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Wichtige Aspekte zur Umsatzsteuer

Im Bereich der Umsatzsteuer sind keine einschneidenden Gesetzesänderungen in „der Pipeline“. Demzufolge ist hier primär auf allgemeine Grundsätze, Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen hinzuweisen.

Ist-Besteuerung

Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich mit der Leistungsausführung abzuführen, was die Liquidität belasten kann (Soll-Besteuerung). Unter Voraussetzungen kann eine Umsatzbesteuerung auf Antrag aber auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt (Ist-Besteuerung) erfolgen. Dies ist u. a. dann möglich, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat.

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 18.8.2015, Az. V R 47/14 sowie Urteil vom 18.11.2015, Az. XI R 38/14) hat jüngst herausgestellt, dass ein ausdrücklicher Antrag und eine ausdrückliche Gestattung seitens des Finanzamts nicht zwingend erforderlich sind. Der Antrag und die Gestattung können somit grundsätzlich auch konkludent erfolgen.

PRAXISHINWEIS | Um Streitigkeiten bereits im Vorfeld auszuschließen, sollte die explizite Antragstellung (weiter) bevorzugt und auf eine förmliche Gestattung durch das Finanzamt gedrängt werden.

Rechnungsanforderungen

Das Umsatzsteuergesetz enthält umfassende Vorgaben, wie eine Rechnung auszusehen hat. Nur wenn die sogenannten Pflichtangaben enthalten sind, ist der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt. Danach muss eine Rechnung insbesondere folgende Punkte enthalten:

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • Ausstellungsdatum,
  • fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
  • Lieferungs- bzw. Leistungszeitpunkt,
  • nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt.

Beachten Sie | Bei Kleinbetragsrechnungen (150 EUR; ab 2017: 200 EUR geplant) gelten Vereinfachungen.

PRAXISHINWEISE | Unternehmer sind gut beraten, die Eingangsrechnungen sorgfältig zu prüfen, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

Zudem ist zu beachten, dass einige Punkte noch nicht endgültig geklärt sind. Beispielsweise hat der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof mit zwei Beschlüssen vom 6.4.2016 die Frage vorgelegt, ob eine Anschrift bereits dann vollständig ist, wenn der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift postalisch erreichbar ist oder ob es darauf ankommt, dass er unter dieser Anschrift seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet?

Betriebsveranstaltungen

Seit 2015 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr ein lohnsteuerlicher Freibetrag von je 110 EUR pro Arbeitnehmer. Diese Aufteilung in einen steuerpflichtigen und einen -freien Teil gilt aber nicht für Umsatzsteuerzwecke (BMF-Schreiben vom 19.4.2016, Az. III C 2 – S 7109/15/10001). Umsatzsteuerlich ist nach wie vor die 110 EUR-Freigrenze maßgebend. Somit scheidet ein Vorsteuerabzug aus, wenn von vornherein feststeht, dass auf die teilnehmenden Arbeitnehmer mehr als 110 EUR pro Person an Aufwendungen anfallen. Darauf ist bei den nun anstehenden Weihnachtsfeiern zu achten!

Fotobücher

Für vor 2017 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterwirft. Dieses Zugeständnis des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 20.4.2016, Az. III C 2 – S 7225/12/10001) endet zum Jahresende. Somit ist für Fotobücher ab 2017 der umsatzsteuerliche Regelsteuersatz von 19 % maßgebend.


Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Neue Vorgaben sind erstmals für den Jahresabschluss 2016 verpflichtend anzuwenden

Für die Jahresabschlusserstellung 2016 sieht das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (kurz BilRUG) einige Neuerungen vor. Dabei ist zu beachten, dass die angehobenen Schwellenwerte für die Größeneinteilung von Kapitalgesellschaften (einschließlich der erweiterten Definition der Umsatzerlöse) bereits für das nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahr genutzt werden durften. Hierbei handelte es sich aber „nur“ um ein Wahlrecht. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen (also regelmäßig das Geschäftsjahr 2016) ist das BilRUG nun in Gänze verpflichtend anzuwenden. Nachfolgend ein Überblick über wesentliche Neuregelungen.

