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Neue Entwicklungen zu der Frage: Ermäßigt zu besteuernde Speisenlieferung oder Restaurationsleistung?

Die Abgrenzung zwischen der mit 7 % ermäßigt besteuerten Lieferung von Speisen und der mit 19 % regelbesteuerten Restaurationsleistung gehört zu den Dauerbrennern im Umsatzsteuerrecht. Aktuell hat der Bundesfinanzhof hierzu Folgendes entschieden: Verkauft ein Brezelverkäufer auf dem Oktoberfest in Festzelten „Wiesnbrezn“ an die Gäste des personenverschiedenen Festzeltbetreibers, dann ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Lebensmittel anzuwenden.

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige pachtete während des Oktoberfestes Verkaufsstände in mehreren Festzelten an. Die von ihr beschäftigten „Breznläufer“ gingen durch die Reihen des Festzelts und verkauften die Brezeln an die an Bierzelttischen sitzenden Gäste des Festzeltbetreibers. Das Finanzamt sah hierin eine sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliege. Begründung: Es liege ein überwiegendes Dienstleistungselement vor, weil der Steuerpflichtigen die von den Festzeltbetreibern bereitgestellte Infrastruktur (bestehend aus Zelt mit Biertischgarnituren und Musik) zuzurechnen sei. Das Finanzgericht München bestätigte dies. Der Bundesfinanzhof sah das erfreulicherweise aber anders.

Nach der aktuellen Entscheidung führt der Verkauf der Brezeln umsatzsteuerrechtlich zu einer Lieferung von Backwaren, die ermäßigt zu besteuern ist. Die in den Festzelten aufgestellten Biertischgarnituren, bestehend aus Tischen und Bänken, dienten den eigenen Gastronomieumsätzen des Festzeltbetreibers.

Für die Steuerpflichtige handelte es sich um fremde Verzehrvorrichtungen, an denen ihr kein eigenes Mitbenutzungsrecht zustand. Die Steuerpflichtige hatte keine Verfügungs- oder Dispositionsmöglichkeit an den Bierzeltgarnituren in dem Sinne erlangt, dass sie Festzeltbesuchern Sitzplätze im Festzelt zuweisen konnte. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass Personen, die ausschließlich Brezeln erwarben, zur Nutzung der Bierzeltgarnituren auch dann berechtigt waren, wenn sie keine zusätzlichen Leistungen des Festzeltbetreibers für den Erwerb von dessen Getränken und Speisen in Anspruch nahmen.

PRAXISHINWEIS | Ob diese Entscheidung auch auf Imbisse in Food-Courts in Einkaufszentren übertragbar ist, ist fraglich. In 2016 hatte jedenfalls das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass es sich bei der Zurverfügungstellung der Tische und Stühle an die Kunden um ein dem Imbissbetreiber zuzurechnendes Dienstleistungselement handelt. Die weitere Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.8.2017, Az. V R 15/17; FG Hamburg, Urteil vom 7.4.2016, Az. 6 K 132/15


Neues Verwaltungsschreiben zur Überlassung eines Dienstwagens mit Kostenbeteiligung

Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu einem auch privat genutzten Firmenwagen, reduzieren diese den geldwerten Vorteil bei der Ein-Prozent-Regel unabhängig davon, ob es sich um einzelne Kfz-Kosten oder ein pauschales Nutzungsentgelt handelt. Diese neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wendet die Finanzverwaltung nunmehr an. Somit musste das Verwaltungsschreiben aus 2013 überarbeitet werden.

Neue Rechtsprechung

Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung (= private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung) eines Firmenwagens ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den geldwerten Vorteil. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt dies auch, wenn der Arbeitnehmer einzelne Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) trägt und der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt wird.

Beachten Sie | Übersteigen die Eigenleistungen den geldwerten Vorteil, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Der geldwerte Vorteil kann sich sowohl bei der Ein-Prozent-Regel als auch bei der Fahrtenbuchmethode maximal auf 0 EUR verringern.

