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Positive Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Verlustausgleich bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Erzielen Steuerpflichtige sowohl negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, das der Abgeltungsteuer unterliegt, als auch positive Einkünfte aus Kapitalvermögen, das nach dem persönlichen Steuersatz zu besteuern ist, kann eine Verrechnung erfolgen. Hierzu ist es allerdings erforderlich, dass der Steuerpflichtige bei seiner Einkommensteuererklärung in der Anlage KAP die sogenannte Günstigerprüfung beantragt.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hatte Zinsen aus einem privaten Darlehen erzielt. Dieses ordnete das Finanzamt als Darlehen zwischen nahestehenden Personen ein, sodass die Zinsen nach dem persönlichen Steuersatz zu besteuern waren. Daneben erzielte er negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterlagen.

In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Steuerpflichtige im Wege der Günstigerprüfung die Verrechnung dieser Kapitaleinkünfte. Dies lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ab. Der Bundesfinanzhof war hier allerdings großzügiger.

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten (z. B. Vermietung und Verpachtung) ausgeglichen werden. Diese Regelung schließt aber nicht aus, dass negative Kapitaleinkünfte, die unter die Abgeltungsteuer fallen, mit positiven Kapitaleinkünften, die dem persönlichen Steuersatz unterliegen, verrechnet werden dürfen.

Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung in der Anlage KAP einen Antrag auf Günstigerprüfung stellt. Dieser hat zur Folge, dass die der Abgeltungsteuer unterliegenden negativen Kapitaleinkünfte der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, sodass eine Verlustverrechnung möglich wird.

PRAXISHINWEIS | Die Verlustverrechnung hat hier sowohl eine positive als auch eine negative Folgewirkung:

  • Der Abzug des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 801 EUR ist bei Kapitaleinkünften, die der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, ausgeschlossen. Dies verstößt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und auch nicht gegen das objektive Nettoprinzip.
  • Allerdings können die tatsächlich angefallenen Werbungskosten abgezogen werden, was bei einer Versteuerung nach der Abgeltungsteuer grundsätzlich nicht zulässig ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 30.11.2016, Az. VIII R 11/14


Bausparkassen dürfen Altverträge kündigen

Angesichts der Niedrigzinsphase gehen die Bausparkassen vermehrt dazu über, gut verzinste Altverträge zu kündigen – und dies ist rechtens, wie der Bundesgerichtshof nun entschieden hat.

Auf Bausparverträge ist Darlehensrecht anzuwenden, denn während der Ansparphase eines Bausparvertrags ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Erst mit der Inanspruchnahme eines Darlehens kommt es zu einem Rollenwechsel.

Kurzum: Bausparverträge dürfen im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden.

Quelle | BGH-Urteile vom 21.2.2017, Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16; BGH, PM Nr. 21/17 vom 21.2.2017


Grundsteuererlass bei Mietausfällen in 2016

Bei erheblichen Mietausfällen in 2016 kann unter gewissen Voraussetzungen ein teilweiser Erlass der Grundsteuer beantragt werden – allerdings nur noch bis zum 31.3.2017. Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.


Aktientausch mit Barabfindung: Keine Besteuerung bei „Altaktien“

Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein Barausgleich gezahlt, unterliegt dieser der Einkommensteuer. Diese Vorschrift wurde mit der Abgeltungsteuer eingeführt und ist erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. Wurden die eingetauschten Aktien jedoch vor Einführung der Abgeltungsteuer erworben und länger als ein Jahr gehalten (alte Spekulationsfrist), unterliegt die Barabfindung nicht der Besteuerung. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte eine Steuerpflichtige in 2006 Aktien einer US-amerikanischen Firma erworben. In 2009 erfolgte wegen der Übernahme der Gesellschaft ein Aktientausch. Zusätzlich wurde wegen des Minderwerts der beim Tausch erhaltenen Aktien eine Barabfindung gezahlt. Das Finanzamt legte die Barabfindung als Kapitalertrag der Besteuerung zugrunde – zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof jetzt befand.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs verstößt eine Besteuerung gegen das Rückwirkungsverbot, wenn sie auf Vermögensgegenstände zugreift, die nach der zuvor geltenden Rechtslage bereits steuerentstrickt waren und bis zum Zeitpunkt der Verkündung der neuen gesetzlichen Regelung steuerfrei realisiert wurden oder steuerfrei hätten realisiert werden können.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.10.2016, Az. VIII R 10/13