Größeneinteilung

Die Größenklasse einer Kapitalgesellschaft (regelmäßig auch die einer GmbH & Co. KG) hängt von drei Schwellenwerten ab. Es handelt sich z. B. um eine kleine Gesellschaft, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschritten werden:

  • Bilanzsumme: 6.000.000 EUR (vor BilRUG: 4.840.000 EUR)
  • Umsatzerlöse: 12.000.000 EUR (vor BilRUG: 9.680.000 EUR)
  • durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer: 50 (vor BilRUG: 50)

PRAXISHINWEIS | Unternehmen, die durch die erhöhten Schwellenwerte nicht mehr als mittelgroße, sondern als kleine Gesellschaft eingestuft werden, können u. a. von folgenden Vorteilen profitieren:

  • geringere Anhangangaben,
  • keine Prüfungspflicht sowie
  • keine Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung.

Umsatzerlöse

Nach der bisherigen Begriffsbestimmung waren als Umsätze die im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erbrachten typischen Leistungsangebote auszuweisen. Nach der Neudefinition sind unter den Umsatzerlösen „die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern“ zu zeigen. Somit sind viele Erlöse, die bisher als sonstige betriebliche Erträge auszuweisen waren, nunmehr unter den Umsatzerlösen zu subsumieren.

Durch die Neudefinition der Umsatzerlöse sind auch Umgliederungen bei anderen Positionen möglich.

Beispiel

Eine GmbH bezieht ein neu angemietetes Gebäude. Zwei Büroetagen werden langfristig an Dritte weitervermietet.

Die Erlöse aus der Weitervermietung sind nach dem BilRUG als Umsatzerlöse auszuweisen. Der Aufwand aus der Anmietung der zwei Büroetagen ist unter den Aufwendungen für bezogene Leistungen zu zeigen.

Immaterielle Vermögensgegenstände

Kann die Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens in Ausnahmefällen nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen über zehn Jahre vorzunehmen. Dies kann auch auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert angewendet werden.

Anhang

Bei der erstmaligen Anwendung der neuen Umsatzerlösabgrenzung ist im Anhang auf eine ggf. fehlende Vorjahresvergleichbarkeit der Umsatzerlöse hinzuweisen. Der Betrag der Umsatzerlöse des Vorjahres, der sich bei einer Ermittlung nach den neuen Vorschriften ergeben hätte, ist anzugeben.

Der gesonderte Ausweis von außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen in der Gewinn- und Verlustrechnung entfällt. Stattdessen ist eine Angabe im Anhang vorgesehen: Anzugeben sind jeweils der Betrag und die Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Insgesamt führt das BilRUG zu einer deutlichen Ausweitung von Anhangangaben, die in vollem Umfang die großen, aber fast einschränkungslos auch die mittelgroßen Kapitalgesellschaften trifft. Demgegenüber können kleine Gesellschaften auch von einer Reihe von Erleichterungen profitieren. Beispielsweise sind die Angaben zu den Pensionsrückstellungen (wie z. B. die Nennung des angewandten versicherungsmathematischen Berechnungsverfahrens) nicht verpflichtend.


Kindergartenzuschuss: Keine Steuerfreiheit bei Rückfallklauseln

Der Nettolohn kann durch steuerfreie und pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen vielfach optimiert werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass einige Gestaltungsmodelle mit der Verwaltungsauffassung nicht im Einklang stehen. So zeigt eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen beispielsweise, dass Rückfallklauseln für die steuerfreie Gewährung eines Kindergartenzuschusses schädlich sind.

Hintergrund: Die steuerfreie Abrechnung von Arbeitgeberleistungen für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (= Kindergartenzuschuss) setzt u. a. voraus, dass die Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Somit sind Gehaltsumwandlungen schädlich.

Schädlich ist es nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen aber auch, wenn sogenannte Rückfallklauseln vereinbart werden. In diesen wird bestimmt, dass der Arbeitnehmer ab dem Wegfall der Voraussetzungen für die zweckgebundene Ersatzvergütung einen Anspruch auf den ursprünglichen Bruttoarbeitslohn hat.

Beispiel

Arbeitgeber A hat mit seinem Arbeitnehmer AN einen Bruttoarbeitslohn von 2.500 EUR vereinbart. Seit Januar 2016 erhält AN anstelle einer außertariflichen Barlohnerhöhung einen Kindergartenzuschuss von 100 EUR pro Monat. Die Vereinbarung über die zweckgebundene Zahlung wird als Anhang zum Arbeitsvertrag genommen.