Neu gefasstes Verwaltungsschreiben

Das Bundesfinanzministerium wendet die neue Rechtsprechung in allen offenen Fällen an. Folgende Aspekte sind hervorzuheben:

Ob das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Kfz-Nutzung bemessen wird, ist unerheblich. Das Nutzungsentgelt muss arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart worden sein. Kein Nutzungsentgelt ist vor allem der Barlohnverzicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.

Folgende Möglichkeiten bestehen:

  • Nutzungsunabhängige Pauschalen
  • z. B. pauschaler monatlicher Einbehalt i. H. von 150 EUR
  • Übernahme der Leasingraten
  • Nutzungsabhängige Pauschalen (z. B. 0,20 EUR je privat gefahrenem km)
  • vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kfz-Kosten (z. B. Treibstoff-, Wartungs- und Reparaturkosten). Unberücksichtigt bleiben indes Kosten, die nicht zu den Gesamtkosten des Pkw gehören (z. B. Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, Verwarnungs- und Bußgelder).

Wahlrecht bei Fahrtenbuchmethode

Grundsätzlich fließen vom Arbeitnehmer getragene individuelle Kosten bei der Fahrtenbuchmethode nicht in die Kfz-Gesamtkosten ein. Der individuelle Nutzungswert ist dann anhand der (niedrigeren) Gesamtkosten zu ermitteln.

Beachten Sie | Es wird aber nicht beanstandet, wenn vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten in die Gesamtkosten einbezogen und wie bei der Ein-Prozent-Regel als Nutzungsentgelt behandelt werden.

Lohnsteuerabzugsverfahren

Soweit sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt, muss der Arbeitgeber die individuellen Kfz-Kosten des Arbeitnehmers bei der Nutzungswertermittlung anrechnen. Der Arbeitnehmer hat die Höhe der individuellen Kfz-Kosten und die Gesamtfahrleistung jährlich fahrzeugbezogen schriftlich darzulegen und nachzuweisen. Die Erklärungen und Belege sind im Original zum Lohnkonto zu nehmen.

Beachten Sie | Aus Vereinfachungsgründen kann für den Lohnsteuerabzug zunächst vorläufig fahrzeugbezogen die Erklärung des Vorjahres zugrunde gelegt werden. Nach dem Kalenderjahr oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der tatsächliche Nutzungswert zu ermitteln und eine etwaige Lohnsteuerdifferenz auszugleichen.

Veranlagungsverfahren

Bleiben die Zuzahlungen beim Lohnsteuerabzug unberücksichtigt, kann sie der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Dazu muss er die Nutzungsvereinbarung vorlegen und (fahrzeugbezogen) darlegen, wie der Arbeitgeber den Nutzungswert ermittelt und versteuert hat. Dies kann z. B. durch eine Arbeitgeberbescheinigung erfolgen. Zudem muss er die Höhe der von ihm getragenen individuellen Kfz-Kosten und die Gesamtfahrleistung im Kalenderjahr nachweisen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 21.9.2017, Az. IV C 5 – S 2334/11/10004-02; BFH-Urteile vom 30.11.2016, Az. VI R 2/15 und Az. VI R 49/14


Betreuungsleistungen: Für diese Kinder bleibt ein Arbeitgeber-Zuschuss steuerfrei

Arbeitgeber können Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine Kinderbetreuung bis zu einem Höchstbetrag von 600 EUR im Kalenderjahr steuerfrei erstatten. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat jetzt ausgeführt, für welche Kinder diese Steuerbefreiung überhaupt in Betracht kommt.

Gesetzliche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind Folgende:

  • Die Zahlung erfolgt zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn,
  • das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet und
  • die Betreuung ist aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig.

Anwendungsbeispiele sind dienstlich veranlasste Fortbildungsmaßnahmen, beruflicher Einsatz zu außergewöhnlichen Dienstzeiten oder die Krankheit des Kindes.

Nach der Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe kann der Arbeitgeber für folgende Kinder Betreuungskosten steuerfrei übernehmen:

  • Kinder, die im ersten Grad mit dem Arbeitnehmer verwandt sind,
  • Pflegekinder,
  • im Haushalt des Arbeitnehmers aufgenommene Kinder des Ehegatten bzw. des Lebenspartners (Stiefkinder),
  • im Haushalt aufgenommene Enkel.

