

A war zu 5 % an einer GmbH beteiligt und bei dieser zudem angestellt. Ihre Vollzeittätigkeit umfasste die Planung von Reisen und Terminen für die Geschäftsleitung. Darüber hinaus war sie in der Kundenbetreuung, Lohnabrechnung und Finanzbuchhaltung tätig. Aus ihrer Beteiligung erzielte sie Kapitalerträge, die mit dem Abgeltungsteuersatz (25 %) besteuert wurden. In ihrer Einkommensteuererklärung stellte sie einen Antrag auf Besteuerung nach der niedrigeren tariflichen Einkommensteuer. Das Finanzamt lehnte dies ab. Begründung: Für diese Option sei ein maßgeblicher Einfluss des Anteilseigners auf die Kapitalgesellschaft erforderlich. Das Finanzgericht Thüringen und der Bundesfinanzhof gaben jedoch der Gesellschafterin Recht.

Es ist nicht erforderlich, so der Bundesfinanzhof, dass der Anteilseigner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann.

Auch für die vom Bundesfinanzministerium vertretene Meinung, wonach eine berufliche Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung für eine Option nicht ausreicht, finden sich im Gesetzeswortlaut selbst keine Anhaltspunkte. Der Bundesfinanzhof sieht es als zweifelhaft an, ob diese Auslegung dem Gesetz entspricht. Da die berufliche Tätigkeit der A im Streitfall weder quantitativ noch qualitativ von untergeordneter Bedeutung war, konnte der Bundesfinanzhof diese Frage allerdings offenlassen.

MERKE | Der Antrag auf Besteuerung der Kapitaleinkünfte nach dem Teileinkünfteverfahren ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einer weiteren aktuellen Entscheidung klargestellt.

Quelle | Berufliche Tätigkeit: BFH-Urteil vom 25.8.2015, Az. VIII R 3/14; BMF-Schreiben vom 9.10.2012, Az. IV C 1 – S 2252/10/10013, Rz. 138; Fristgerechter Antrag: BFH-Urteil vom 28.7.2015, Az. VIII R 50/14


Verbilligte Vermietung an den Gesellschafter: Ist die Kosten- oder die Marktmiete relevant?

Das Thema der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) mit seinen negativen Steuerfolgen ist bei Kapitalgesellschaften ein Dauerbrenner. Hier geht es – vereinfacht – um die Gewährung von Vermögensvorteilen an den Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung. Aktuell ist strittig, in welchen Fällen eine vGA durch Vermietung von Wohnraum an den Gesellschafter vorliegt. Konkret: Ist hier auf die ortsübliche Miete oder auf die Kostenmiete abzustellen?

Überlässt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Einfamilienhaus zu einem nicht kostendeckenden Preis zur Nutzung, liegt insoweit eine vGA vor. Diese Ansicht vertritt zumindest das Finanzgericht Köln.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg ist da anderer Meinung: Zwar ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Kapitalgesellschaft die Wohnung dem Gesellschafter zu einem kostendeckenden Preis überlässt. Ist die Kostenmiete jedoch in dem betreffenden Ort und in dem betreffenden Zeitraum unter keinen denkbaren Umständen zu erzielen, ist bei der Frage, ob eine verbilligte Überlassung vorliegt, die Vergleichsmiete am Markt heranzuziehen.

PRAXISHINWEIS | In den anhängigen Revisionsverfahren wird der Bundesfinanzhof klären müssen, ob für den Fremdvergleich die Kostenmiete oder die ortsübliche Miete zugrunde zu legen ist. Ferner ist zu entscheiden, ob eine Differenzierung zwischen „aufwendig gestalteten“ und „normalen“ Einfamilienhäusern erfolgen muss. Dies hat das Finanzgericht Köln verneint.

Geeignete Fälle sollten bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs offengehalten werden.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 20.8.2015, Az. 10 K 12/08, Rev. zugelassen; FG Köln, Urteil vom 22.1.2015, Az. 10 K 3204/12, Rev. BFH Az. I R 12/15; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5.8.2014, Az. 6 K 24/13, Rev. BFH Az. I R 8/15


Bauabzugsteuer: Einbehalt auch für Fotovoltaikanlagen

Nach neuer (bundeseinheitlicher) Verwaltungssicht ist die Installation einer Fotovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude eine Bauleistung im Sinne des § 48 Einkommensteuergesetz (EStG). Auch die Aufstellung einer Freilandfotovoltaikanlage kann den Bauleistungsbegriff erfüllen. Der Leistungsempfänger ist somit unter gewissen Voraussetzungen zum Steuerabzug verpflichtet.

An der Sichtweise, dass Fotovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen nicht den Begriff des Bauwerks erfüllen, hält die Finanzverwaltung nicht mehr fest. Nach derÜbergangsregelung wird es für Fälle bis zum 31.12.2015 (Zeitpunkt der Entstehung der Bauabzugsteuer) allerdings nicht beanstandet, wenn ein Abzug der Bauabzugsteuer unterbleibt.