Im August 2016 wird das Kind des AN eingeschult. AG und AN hatten im Januar 2016 bereits vereinbart, dass mit Eintritt der Schulpflicht des Kindes ein Arbeitslohn von 2.600 EUR gezahlt wird. Damit hat AN ab August 2016 einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf den Arbeitslohn von 2.600 EUR.

Lösung: Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen wird der zweckgebundene Kindergartenzuschuss durch diese Vereinbarung nicht mehr zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt und bleibt von Anfang an nicht lohnsteuerfrei.

Beachten Sie | Zudem soll es schädlich sein, wenn dem Arbeitnehmer einseitig ein Kündigungsrecht mit Anspruch auf Rückkehr zum ursprünglichen Bruttoarbeitslohn eingeräumt wird.

Quelle | OFD Nordrhein-Westfalen vom 9.7.2015, Kurzinfo LSt 05/2015


Ab 2017 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 8,84 EUR

Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1.1.2017 von 8,50 EUR auf 8,84 EUR brutto je Zeitstunde erhöht. Die Bundesregierung hat eine entsprechende Verordnung beschlossen und folgt damit dem Vorschlag der Mindestlohnkommission aus Juni 2016.

Hintergrund: Nach § 11 des Mindestlohngesetzes kann die Bundesregierung die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verbindlich machen.

Übergangsregeln weiterhin zu beachten

Das Mindestlohngesetz sieht vor, dass bis zum 31.12.2017 abweichende tarifvertragliche Regelungen dem Mindestlohn vorgehen. Dabei müssen die Tarifvertragsparteien repräsentativ sein und der Tarifvertrag für alle Arbeitgeber und Beschäftigten in der Branche verbindlich gelten. Das betrifft die Fleischwirtschaft, die Branche Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie sowie Großwäschereien. Ab dem 1.1.2017 müssen diese Tarifverträge mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 EUR vorsehen.

Für Zeitungszusteller gilt ab dem 1.1.2017 ebenfalls ein Mindestlohn von 8,50 EUR.

MERKE | Ab dem 1.1.2018 müssen alle Beschäftigten dann mindestens den erhöhten gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 EUR bekommen.

Quelle | Die Bundesregierung vom 26.10.2016: „Ab 2017 beträgt der Mindestlohn 8,84 EUR“


Sachbezugswerte für 2017 stehen fest

Die Sachbezugswerte für 2017 stehen nach der Zustimmung des Bundesrats fest. Nicht angepasst wurde der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft, der auch im nächsten Jahr 223 EUR beträgt. Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung wurde hingegen um 5 EUR auf 241 EUR erhöht.

Damit ergeben sich für Mahlzeiten folgende Sachbezugswerte:

Sachbezugswerte für Mahlzeiten

Mahlzeit

monatlicher Wert

kalendertäglicher Wert

Frühstück

51 EUR (2016: 50 EUR)

1,70 EUR (2016: 1,67 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen

95 EUR (2016: 93 EUR)

3,17 EUR (2016: 3,10 EUR)

Quelle | Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drs. 536/16 (B) vom 4.11.2016


Insolvenzgeldumlage sinkt in 2017 auf 0,09 %

Die Insolvenzgeldumlage sinkt ab dem 1.1.2017 von bisher 0,12 % auf dann 0,09 %. Der Bundesrat hat der Reduzierung am 23.9.2016 zugestimmt.

Hintergrund: Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende Umlage finanziert. Diese monatliche Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Beschäftigten des Betriebes bemessen werden.

Quelle | Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2017 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2017), BR-Drs. 378/16 (B) vom 23.9.2016


Gesetzlicher Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftszeiten

Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit rechnen auch Bereitschaftszeiten. Das Bundesarbeitsgericht hat aber klar gemacht, dass der Bereitschaftsdienst nicht gesondert vergütet werden muss. Er kann mit dem Grundgehalt abgegolten sein, solange dieses rechnerisch den Mindestlohn abdeckt.

