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Vorsteuer: So ist das Zuordnungswahlrecht bei gemischt genutzten Gegenständen auszuüben!

Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Photovoltaikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass für die Dokumentation der Zuordnung keine fristgebundene Mitteilung an das Finanzamt erforderlich ist.

Hintergrund und Sichtweise der Finanzverwaltung

Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Bei dem Bezug eines einheitlichen Gegenstands, der gemischt verwendet wird oder werden soll, hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht:

  • Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen,
  • in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder
  • den Gegenstand entsprechend dem (geschätzten) unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen zuordnen.

Nach Meinung der Finanzverwaltung ist diese Zuordnungsentscheidung eine innere Tatsache, die erst durch äußere Beweisanzeichen erkennbar wird. Das bedeutet: Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt zu erklären.

Beachten Sie | Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Dokumentationsfrist nicht.

Zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs

In zwei Verfahren, denen Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zugrunde liegen, hat der Bundesfinanzhof nun insbesondere folgende Punkte herausgestellt:

Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese dem Finanzamt auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden. Für die Dokumentation ist also keine fristgebundene Mitteilung an das Finanzamt erforderlich.

Die Zuordnungsentscheidung ist grundsätzlich bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstands zu treffen. Als objektive Anhaltspunkte für eine ausdrückliche oder konkludente Zuordnung zum Unternehmen können neben der Geltendmachung oder Nichtgeltendmachung des Vorsteuerabzugs auch andere Beweisanzeichen herangezogen werden.

Beispiel
Für eine Zuordnung zum Unternehmen kann bei Gebäuden die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in Bauantragsunterlagen jedenfalls dann sprechen, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird.

So ist es beispielsweise dann, wenn der Unternehmer für seinen Gerüstbaubetrieb einen Büroraum benötigt, er bereits in der Vergangenheit kein externes Büro, sondern einen Raum seiner Wohnung für sein Unternehmen verwendet hat, und er beabsichtigt, dies in dem von ihm neu errichteten Gebäude so beizubehalten.

Weitere Anhaltspunkte in Kürze:

  • Anschaffung des Gegenstands unter dem Firmennamen,
  • betriebliche oder private Versicherung des Gegenstands und
  • bilanzielle bzw. ertragsteuerliche Behandlung.

Beachten Sie | Interessant ist hier insbesondere die Ansicht des Bundesfinanzhofs, dass es zu berücksichtigen sein kann, wie der Unternehmer den Gegenstand bilanziell bzw. ertragsteuerrechtlich behandelt hat. Dies wurde von den Finanzämtern bislang oft anders gesehen.

Relevanz für die Praxis

Erweist sich die zeitnahe Zuordnung als strittig, können die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs als Rettungsanker dienen. Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt bereits im Vorfeld zu vermeiden, ist eine fristgerechte und eindeutige Erklärung gegenüber dem Finanzamt zu empfehlen.

Quelle |BFH-Urteil vom 4.5.2022, Az. XI R 29/21 (XI R 7/19), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229984; BFH-Urteil vom 4.5.2022, Az. XI R 28/21 (XI R 3/19), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229987


Gewerbliche Abfärbung bei Beteiligungseinkünften: Streit um eine Bagatellgrenze

Das Finanzgericht Münster hat sich dem Bundesfinanzhof angeschlossen und eine Bagatellgrenze bei Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften abgelehnt. Dennoch wurde die Revision wegen eines bereits anhängigen Verfahrens zugelassen und auch eingelegt. Somit ist der Bundesfinanzhof erneut gefragt. Bis dahin gilt Folgendes:

Freiberufliche oder vermögensverwaltende Personengesellschaften erzielen grundsätzlich keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da bei gewerblichen Beteiligungseinkünften aber keine Bagatellgrenze greift, führt jede Beteiligung, aus der diese Gesellschaften gewerbliche Einkünfte beziehen, zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb. Eine Umqualifizierung löst aber in diesen Fällen keine Gewerbesteuer aus.

Beachten Sie | Eine Bagatellgrenze gibt es indes, wenn Gesellschaften neben nicht gewerblichen Einkünften auch solche aus einer originär gewerblichen Tätigkeit erzielen. Hier tritt eine „Infizierung“ nicht ein, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

Quelle |FG Münster, Urteil vom 13.5.2022, Az. 15 K 26/20 E,F, Rev. BFH Az. IV R 18/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230937; Rev. BFH Az. VIII R 1/22


GmbH-Gründungen nun auch online möglich

Seit August 2022 können GmbHs auch online gegründet werden. Zudem ist das Online-Verfahren für Registeranmeldungen nutzbar. Diese und weitere Änderungen basieren auf dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) und dem Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG). Weiterführende Informationen erhalten Sie unter www.iww.de/s6840 (BMJ, Mitteilung vom 29.7.2022: „Digitalisierungsrichtlinie erfolgreich umgesetzt“).