Beachten Sie | Nicht begünstigt sind allerdings Leistungen des Arbeitgebers für Kinder des Partners bzw. der Partnerin einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

PRAXISHINWEIS | Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen neben den eigentlichen Kosten für die Betreuung auch die Fahrt- und Übernachtungskosten der Betreuungsperson. Das gilt selbst dann, wenn die Betreuung unentgeltlich erfolgt und deshalb ausschließlich Fahrt- oder Übernachtungskosten anfallen.

Quelle | OFD Karlsruhe, LSt-Aktuell vom 28.7.2017, Ausgabe 2/2017


Pendlerpauschale: Zum Ansatz bei Hin- und Rückfahrt an unterschiedlichen Tagen

Fährt ein Arbeitnehmer zu seiner ersten Tätigkeitsstätte und kehrt er am selben Tag nicht wieder nach Hause zurück, vertritt das Finanzgericht Münster zum Ansatz der Entfernungspauschale folgende Ansicht: Die Entfernungspauschale von 0,30 EUR wird für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für die Hinfahrt gewährt. Findet die Rückfahrt von der ersten Tätigkeitsstätte zur Wohnung an einem anderen Tag statt, ist hierfür keine (weitere) Entfernungspauschale zu berücksichtigen.

In der Rechtsprechung und Literatur wird mitunter vertreten, dass einem Arbeitnehmer nur eine hälftige Entfernungspauschale für jeden einzelnen Weg zusteht, wenn er an einem Tag nur einen Hinweg zur ersten Tätigkeitsstätte zurücklegt, dort übernachtet und erst einen Tag später den Rückweg von der ersten Tätigkeitsstätte zur Wohnung antritt.

Beachten Sie | Bei dem dargestellten Sachverhalt führen beide Sichtweisen rechnerisch zum selben Ergebnis. Die Praxisrelevanz ergibt sich aber insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer von einer von der ersten Tätigkeitsstätte aus unternommenen mehrtägigen Dienstreise unmittelbar zu seiner Wohnung zurückkehrt. Hier ist die Ansicht des Finanzgerichts Münster nämlich günstiger. Für die Besteuerungspraxis ist zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof in dem Revisionsverfahren auch zu diesem Punkt Stellung beziehen wird.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 14.7.2017, Az. 6 K 3009/15 E, Rev. BFH Az. VI R 42/17; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.6.2012, Az. 7 K 4440/10


Gezielte Verlagerung von privaten Ausgaben zur Minimierung der Steuerbelastung

In 2018 werden der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag und das Kindergeld geringfügig erhöht. Da die Entlastung eher gering sein dürfte, kommt es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2018 verlagert werden sollten.

Neue Werte in 2018

Der steuerliche Grundfreibetrag – bis zu dieser Höhe muss keine Einkommensteuer gezahlt werden – wird im nächsten Jahr um 180 EUR auf 9.000 EUR steigen. Der Unterhaltshöchstbetrag wird entsprechend angepasst.

Beachten Sie | Zum Ausgleich der kalten Progression werden die Tarifeckwerte im Jahr 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 nach rechts verschoben.

Der Kinderfreibetrag wird in 2018 um 72 EUR auf 4.788 EUR angehoben. Das Kindergeld steigt um jeweils 2 EUR monatlich pro Kind.

Das sollten Sie bei der Verlagerung von Ausgaben beachten

Sonderausgaben (z. B. Spenden) und außergewöhnliche Belastungen (z. B. Arzneimittel) sind grundsätzlich in dem Jahr in der Steuererklärung anzusetzen, in dem sie gezahlt worden sind. Maßgebend ist das sogenannte Zu- und Abflussprinzip.

Dass die Steuerung der Zahlungen für die steuerliche Entlastung im Privatbereich entscheidend sein kann, musste vor kurzem ein Ehepaar vor dem Bundesfinanzhof (12.7.2017, Az. VI R 36/15) erfahren. Die Kosten für den behindertengerechten Umbau ihres Hauses (165.000 EUR) hatten sie komplett in einem Jahr gezahlt. Da ihr Gesamtbetrag der Einkünfte niedriger war, wirkte sich nur ein Teil der 165.000 EUR steuermindernd aus. Eine Verteilung der außergewöhnlichen Belastungen auf mehrere Jahre lehnten die Richter ab.