Fondsbeteiligung an Schrottimmobilien: Rückabwicklung nur teilweise steuerpflichtig

Zahlungen bei der Rückabwicklung von Immobilienfonds mit Schrottimmobilien können in ein steuerpflichtiges Veräußerungsentgelt und eine nicht steuerbare Entschädigungsleistung aufzuteilen sein. Diese Beurteilung des Bundesfinanzhofs ist für zahlreiche Anleger von Bedeutung, die sich an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und in der Folge von Schadenersatzprozessen wegen Prospekthaftung von der Beteiligung wieder getrennt haben.

Sachverhalt

In den drei vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen hatten sich Steuerpflichtige an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, die nicht werthaltige Immobilien enthielten und die zugesagten Erträge nicht erwirtschaften konnten. Die Bank, auf deren Initiative die Beteiligungen gegründet und vertrieben worden waren, sah sich zahlreichen Klagen von getäuschten Anlegern auf Schadenersatz und Rückabwicklung ausgesetzt. In 2005 bot eine eigens dazu gegründete Tochtergesellschaft des Kreditinstituts den Steuerpflichtigen an, die Beteiligungen wieder zurückzunehmen. Voraussetzung war, dass die Steuerpflichtigen im Gegenzug ihre Schadenersatzklagen zurücknahmen und auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichteten. Die Steuerpflichtigen machten von dem Angebot Gebrauch und erhielten für die Übertragung ihres Anteils jeweils eine als „Kaufpreis“ bezeichnete Zahlung.

Sichtweise der Finanzämter und der Finanzgerichte

Die Finanzämter gingen jeweils von steuerbaren Veräußerungsgewinnen aus. Mit ihnen kam es zum Streit, ob die Zahlungen als Schadenersatz dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen waren. Darüber hinaus war auch die Ermittlung des Veräußerungsgewinns durch die Finanzverwaltung streitig. Die in den jeweiligen Klageverfahren angerufenen Finanzgerichte sahen die Zahlungen als steuerbar an und bestätigten auch die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung.

Beurteilung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof hat die Ausgangsentscheidungen in allen Fällen aufgehoben und die Verfahren an die Finanzgerichte zurückverwiesen. Zwar handelt es sich bei den Rückerwerben der Beteiligungen um private Veräußerungsgeschäfte. Die an die Steuerpflichtigen gezahlten Beträge sind aber auch für andere Verpflichtungen, nämlich zugleich als Entgelt für den Verzicht auf Schadenersatzansprüche aus deliktischer und vertraglicher Haftung und die Rücknahme der Schadenersatzklagen, gezahlt worden. Insoweit muss das Entgelt aufgeteilt werden. Denn die Bank hat die Vereinbarung in erster Linie geschlossen, um die belastende Situation wegen der zahlreichen Schadenersatzklagen und die damit verbundene finanzielle Unsicherheit zu beseitigen. Zudem verwarf der Bundesfinanzhof die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung.

Beachten Sie | Da die Verfahren an die Finanzgerichte zurückverwiesen wurden, müssen sie nun den Veräußerungsgewinn oder -verlust neu ermitteln.

Quelle | BFH-Urteile vom 6.9.2016, Az. IX R 44/14; Az. IX R 45/14; Az. IX R 27/15


Keine Gewerbesteuerpflicht bei Vermietung eines Einkaufszentrums

Die Vermietung eines Einkaufszentrums erfolgt noch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung und unterliegt somit nicht der Gewerbesteuer. Für die Annahme eines Gewerbebetriebs reicht es nach Meinung des Bundesfinanzhofs nicht aus, dass der Vermieter neben der Vermietung der Einkaufsflächen die für den Betrieb des Einkaufszentrums erforderlichen Infrastruktureinrichtungen bereitstellt und werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen für das gesamte Einkaufszentrum durchführt.

Der Bereich der privaten Vermögensverwaltung wird noch nicht verlassen, wenn ein Einkaufszentrum vermietet und den Mietern begleitende Dienstleistungen durch den Vermieter selbst oder auf dessen Veranlassung hin durch Dritte erbracht werden.