Geklagt hatte ein Rettungsassistent, der durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt war (Bruttomonatsgehalt: 2.680,31 EUR nebst Zulagen). Das Bundesarbeitsgericht bestätigte zwar, dass Bereitschaftszeit vergütungspflichtige Arbeitszeit und mit dem Mindestlohn zu vergüten ist. Der Anspruch hierauf war aber vorliegend bereits mit dem Grundgehalt erfüllt: Bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Rettungsassistent mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten kann, übersteigt die gezahlte Monatsvergütung sogar den Mindestlohn (228 Stunden zu 8,50 EUR = 1.938 EUR). Ein Anspruch auf weitere Vergütung besteht nicht.

Quelle | BAG-Urteil vom 29.6.2016, Az. 5 AZR 716/15


Elternzeit: Unterbrechungsmeldungen ab 1.1.2017 neu geregelt

Ab 1.1.2017 müssen Arbeitgeber auch in den Fällen, in denen die Unterbrechung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit keinen Kalendermonat umfasst, eine Unterbrechung mit dem Abgabegrund 52 melden – und zwar unabhängig vom Versicherungsstatus des Arbeitnehmers.

Damit können Krankenkassen künftig in allen Fällen prüfen, ob die freiwillige Mitgliedschaft bei einer Beschäftigungsunterbrechung wegen Elternzeit beitragsfrei fortgesetzt werden kann.

Quelle | Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände vom 9.3.2016


Geschenke müssen auf separatem Konto verbucht werden

Aufwendungen für die Herstellung eines Kalenders mit Firmenlogo sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn diese in der Buchführung einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg wertete die Kalender im Streitfall als Geschenke und versagte den steuermindernden Abzug der Aufwendungen.

Vorbemerkungen

Damit Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) insbesondere zwei Voraussetzungen beachtet werden:

  • Der Wert der Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, darf pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 EUR nicht überschreiten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).
  • Die Aufwendungen sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 7 EStG).

Sachverhalt

Eine GmbH ließ Kalender mit Firmenlogo und Grußwort der Geschäftsführerin herstellen, die sie Kunden, Geschäftspartnern und sonstigen Personen (beispielsweise auf Messen) übergab.

Die Herstellungskosten pro Kalender lagen unter der maßgeblichen Grenze (im Streitjahr noch 40 EUR). Dennoch versagte das Finanzamt den geltend gemachten Betriebsausgabenabzug, weil die Aufwendungen nicht getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben verbucht worden waren. Das Finanzgericht Baden-Württemberg schloss sich dieser Auffassung an.

Das Finanzgericht behandelte die Kalender im Streitfall als Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Diese Vorschrift ist, so das Finanzgericht, nicht dahingehend auszulegen, dass Werbegeschenke, die selbst Werbeträger darstellen, vom Anwendungsbereich auszunehmen sind.

Demzufolge ist hier auch § 4 Abs. 7 EStG anzuwenden, wonach die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden müssen. Dies wurde von der GmbH jedoch nicht beachtet. Sie hatte die Aufwendungen nicht auf einem oder mehreren besonderen Konten innerhalb der Buchführung verbucht. Die Aufwendungen wurden vielmehr auf ein Konto gebucht, das auch andere Aufwendungen enthielt.

Beachten Sie | Aufzeichnungen außerhalb der Buchführung reichen, so das Finanzgericht Baden-Württemberg, auch bei einer datenmäßigen Verknüpfung nicht aus.

PRAXISHINWEIS | Da ein vergleichbarer Sachverhalt zu dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung bisher nicht Gegenstand einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs war, wurde die Revision zugelassen. Da diese nun anhängig ist, können geeignete Fälle offengehalten werden.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.4.2016, Az. 6 K 2005/11, Rev. BFH Az. I R 38/16


Betriebsveranstaltung: 110 EUR-Freibetrag gilt nicht für die Umsatzsteuer

Seit 2015 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr ein Freibetrag von je 110 EUR pro Arbeitnehmer. Die Aufteilung in einen steuerpflichtigen und einen -freien Teil gilt aber nicht für Umsatzsteuerzwecke. Das Bundesfinanzministerium hat jüngst bestätigt, dass umsatzsteuerlich nach wie vor die 110 EUR-Freigrenze maßgebend ist.

Wird die Freigrenze von 110 EUR überschritten, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen. Damit kann die Betriebsveranstaltung umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nur ganz oder gar nicht unternehmerisch veranlasst sein.

Quelle | BMF vom 19.4.2016, Az. III C 2 – S 7109/15/10001


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