NRW unterliegt im Rechtsstreit um die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen

Die Bescheide, mit denen die Bezirksregierung Düsseldorf geleistete Corona-Soforthilfen von den Empfängern teilweise zurückgefordert hat, sind rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat den Klagen von drei Zuwendungsempfängern gegen das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) stattgegeben.

Sachverhalt
Infolge von Ende März bzw. Anfang April 2020 erlassenen Bewilligungsbescheiden der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf erhielten die Kläger zunächst Soforthilfen in Höhe von jeweils 9.000 EUR. Im Zuge von Rückmeldeverfahren setzte die Behörde die Höhe der Soforthilfe später auf ca. 2.000 EUR fest und forderte demzufolge rund 7.000 EUR zurück. Das
VG Düsseldorf hat nun entschieden, dass diese Schlussbescheide rechtswidrig sind.

Die in den Bewilligungsbescheiden zum Ausdruck gekommene Verwaltungspraxis des Landes stimmte mit den in den Schlussbescheiden getroffenen Festsetzungen nicht überein. Während des Bewilligungsverfahrens durften die Hilfeempfänger aufgrund der Formulierungen in den Hinweisen, den Antragsvordrucken und den Zuwendungsbescheiden davon ausgehen, dass pandemiebedingte Umsatzausfälle für den Erhalt und das Behalten der Geldleistungen ausschlaggebend sein sollten.

Demgegenüber stellte das Land bei den Schlussbescheiden auf einen Liquiditätsengpass ab, der eine Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebs, also einen Verlust, voraussetzte. Dies ist nach Ansicht des VG Düsseldorf jedoch rechtsfehlerhaft, weil diese Handhabung von der maßgeblichen Förderpraxis abwich.

Die Richtlinie des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW vom 31.5.2020 enthielt erstmals eine Definition des Liquiditätsengpasses. Trotz ihres rückwirkenden Inkrafttretens wurde sie bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussbescheide vom VG Düsseldorf nicht berücksichtigt.

Abgesehen davon, so das VG Düsseldorf, waren die Bewilligungsbescheide hinsichtlich einer etwaigen Rückerstattungsverpflichtung auch missverständlich formuliert. So war nicht klar ersichtlich, nach welchen Parametern eine Rückzahlung zu berechnen ist.

Beachten Sie | Mitte August 2022 waren etwa 500 Klageverfahren rund um den Komplex der Corona-Soforthilfen beim VG Düsseldorf anhängig. In den drei entschiedenen Verfahren, die repräsentativ für einen Großteil der weiteren Verfahren sind, wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land NRW zugelassen.

Quelle | VG Düsseldorf, Urteile vom 16.8.2022, Az. 20 K 7488/20, Az. 20 K 217/21 und Az. 20 K 393/22; PM vom 16.8.2022


Schuldzinsen: Ermittlung der Überentnahmen bei Einnahmen-Überschussrechnern

Schuldzinsen sind nach § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Auch bei Steuerpflichtigen mit einer Einnahmen-Überschussrechnung ist periodenübergreifend zu ermitteln, ob im betrachteten Gewinnermittlungszeitraum Überentnahmen vorliegen. Dabei sind Überentnahmen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht auf die Höhe eines niedrigeren negativen Kapitalkontos zu begrenzen, das zum Ende des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums nach bilanziellen Grundsätzen vereinfacht ermittelt wird.

Hintergrund

Werden Überentnahmen getätigt, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Eine Überentnahme ist nach § 4 Abs. 4a S. 2 EStG der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.

6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen. Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt abziehbar.

Merke | Ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren.

Entscheidung

Schuldzinsen können in einem Wirtschaftsjahr auch dann nicht abziehbar sein, wenn in diesem Jahr selbst keine Überentnahme zu verzeichnen ist. Denn die nicht abziehbaren Schuldzinsen können auch ausschließlich auf den Überentnahmen früherer Jahre beruhen. Diese Grundsätze gelten auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln.

Merke | Der Bundesfinanzhof stellte heraus, dass die periodenübergreifende Berechnung der Über- und Unterentnahmen ein wesensprägendes Merkmal des § 4 Abs. 4a EStG ist.

