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Maßnahmen für Gewerbetreibende und Freiberufler

Buchführungspflichtige Unternehmer erreichen eine Gewinnverschiebung bei der Bilanzierung z. B. dadurch, dass sie Lieferungen erst später ausführen oder anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen.

Erfolgt die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung, reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlungen über das Zu- und Abflussprinzip. Dabei ist die 10-Tage-Regel zu beachten, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben innerhalb dieser Frist nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen sind.

Geschenke

Geschenke müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, entfällt der Betriebsausgabenabzug selbst dann, wenn der Wert der Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 EUR nicht überschreitet.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof muss demnächst in einem Revisionsverfahren (Az. I R 38/16) klären, ob diese strengen Aufzeichnungspflichten auch gelten, wenn das Unternehmen Kunden und Geschäftspartnern einen hochwertigen Kalender mit Firmenlogo schenkt.

Investitionsabzugsbetrag

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 enden (also regelmäßig erstmals das Geschäftsjahr 2016), sind für den steuermindernden Investitionsabzugsbetrag neue Spielregeln zu beachten. Danach ist eine Angabe, welche Investitionen beabsichtigt sind, nicht mehr notwendig (= Abschaffung der Funktionsbenennung). Ein Investitionsabzugsbetrag kann somit für ein beliebiges angeschafftes oder hergestelltes begünstigtes Wirtschaftsgut verwendet werden.


Wichtige Aspekte zur Umsatzsteuer

Im Bereich der Umsatzsteuer sind keine einschneidenden Gesetzesänderungen in „der Pipeline“. Demzufolge ist hier primär auf allgemeine Grundsätze, Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen hinzuweisen.

Ist-Besteuerung

Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich mit der Leistungsausführung abzuführen, was die Liquidität belasten kann (Soll-Besteuerung). Unter Voraussetzungen kann eine Umsatzbesteuerung auf Antrag aber auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt (Ist-Besteuerung) erfolgen. Dies ist u. a. dann möglich, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat.

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 18.8.2015, Az. V R 47/14 sowie Urteil vom 18.11.2015, Az. XI R 38/14) hat jüngst herausgestellt, dass ein ausdrücklicher Antrag und eine ausdrückliche Gestattung seitens des Finanzamts nicht zwingend erforderlich sind. Der Antrag und die Gestattung können somit grundsätzlich auch konkludent erfolgen.

PRAXISHINWEIS | Um Streitigkeiten bereits im Vorfeld auszuschließen, sollte die explizite Antragstellung (weiter) bevorzugt und auf eine förmliche Gestattung durch das Finanzamt gedrängt werden.

Rechnungsanforderungen

Das Umsatzsteuergesetz enthält umfassende Vorgaben, wie eine Rechnung auszusehen hat. Nur wenn die sogenannten Pflichtangaben enthalten sind, ist der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt. Danach muss eine Rechnung insbesondere folgende Punkte enthalten:

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • Ausstellungsdatum,
  • fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
  • Lieferungs- bzw. Leistungszeitpunkt,
  • nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt.

Beachten Sie | Bei Kleinbetragsrechnungen (150 EUR; ab 2017: 200 EUR geplant) gelten Vereinfachungen.

PRAXISHINWEISE | Unternehmer sind gut beraten, die Eingangsrechnungen sorgfältig zu prüfen, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

Zudem ist zu beachten, dass einige Punkte noch nicht endgültig geklärt sind. Beispielsweise hat der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof mit zwei Beschlüssen vom 6.4.2016 die Frage vorgelegt, ob eine Anschrift bereits dann vollständig ist, wenn der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift postalisch erreichbar ist oder ob es darauf ankommt, dass er unter dieser Anschrift seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet?

Betriebsveranstaltungen

Seit 2015 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr ein lohnsteuerlicher Freibetrag von je 110 EUR pro Arbeitnehmer. Diese Aufteilung in einen steuerpflichtigen und einen -freien Teil gilt aber nicht für Umsatzsteuerzwecke (BMF-Schreiben vom 19.4.2016, Az. III C 2 – S 7109/15/10001). Umsatzsteuerlich ist nach wie vor die 110 EUR-Freigrenze maßgebend. Somit scheidet ein Vorsteuerabzug aus, wenn von vornherein feststeht, dass auf die teilnehmenden Arbeitnehmer mehr als 110 EUR pro Person an Aufwendungen anfallen. Darauf ist bei den nun anstehenden Weihnachtsfeiern zu achten!