PRAXISHINWEIS Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man auch die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder abhängt. Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2017 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2018 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2017 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.

Ist der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2018 beglichen werden.

PRAXISHINWEIS Fällt in diesem Jahr z. B. aufgrund von Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer an, kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Da die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen weder zurück- noch vorgetragen werden kann, ist eine Rechnungsbegleichung auch in diesen Fällen in 2018 sinnvoll.


Höhere Wertgrenzen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern: Gestaltungspotenzial sinnvoll nutzen

Ab 1.1.2018 gelten bei der Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) höhere Wertgrenzen. Was es zu beachten gilt und wie hier (bereits jetzt) gestaltet werden kann, zeigt der nachfolgende Überblick.

Neue Wertgrenzen

Die folgenden (neuen) Grenzen gelten für GWG, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden:

  • Der eigentliche Grenzwert für GWG wurde von derzeit 410 EUR auf 800 EUR erhöht.
  • Beachten Sie | Die Anhebung der GWG-Grenze auf 800 EUR gilt nicht nur für Unternehmer, sondern auch für alle anderen Steuerzahler, wie z. B. Arbeitnehmer oder Vermieter.
  • Alternativ zum Sofortabzug können GWG in einen Sammelposten eingestellt und über fünf Jahre abgeschrieben werden (Poolabschreibung). Die Wertuntergrenze wurde von 150 EUR auf 250 EUR angehoben. Die Obergrenze (1.000 EUR) bleibt bestehen.
  • Auch die Wertgrenze für die Aufzeichnungspflichten bei der Sofortabschreibung wurde von 150 EUR auf 250 EUR angehoben.

PRAXISHINWEIS | Bei den vorgenannten Grenzen ist stets der Nettobetrag maßgebend. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer tatsächlich abziehbar ist.

Erwirbt ein Unternehmen im Jahr 2018 GWG, hat es hinsichtlich des Sofortabzugs bzw. der Abschreibung folgende steuerliche Wahlrechte:

Übersicht über die Wahlrechte

  • Grundsatz: Abschreibung über betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
  • bis 250 EUR: Sofortabzug ohne besondere Aufzeichnungspflicht (Wahlrecht)
  • ab 250,01 bis 800 EUR: Sofortabzug oder Poolabschreibung (Wahlrecht)
  • ab 800,01 bis 1.000 EUR: Poolabschreibung (Wahlrecht)

Beachten Sie | Soll ein Sammelposten gebildet werden, sind hierin alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter mit Aufwendungen von 250,01 bis 1.000 EUR zu erfassen.

PRAXISHINWEIS | Die Wahlrechte gelten nur für die Gewinneinkünfte und damit gleichfalls für bilanzierende Unternehmer sowie für Einnahmen-Überschuss-Rechner.

Im Rahmen der Überschusseinkünfte (z. B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) kann kein Sammelposten gebildet werden. Hier kann aber ein Sofortabzug als Werbungskosten bei Aufwendungen von bis zu 800 EUR (netto) erfolgen.

Voraussetzungen

Damit ein GWG vorliegt, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es handelt sich um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens,
  • das Wirtschaftsgut ist selbstständig nutzbar und
  • die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten überschreiten die normierten Höchstgrenzen nicht.

Bei der Frage, ob das Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar ist, helfen die Einkommensteuer-Hinweise (EStH) der Verwaltung weiter. Unter H 6.13 EStH gibt es nämlich ein ABC der selbstständig und nicht selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgüter.

Selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter sind beispielsweise die Einrichtungsgegenstände in Büros und Werkstätten. Demgegenüber sind Peripheriegeräte einer PC-Anlage nicht selbstständig nutzbar. Sogenannte Kombinationsgeräte und externe Datenspeicher fallen jedoch nicht darunter und sind somit „begünstigt“.

Gestaltung durch Nutzung eines Investitionsabzugsbetrags

Durch die erhöhten Wertgrenzen kann es sich anbieten, anstehende Investitionen nicht noch in diesem Jahr, sondern erst ab Januar 2018 durchzuführen, um so von einem sofortigen Abzug zu profitieren. Aber auch für Jahre vor 2018 kann die Grenze von 410 EUR „angehoben“ werden. Dies funktioniert durch den 40 %igen Abzug für Investitionsabzugsbeträge.