Ausschlaggebend war für den Bundesfinanzhof, dass diese Dienstleistungen die für die Vermietung eines Einkaufszentrums notwendige Infrastruktur betreffen. Leistungen wie die Reinigung, Bewachung sowie Bereitstellung von Sanitär- und Sozialräumen sind übliche Leistungen bei der Vermietung eines Einkaufszentrums.

Werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen stellen zwar Sonderleistungen dar. Da die Vermietungsgesellschaft damit aber das gesamte Einkaufszentrum bewarb, dient diese Werbung überwiegend dem Vermieterinteresse.

Quelle | BFH-Urteil vom 14.7.2016, Az. IV R 34/13


Kauf einer Mietimmobilie: Darauf ist zu achten!

Abschreibungen sind nur für das Gebäude, nicht für den Grund und Boden zulässig. Das heißt: Der Kaufpreis für bebaute Grundstücke ist aufzuteilen – und zwar am besten bereits im Kaufvertrag. Denn nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (16.9.2015, Az. IX R 12/14) muss das Finanzamt der dort getroffenen Aufteilung grundsätzlich folgen. Erfolgt die Aufteilung aber nur zum Schein oder liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor, ist eine Korrektur notwendig, die auf Basis der realen Verkehrswerte von Grund und Boden sowie Gebäude zu erfolgen hat.

Anschaffungsnahe Aufwendungen

Aufwendungen werden in Herstellungskosten umqualifiziert, wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Gebäudekauf Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Netto-Aufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Das Problem: Die Aufwendungen wirken sich nur über die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten aus.

Die Frage, welche Aufwendungen in die Ermittlung der 15 %-Grenze einbezogen werden müssen, hat der Bundesfinanzhof nun (zulasten der Steuerpflichtigen) typisierend beantwortet (Urteile vom 14.6.2016, Az. IX R 25/14, Az. IX R 15/15, Az. IX R 22/15. Im Kern gilt Folgendes: Auch Schönheitsreparaturen sowie Maßnahmen, die das Gebäude erst vermietbar machen oder die es über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern sind einzubeziehen. Grundsätzlich sind daher sämtliche Kosten zusammenzurechnen.

PRAXISHINWEIS | Es sollte – soweit es praktikabel ist – darauf geachtet werden, dass die 15 %-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist nicht überschritten wird, z. B. durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen.


Riester- und Rürup-Policen im Fokus

Tages- und Festgeld ist wegen niedriger Zinsen eher unattraktiv und viele Anleger sehen Aktien als zu unsicher an. Mögliche Alternativen: Riester- und Rürup-Policen.

Riester

Wird ein Riester-Vertrag noch in 2016 abgeschlossen, sichert das die staatlichen Zulagen für das gesamte Jahr (Grundzulage 154 EUR, Kinderzulage 185 EUR, bei Geburt ab 2008: 300 EUR). Für Zulageberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage um einmalig 200 EUR.

Die volle Zulage setzt voraus, dass der Mindesteigenbeitrag eingezahlt wird. Dieser beträgt 4 % des im Vorjahr erzielten rentenversicherungspflichtigen Einkommens abzüglich der erhaltenen Grund- bzw. Kinderzulagen. Er ist nach oben auf 2.100 EUR (Eigenbeitrag und Zulage) begrenzt. Mindestens ist ein Sockelbetrag von 60 EUR zu leisten.

Beachten Sie | Ohne Dauerzulageverfahren muss der Zulagenantrag bis Ende des übernächsten Jahres eingereicht werden. Die Frist für die Zulage des Jahres 2014 läuft somit Ende 2016 ab.

Rürup

Aus steuerlicher Sicht kommen Rürup-Verträge insbesondere für Selbstständige in Betracht, die ihre Höchstbeträge bei den Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft haben. Für die Steuererklärung 2016 liegt der Höchstbetrag für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter bei 22.767 EUR (bzw. bei 45.534 EUR bei Zusammenveranlagung). In 2016 können hiervon 82 % als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Beachten Sie | Vor Abschluss eines Rürup-Vertrags sollte jedoch bedacht werden, dass die Ansprüche grundsätzlich nicht vererbbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar sind.


Brandenburg will die Abgeltungsteuer abschaffen

Brandenburg hat im Bundesrat eine Gesetzesinitiative zur Abschaffung der Abgeltungsteuer gestartet. Ein entsprechender Entschließungsantrag Brandenburgs wurde an die Ausschüsse des Bundesrats überwiesen. Ziel ist es, Kapitaleinkünfte nach erfolgter Einführung des internationalen automatischen Informationsaustauschs von Steuerdaten wieder dem persönlichen Einkommensteuersatz zu unterwerfen.