Fotobücher

Für vor 2017 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterwirft. Dieses Zugeständnis des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 20.4.2016, Az. III C 2 – S 7225/12/10001) endet zum Jahresende. Somit ist für Fotobücher ab 2017 der umsatzsteuerliche Regelsteuersatz von 19 % maßgebend.


Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Neue Vorgaben sind erstmals für den Jahresabschluss 2016 verpflichtend anzuwenden

Für die Jahresabschlusserstellung 2016 sieht das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (kurz BilRUG) einige Neuerungen vor. Dabei ist zu beachten, dass die angehobenen Schwellenwerte für die Größeneinteilung von Kapitalgesellschaften (einschließlich der erweiterten Definition der Umsatzerlöse) bereits für das nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahr genutzt werden durften. Hierbei handelte es sich aber „nur“ um ein Wahlrecht. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen (also regelmäßig das Geschäftsjahr 2016) ist das BilRUG nun in Gänze verpflichtend anzuwenden. Nachfolgend ein Überblick über wesentliche Neuregelungen.

Größeneinteilung

Die Größenklasse einer Kapitalgesellschaft (regelmäßig auch die einer GmbH & Co. KG) hängt von drei Schwellenwerten ab. Es handelt sich z. B. um eine kleine Gesellschaft, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschritten werden:

  • Bilanzsumme: 6.000.000 EUR (vor BilRUG: 4.840.000 EUR)
  • Umsatzerlöse: 12.000.000 EUR (vor BilRUG: 9.680.000 EUR)
  • durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer: 50 (vor BilRUG: 50)

PRAXISHINWEIS | Unternehmen, die durch die erhöhten Schwellenwerte nicht mehr als mittelgroße, sondern als kleine Gesellschaft eingestuft werden, können u. a. von folgenden Vorteilen profitieren:

  • geringere Anhangangaben,
  • keine Prüfungspflicht sowie
  • keine Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung.

Umsatzerlöse

Nach der bisherigen Begriffsbestimmung waren als Umsätze die im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erbrachten typischen Leistungsangebote auszuweisen. Nach der Neudefinition sind unter den Umsatzerlösen „die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern“ zu zeigen. Somit sind viele Erlöse, die bisher als sonstige betriebliche Erträge auszuweisen waren, nunmehr unter den Umsatzerlösen zu subsumieren.

Durch die Neudefinition der Umsatzerlöse sind auch Umgliederungen bei anderen Positionen möglich.

Beispiel

Eine GmbH bezieht ein neu angemietetes Gebäude. Zwei Büroetagen werden langfristig an Dritte weitervermietet.

Die Erlöse aus der Weitervermietung sind nach dem BilRUG als Umsatzerlöse auszuweisen. Der Aufwand aus der Anmietung der zwei Büroetagen ist unter den Aufwendungen für bezogene Leistungen zu zeigen.

Immaterielle Vermögensgegenstände

Kann die Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens in Ausnahmefällen nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen über zehn Jahre vorzunehmen. Dies kann auch auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert angewendet werden.

Anhang

Bei der erstmaligen Anwendung der neuen Umsatzerlösabgrenzung ist im Anhang auf eine ggf. fehlende Vorjahresvergleichbarkeit der Umsatzerlöse hinzuweisen. Der Betrag der Umsatzerlöse des Vorjahres, der sich bei einer Ermittlung nach den neuen Vorschriften ergeben hätte, ist anzugeben.

Der gesonderte Ausweis von außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen in der Gewinn- und Verlustrechnung entfällt. Stattdessen ist eine Angabe im Anhang vorgesehen: Anzugeben sind jeweils der Betrag und die Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Insgesamt führt das BilRUG zu einer deutlichen Ausweitung von Anhangangaben, die in vollem Umfang die großen, aber fast einschränkungslos auch die mittelgroßen Kapitalgesellschaften trifft. Demgegenüber können kleine Gesellschaften auch von einer Reihe von Erleichterungen profitieren. Beispielsweise sind die Angaben zu den Pensionsrückstellungen (wie z. B. die Nennung des angewandten versicherungsmathematischen Berechnungsverfahrens) nicht verpflichtend.


Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen

Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Sollen ab 2017 neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. Insbesondere die Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge sind mit der allgemeinen Gehaltsstruktur und der individuellen Gewinnlage abzugleichen.