Beispiel

Der bilanzierende Einzelunternehmer A hat für den Veranlagungszeitraum 2016 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 1.000 EUR beansprucht. In 2017 erwirbt er ein Notebook mit Anschaffungskosten von 683 EUR.

Frage: Wie kann in diesem Fall gestaltet werden?

A kann (Wahlrecht) dieser Investition den Investitionsabzugsbetrag aus 2016 in Höhe von 273 EUR (683 EUR x 0,4) zuordnen. Demzufolge würden sich die Anschaffungskosten für das Notebook um 273 EUR verringern, sodass ein Betrag von 410 EUR verbleibt, für den in 2017 ein sofortiger Betriebsausgabenabzug erfolgen kann.

Beachten Sie | Von dem Investitionsabzugsbetrag verbleiben somit noch 727 EUR, die für Investitionen in den Jahren 2017, 2018 und 2019 genutzt werden können.


Steuerstrategien 2017/2018 im Überblick

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist primär auf die Einkünfteverlagerung hinzuweisen, also etwa auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr oder die Steuerung von Mietzuflüssen.

Darüber hinaus sind u. a. folgende Punkte zu beachten:

  • Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dürfen die Werbungskosten nur im Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete abgezogen werden. Ist die 66 %-Grenze erfüllt, ist der volle Werbungskostenabzug zulässig!
  • Sofern in 2017 größere Erhaltungsaufwendungen vorliegen, dürfen diese grundsätzlich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden, was zur längerfristigen Progressionsminderung sinnvoll sein kann. Voraussetzung: Es handelt sich um Aufwendungen für ein Gebäude im Privatvermögen, das überwiegend Wohnzwecken dient.

Antrag auf Grundsteuererlass bei wesentlicher Ertragsminderung

Bei erheblichen Mietausfällen in 2017 kann ein teilweiser Erlass der Grundsteuer beantragt werden.

Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Fällt der Ertrag in voller Höhe aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.

Beachten Sie | Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31.3. zu stellen. Da der 31.3. im nächsten Jahr auf Karsamstag fällt, verschiebt sich das Fristende auf den 3.4.2018.


Antrag auf Verlustbescheinigung ist bis zum 15.12.2017 zu stellen

Erteilen Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, kann eine übergreifende Verrechnung von Verlusten über alle Konten und Depots der Ehegatten erfolgen. Falls lediglich die übergreifende Verlustverrechnungbeantragt werden soll, kann auch ein Freistellungsauftrag über 0 EUR erteilt werden.

Hat ein Anleger bei einer Bank einen Verlust erzielt und bei einer anderen Bank positive Einkünfte erwirtschaftet, ist eine Verrechnung zwischen den Banken nicht möglich. In diesen Fällen gibt es folgende Option: Stellt der Steuerpflichtige bis zum 15.12. des jeweiligen Jahres bei dem Kreditinstitut, bei dem sich der Verlustverrechnungstopf befindet, einen Antrag auf Verlustbescheinigung, kann er bei der Veranlagung eine Verlustverrechnung vornehmen.

Beachten Sie | Der Verlust wird dann aus dem Verrechnungstopf der Bank herausgenommen und das Kreditinstitut beginnt 2018 wieder bei Null.


Obacht bei der verkürzten Aufbewahrungspflicht von Lieferscheinen

Insbesondere zum Jahreswechsel stellt sich die Frage, welche Unterlagen vernichtet werden können. In diesem Zusammenhang ist auf eine Maßnahme durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl I 2017, S. 2143) hinzuweisen. Danach endet die Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen mit dem Erhalt oder dem Versand der Rechnung, wenn sie keine Buchungsbelege sind.

Nimmt die Rechnung jedoch auf den Lieferschein Bezug (z. B. hinsichtlich des Lieferzeitpunkts), wird der Lieferschein zum umsatzsteuerlichen Rechnungsbestandteil und darf auch künftig nicht vorzeitig vernichtet werden!


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