Hintergrund: Seit 2008 werden Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mehr mit dem persönlichen Steuersatz, sondern pauschal mit 25 % besteuert. Die Abgeltungsteuer wurde u. a. eingeführt, um die Steuerflucht ins Ausland einzudämmen.

Auffassung Brandenburgs

Nach Ansicht Brandenburgs privilegiert die Abgeltungsteuer die Besserverdienenden. Im Vergleich zum persönlichen Einkommensteuersatz (bis zu 45 %) stellt der pauschale Steuersatz von 25 % eine unverhältnismäßige Bevorzugung dar.

Ferner hat sich gezeigt, dass ein geringer Steuersatz von 25 % kein wirksames Mittel gegen Kapitalflucht und Steuerhinterziehung darstellt. Dies gilt umso mehr, als mit dem Gesetz zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen die Grundlage für eine effektive Besteuerung von im Ausland angelegtem Kapital geschaffen wurde. Damit wird zukünftig ein zeitnaher Austausch von steuerrelevanten Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der EU sowie zwischen den zahlreichen OECD-Ländern ermöglicht.

Weitere Meinungen

Ob der Vorstoß Brandenburgs letztendlich Erfolg haben wird, bleibt abzuwarten. Es ist jedoch zu konstatieren, dass über die Abschaffung der Abgeltungsteuer bereits seit einiger Zeit diskutiert wird. Auch namhafte Politiker der Bundesregierung (z. B. Sigmar Gabriel) befürworten eine Abschaffung.

Demgegenüber haben sich die deutschen Banken Ende vergangenen Jahres für den Erhalt der Abgeltungsteuer eingesetzt. Zum einen liegt der Steuersatz von 25 % im Vergleich mit anderen EU-Mitgliedstaaten an der oberen Grenze. Außerdem werden Kapitalerträge in Deutschland „brutto“ besteuert: Kosten wie Depotgebühren, Vermögensverwaltungskosten und Fahrtkosten zu Hauptversammlungen (= Werbungskosten) sind nicht absetzbar. Zudem können Veräußerungsverluste mit anderen Kapitalerträgen nur eingeschränkt verrechnet werden.

Quelle | Entschließung des Bundesrates zur Abschaffung der Abgeltungsteuer, BR-Drs. 643/16 vom 4.11.2016


Verbilligte Wohnraumüberlassung: Ortsübliche Vergleichsmiete ist die Bruttomiete

Der Bundesfinanzhof musste jüngst entscheiden, wie die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln ist, wenn die Wohnung an Angehörige verbilligt vermietet wird. Das Resultat: Ortsübliche Miete ist die Bruttomiete, d. h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähigen Kosten.

Hintergrund: Die Vermietung gilt als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. In diesen Fällen erhalten Vermieter den vollen Werbungskostenabzug. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen.

MERKE | Die 66 %-Grenze gilt nur bei der verbilligten Vermietung zu Wohnzwecken. Erfolgt die Überlassung z. B. zu gewerblichen Zwecken, ist bei Vermietung unterhalb der ortsüblich erzielbaren Miete auch nur ein entsprechend anteiliger Werbungskostenabzug möglich.

Mit der vorliegenden Entscheidung hat der Bundesfinanzhof der Ansicht der Vorinstanz, wonach auf die Kaltmiete abzustellen sei, eine deutliche Absage erteilt. Das Finanzgericht Düsseldorf muss nun Feststellungen zur ortsüblichen Miete nachholen. Dazu hat es die ortsübliche Kaltmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung unter Einbeziehung der Spannen des örtlichen Mietspiegels zuzüglich der nach der BetrKV umlagefähigen Kosten festzustellen.

PRAXISHINWEIS | Enthält der ortsübliche Mietspiegel Rahmenwerte, ist jeder der Werte als ortsüblich anzusehen, der innerhalb der vorgesehenen Spanne liegt – es ist also kein Durchschnittswert zu bilden. Dies ergibt sich aus einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt.

Quelle | BFH-Urteil vom 10.5.2016, Az. IX R 44/15; OFD Frankfurt vom 22.1.2015, Az. S 2253 A – 85 – St 227


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