Hintergrund

Bestimmte Leistungsempfänger haben für im Inland erbrachte Bauleistungen einen Steuerabzug in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrags einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Abzugsverpflichtet sind alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die Verpflichtung gilt auch für Kleinunternehmer, pauschal versteuernde Land- und Forstwirte und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen.

Von der Abzugsverpflichtung wird abgesehen, wenn der Leistende eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Liegt diese nicht vor und die Gegenleistung übersteigt im laufenden Kalenderjahr nicht den Betrag von 5.000 EUR, muss ebenfalls kein Steuerabzug erfolgen. Die Freigrenze erhöht sich auf 15.000 EUR, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 S. 1 UStG (Vermietungsumsätze) ausführt.

Beachten Sie | Weiterführende Informationen erhalten Sie beispielsweise auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern.

Quelle | Bayerisches Landesamt für Steuern vom 16.9.2015, Az. S 2272.1.1-3/8 St 32


Elektromobilität soll bald stärker gefördert werden

Die Elektromobilität soll besser gefördert werden. Dazu liegt dem Bundestag jetzt die Gesetzesinitiative des Bundesrats vor. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Auf zwei Kernpunkte der steuerlichen Förderung von Elektroautos ist hinzuweisen.

Geldwerter Vorteil

Gewährt ein Arbeitgeber eine kostenfreie oder verbilligte Möglichkeit, die privaten Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeuge seiner Arbeitnehmer aufzuladen, soll der geldwerte Vorteil für das Aufladen der Batterien steuerfrei sein. Diese Steuerfreiheit wird nur Sachbezüge umfassen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Beachten Sie | Die Steuerfreiheit ist begrenzt auf die Jahre 2015 bis 2019.

Sonderabschreibungen

Die steuerliche Förderung im betrieblichen Bereich soll in Form von Sonderabschreibungen für Elektrofahrzeuge und Ladevorrichtungen erfolgen. Es soll möglich sein, von den Anschaffungskosten einmalig im Jahr der Anschaffung eine Sonderabschreibung zusätzlich zur linearen Abschreibung abzuziehen. Diese ist rückläufig gestaltet und beträgt im Jahr 2015 = 50 %, in 2016 = 40 %, in 2017 = 30 %, in 2018 und 2019 noch 20 %.

Begünstigt sind nur reine oder hybride Elektrofahrzeuge, Range-Extender-Fahrzeuge sowie Ladevorrichtungen. Es müssen neue Wirtschaftsgüter des Anlagevermögenssein.

Dienstwagenprivileg für Zweiräder?

Der Bundesrat hat die Bundesregierung gebeten zu prüfen, inwieweit die Nutzung von Zweirädern mit Elektrounterstützung bzw. mit Elektroantrieb gefördert werden kann, etwa indem das Dienstwagenprivileg auf Zweiräder ausgedehnt wird.

Quelle | Gesetzentwurf des Bundesrates für ein Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität, BT-Drs. 18/5864 vom 26.8.2015


Steuerpflichtiger Verkauf einer Bierdeckelsammlung über eBay

Der kontinuierliche Verkauf einer privaten Bierdeckelsammlung über eBay kann nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln sowohl einkommen- als auch umsatzsteuerpflichtig sein.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger bestritt seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch den eBay-Verkauf von Bierdeckeln und Bieretiketten aus der privaten Sammlung seines Vaters. Die geerbte Sammlung umfasste etwa 320.000 Einzelteile und wurde vom Steuerpflichtigen durch Zukäufe fortgeführt. Veräußert wurden nur doppelte Exemplare. Hiermit erzielte er jährlich eBay-Umsätze zwischen 18.000 und 66.000 EUR. Das Finanzamt schätzte den erzielten Gewinn mit 20 % des Umsatzes und setzte gleichzeitig Umsatzsteuer fest. Hiergegen klagte der Steuerpflichtige vor dem Finanzgericht Köln, weil er kein Händler sei, der an- und verkaufe.

Das Finanzgericht Köln stufte den Steuerpflichtigen nach einer umfangreichen Würdigung verschiedener Kriterien insbesondere wegen seiner intensiven und langjährigen Verkaufsaktivitäten als Unternehmer und Gewerbetreibenden ein. Auch die Gewinnschätzung mit 20 % des Umsatzes beanstandete das Finanzgericht nicht.

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass es im Steuerrecht auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. So hatte der Bundesfinanzhof beispielsweise entschieden, dass ein Briefmarkensammler, der aus privaten Neigungen sammelt, nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Dieser Fall ist, so das Finanzgericht Köln, aber nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. In dem Fall des Bundesfinanzhofs war ein großer Teil der Sammlung en bloc aufgegeben und der Verkauf in einem Akt gewerblichen Auktionatoren übertragen worden. Im Gegensatz zu den umfangreichen Verkaufs- und Abwicklungstätigkeiten des Steuerpflichtigen über eBay wurde der Briefmarkensammler nicht als Händler aktiv.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 4.3.2015, Az. 14 K 188/13; BFH-Urteil vom 29.6.1987, Az. X R 23/82


Page 22 of 24First...212223...Last

News