Steuerstrategien für Lohn- und Gehaltsempfänger

Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten insgesamt unter dem Pauschbetrag von 1.000 EUR liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (z. B. für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2017 verschoben werden.

Abfindungen

Bei der Gestaltung bzw. Verlagerung von Entlassungsentschädigungen ist Vorsicht geboten. Die ermäßigte Besteuerung setzt nämlich grundsätzlich voraus, dass die Abfindung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum (VZ) zufließt. Der Zufluss von zwei Teilbeträgen in unterschiedlichen VZ ist (ausnahmsweise) unschädlich, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung geringfügig ist.

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4.3.2016 (Az. IV C 4 – S 2290/07/10007:031) liegt eine geringfügige Zahlung vor, wenn sie nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.

PRAXISHINWEIS | Eine gesplittete Zahlung gefährdet die ermäßigte Besteuerung von Entlassungsentschädigungen nur unter gewissen Voraussetzungen nicht. Demzufolge sollten Abfindungen besser in einem Betrag ausgezahlt werden.


Zwangsversteigerung: Instandhaltungsrücklage mindert Grunderwerbsteuer nicht

Das Meistgebot ist als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer anzusetzen, wenn eine Eigentumswohnung bei einer Zwangsversteigerung erworben wird. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt dies auch dann, wenn eine Instandhaltungsrücklage vorhanden ist. Das bedeutet: Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wird durch die Rücklage nicht gemindert.

Beachten Sie | Bei einem „normalen“ Erwerb durch notariellen Kaufvertrag hatte der Bundesfinanzhof 1991 entschieden, dass eine Instandhaltungsrücklage grunderwerbsteuermindernd berücksichtigt werden kann. In dem aktuellen Urteil lässt der Bundesfinanzhof ausdrücklich offen, ob er hieran weiter festhält.

Quelle | BFH-Urteil vom 2.3.2016, Az. II R 29/15


„Mini-Steuerreform“ zur Entlastung von Familien geplant

In den nächsten beiden Jahren sollen der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag steigen. Zudem soll die kalte Progression ausgeglichen werden. Darauf hat sich die Bundesregierung verständigt. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.

Die Pläne im Einzelnen

Der Grundfreibetrag dient der Sicherung des Existenzminimums. Bis zu seiner Höhe muss keine Einkommensteuer gezahlt werden. Dieser Betrag soll 2017 um 168 EUR auf 8.820 EUR und 2018 um 180 EUR auf 9.000 EUR erhöht werden. Für Ehepaare gilt der doppelte Wert.

Der Kinderfreibetrag soll im nächsten Jahr um 108 EUR auf 4.716 EUR und 2018 um weitere 72 EUR auf 4.788 EUR steigen. Ferner soll das Kindergeld 2017 und 2018 um jeweils 2 EUR monatlich je Kind angehoben werden.

Ab 2017 soll auch der monatliche Kinderzuschlag steigen: um 10 EUR auf 170 EUR.

Der Unterhaltshöchstbetrag wird entsprechend dem Grundfreibetrag auf 8.820 EUR für 2017 und auf 9.000 EUR für 2018 angehoben.

Zum Ausgleich der kalten Progression sollen die Tarifeckwerte in 2017 um die geschätzte Inflationsrate 2016 und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate 2017 verschoben werden.

Kritik vom Bund der Steuerzahler

Der Bund der Steuerzahler hat diese Mini-Reform als unzureichend kritisiert – und zwar aus zwei Gründen:

  • Bei den Steuersenkungen handelt es sich in erster Linie nicht um ein Entgegenkommen der Bundesregierung, sondern um eine verfassungsrechtlich gebotene Anpassung. Der Gesetzgeber ist nämlich verpflichtet, den Grundfreibetrag sowie den Kinderfreibetrag regelmäßig anzupassen, um das Existenzminimum steuerfrei zu stellen.
  • Zudem wird nicht viel im Geldbeutel ankommen: Ein lediger Steuerzahler mit einem Jahresbruttoeinkommen von 40.000 EUR wird in 2017 voraussichtlich 55 EUR weniger Steuern zahlen – in 2018 noch einmal 81 EUR weniger.