Eine Überentnahme kann trotz eines positiven bilanziellen Eigenkapitals (positiven Kapitalkontos) des Betriebs in diesem Gewinnermittlungszeitraum vorliegen und die Hinzurechnung auslösen. Hieraus folgt auch, dass eine Überentnahme nicht auf ein niedrigeres bilanzielles negatives Eigenkapital des Betriebs in diesem Gewinnermittlungszeitraum zu begrenzen ist.

Oder etwas anders ausgedrückt: Der Pauschalierungs- und Vereinfachungszweck des § 4 Abs. 4a EStG lässt es bei einer Gewinnermittlung mittels Bilanzierung nicht zu, zur periodenübergreifenden Ermittlung der Überentnahmen auf ein (höheres oder niedrigeres negatives) bilanzielles betriebliches Eigenkapital des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums zurückzugreifen.

Beachten Sie | Dies ist bei der Einnahmen-Überschussrechnung erst recht der Fall. Zudem ist es mit dem generellen Vereinfachungszweck der Einnahmen-Überschussrechnung (u. a. keine Aufstellung einer Bilanz) nicht zu vereinbaren, wenn der Steuerpflichtige allein für Zwecke der Ermittlung der Überentnahmen eine vereinfachte „Schattenbilanz“ erstellen dürfte.

Quelle |BFH-Urteil vom 17.5.2022, Az. VIII R 38/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230690


Doch keine Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer

Das Finanzgericht Niedersachsen hält die Abgeltungsteuer für verfassungswidrig und hatte sie dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Doch eine Entscheidung wird es vorerst nicht geben.

In dem Streitfall hat das Finanzamt inzwischen die Einkommensteuerbescheide geändert und dem Klageantrag des Steuerpflichtigen (u. a. Erfassung der ihm zugerechneten Provisionseinnahmen bei einem Dritten) entsprochen. Daraufhin haben das Finanzamt und der Steuerpflichtige den Rechtsstreit einvernehmlich für erledigt erklärt. Somit ist die Vorlage des Finanzgerichts gegenstandslos geworden.

Quelle | FG Niedersachsen, Beschluss vom 10.8.2022, Az. 7 K 120/21; FG Niedersachsen, Newsletter vom 17.8.2022


Bebaute Grundstücke: Neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung

Die Verwaltung hat eine neue Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück veröffentlicht (Stand: Juni 2022, unter www.iww.de/s4848).

Hintergrund: Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten können durch planmäßige Abschreibungen zeitnah steuermindernd genutzt werden. Die Anschaffungskosten für den Grund und Boden unterliegen hingegen keinem Wertverzehr und sind nicht planmäßig abschreibungsfähig. Demzufolge muss ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude und den Grund und Boden aufgeteilt werden.

 

Nach den Ausführungen des Bundesfinanzministeriums ermöglicht es die Arbeitshilfe (unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung) in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Aufteilung zu prüfen.

 

Beachten Sie | Inwieweit durch dieses typisierte Verfahren überhöhte (nicht abschreibungsfähige) Werte für den Grund und Boden ermittelt werden, hängt sicherlich vom Einzelfall ab. In der Praxis ist jedenfalls eine eindeutige Aufteilung im Kaufvertrag ratsam, wobei die Beurteilungsmaßstäbe dokumentiert werden sollten.

 

Quelle | BMF vom 28.6.2022: Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) – Arbeitshilfe und Anleitung mit Stand vom Juni 2022


Beabsichtigte Neuerungen durch das Jahressteuergesetz 2022

Durch das Jahressteuergesetz 2022 sollen zahlreiche Anpassungen und Neuerungen insbesondere im Einkommensteuerrecht erfolgen. Der vorliegende Entwurf stellt ein frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass mit weiteren Änderungen zu rechnen ist. Wichtige Vorhaben werden nachfolgend vorgestellt.

Abschreibungen für Mietimmobilien

Bisher werden Mietimmobilien, die Wohnzwecken dienen und nach dem 31.12.1924 fertiggestellt worden sind, mit jährlich 2 % abgeschrieben; bei Fertigstellung vor dem 1.1.1925 mit 2,5 %.

Die lineare Gebäude-Abschreibung soll für neue Wohngebäude, die nach dem 30.6.2023 fertiggestellt werden, auf 3 % erhöht werden.

Beachten Sie | In Ausnahmefällen kann die Abschreibung – abweichend zu dem typisierten Abschreibungssatz – nach einer begründeten tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden (§ 7 Abs. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)). Den Nachweis muss der Steuerpflichtige erbringen.

Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich hierbei um Einzelfallentscheidungen, die mit hohem Bearbeitungs- und Auseinandersetzungsaufwand verbunden sind. Daher soll die Ausnahmeregelung gestrichen werden. Soweit Abschreibungen für vor dem 1.1.2023 endende Kalenderjahre zulässigerweise nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG vorgenommen wurden, darf die Abschreibung aber auch weiterhin nach der kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden.

Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags ab 2023

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Sparer-Pauschbetrag abzuziehen. Ab 2023 soll der Pauschbetrag von 801 EUR auf 1.000 EUR und bei Ehegatten von 1.602 EUR auf 2.000 EUR erhöht werden.

Altersvorsorge: Vollständiger Sonderausgabenabzug ab 2023

Der bislang ab 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen soll auf das Jahr 2023 vorgezogen werden. Damit erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Aufwendungen in 2023 um 4 % und in 2024 um 2 %.

Anhebung des Ausbildungsfreibetrags

Der Ausbildungsfreibetrag soll von 924 EUR ab 1.1.2023 auf 1.200 EUR angehoben werden. Er wird gewährt, wenn ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag besteht, sich in einer Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist.

Merke | Die vorgestellten Absichten hatte das Bundesfinanzministerium (im Kern) bereits im Referentenentwurf ausgearbeitet. Der Regierungsentwurf vom 14.9.2022 enthält darüber hinaus vor allem zwei Aspekte mit Breitenwirkung:

  • Neuregelung des Abzugs von Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung (z. B. Erhöhung des jährlichen Höchstbetrags für „Homeoffice-Tage“ von 600 EUR auf 1.000 EUR ab 2023).
  • Freistellung von der Einkommen- und Umsatzsteuer bei privaten Photovoltaik-Kleinanlagen.

Diese und weitere Aspekte werden in der nächsten Ausgabe näher betrachtet.

Quelle | Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 vom 14.9.2022


Ampel-Koalition schnürt ein drittes Entlastungspaket

Wegen steigender Energie- und Nahrungsmittelpreise hat die Ampel-Koalition im September 2022 ein drittes Entlastungspaket geschnürt. Insbesondere steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte werden vorgestellt.

 

Zahlungen für Rentner und Studenten

Rentner sollen zum 1.12.2022 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR erhalten. Die Pauschale ist einkommensteuerpflichtig – je niedriger die Rente und die weiteren Einkünfte sind, desto höher ist die absolute Entlastung. Die Auszahlung erfolgt über die Deutsche Rentenversicherung.

Eine entsprechende Einmalzahlung soll es für die Versorgungsempfänger des Bundes geben.

Beachten Sie | Studenten und Fachschüler sollen einmalig 200 EUR erhalten.

 

Midijobs

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich – hier gelten verminderte Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung – wurde bereits mit Wirkung ab dem 1.10.2022 von monatlich 1.300 EUR auf 1.600 EUR angehoben. Diese Höchstgrenze soll ab dem 1.1.2023 auf 2.000 EUR steigen.

Dadurch sollen Arbeitnehmer in diesem Lohnbereich um ca. 1,3 Mrd. EUR jährlich entlastet werden, da sie weniger Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

 

Umsatzsteuer

Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie von 19 % auf 7 % soll verlängert werden, um diese Branche zu entlasten und die Inflation nicht weiter zu befeuern.

Vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024 soll auch für den Gasverbrauch der ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten.

 

Weitere Maßnahmen im Überblick

Ab dem 1.1.2023 soll das Kindergeld um monatlich 18 EUR für das erste und zweite Kind erhöht werden; für das dritte Kind sind 12 EUR geplant.

Um eine Steuererhöhung wegen der Inflation zu verhindern (kalte Progression), sollen die Tarifeckwerte angepasst werden.

Der Bund ist bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer einen Betrag von bis zu 3.000 EUR von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien.

Kurzarbeitergeld: Die Sonderregelungen sollen über den 30.9.2022 hinaus verlängert werden.

Für energieintensive Unternehmen, die gestiegene Energiekosten nicht weitergeben können, soll ein Programm aufgelegt werden. Unterstützung sollen Unternehmen bei Investitionen in Effizienz- und Substitutionsmaßnahmen erhalten. Bestehende Programme (z. B. das KfW-Sonderprogramm UBR 2022) sollen bis zum 31.12.2022 verlängert werden.

Quelle | Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 3.9.2022: Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen; zur Kindergelderhöhung für das dritte Kind: BMF-Referentenentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz mit Stand vom 6.9.2022


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 09/2022

Im Monat September 2022 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 12.9.2022
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 12.9.2022
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 12.9.2022
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 12.9.2022
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 12.9.2022

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.9.2022. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat September 2022 am 28.9.2022.


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