Quelle | BMF vom 12.10.2016: „Entlastungen für Steuerzahler und Familien: Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag steigen, „kalte Progression“ wird ausgeglichen“; Bund der Steuerzahler vom 12.10.2016: „Diese Mini-Entlastung reicht uns nicht“


Selbstbehalt: Krankheitskosten sind keine Sonderausgaben

Hat ein Steuerpflichtiger mit einer privaten Krankenversicherung einen Selbstbehalt vereinbart, können die gezahlten Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger für sich und seine Töchter einen Krankenversicherungsschutz vereinbart, für den er wegen Selbstbehalte geringere Beiträge zahlen musste. Die von ihm getragenen krankheitsbedingten Aufwendungen machte er bei seiner Einkommensteuererklärung geltend – allerdings ohne Erfolg.

Da die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes darstellt, ist sie kein Beitrag „zu“ einer Krankenversicherung. Demzufolge scheidet ein Abzug als Sonderausgaben aus.

Zwar handelt es sich bei den selbst getragenen Krankheitskosten um außergewöhnliche Belastungen. Diese sind aber nur abzugsfähig, wenn die zumutbare Eigenbelastung (abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Anzahl der Kinder) überschritten wird – und dies war hier nicht der Fall.

Beachten Sie | Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist der Abzug einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten, die wegen Selbstbehalte zu tragen sind, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn dadurch in das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum eingegriffen werden sollte.

Quelle | BFH-Urteil vom 1.6.2016, Az. X R 43/14


Elektromobilität: Bundesrat stimmt Förderung zu

Der Bundesrat hat dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr“ am 14.10.2016 zugestimmt. Die folgenden Änderungen können somit in Kraft treten.

Kfz-Steuer

Die derzeit im Kraftfahrzeugsteuergesetz enthaltene fünfjährige Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge wird rückwirkend für alle Erstzulassungen ab 1.1.2016 auf zehn Jahre ausgedehnt. Die Steuerbefreiung gilt für alle reinen Elektrofahrzeuge (einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge), die bis zum 31.12.2020 zugelassen werden. Begünstigt sind zudem technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen.

Lohnsteuer

Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens muss nicht mehr als geldwerter Vorteil versteuert werden, sondern ist künftig steuerfrei. Gleiches gilt auch für Pedelecs, also zulassungspflichtige Elektrofahrräder, die schneller als 25 Stundenkilometer fahren können. Ebenfalls steuerfrei ist die zur privaten Nutzung überlassenebetriebliche Ladevorrichtung.

Arbeitgeber können geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung pauschal mit 25 % besteuern. Entsprechendes gilt für Zuschüsse, die zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt werden.

MERKE | Die lohnsteuerlichen Neuregelungen gelten ab dem Lohnzahlungszeitraum 2017 und sind bis Ende 2020 befristet. Die Vergünstigungen gelten nur, wenn die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Quelle | Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr, BR-Drs. 523/16 (B) vom 14.10.2016


Handwerkerleistungen: Steuerermäßigung nur für Rechnungsempfänger

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) kann der Steuerpflichtige nicht in Anspruch nehmen, wenn die Rechnungen nicht an ihn, sondern an seine Verwandten gerichtet sind. Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige die Rechnungen von seinem Bankkonto beglichen hat, so das Finanzgericht München.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um Handwerkerleistungen, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wurden, den er zusammen mit seiner Schwester bewohnte. Die Rechnungen waren an die Schwester adressiert und wurden vom Steuerpflichtigen beglichen. Das Finanzamt versagte eine Steuerermäßigung beim Steuerpflichtigen, was das Finanzgericht München bestätigte.

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Aus der Rechnung müssen sich die wesentlichen Grundlagen der Leistungsbeziehung entnehmen lassen, insbesondere der Leistungserbringer als Rechnungsaussteller, der Leistungsempfänger, Art, Zeitpunkt und Inhalt der Leistung sowie das dafür vom Steuerpflichtigen geschuldete Entgelt.

Im Streitfall waren die Handwerkerrechnungen allerdings nicht an den Steuerpflichtigen, sondern an seine Schwester gerichtet, d. h., er hatte keine Rechnung erhalten.

PRAXISHINWEIS | Der Gesetzgeber hat nur die unbare Zahlung als Voraussetzung genannt, sodass die Steuerermäßigung auch bei einem abgekürzten Zahlungsweg in Betracht kommt. Somit blieb es der Schwester im Streitfall grundsätzlich unbenommen, die an sie gerichteten Rechnungen in ihrer Steuererklärung geltend zu machen.

Quelle | FG München, Urteil vom 14.1.2016, Az. 7 K 2205/15


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