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Zwei aktuelle Entscheidungen zur Behandlung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen

Bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen schauen die Finanzämter regelmäßig ganz genau hin. Denn während Vertragsgestaltungen zwischen fremden Dritten von Interessengegensätzen geprägt sind, fehlen diese bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Somit steht zumindest die Vermutung im Raum, dass die Vereinbarung nur aus Steuerersparnisgründen geschlossen wurde. Grund genug, auf zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu dieser Thematik hinzuweisen.

Nachweise: Stundenzettel und Aufzeichnungen

Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis ist nicht allein deshalb steuerlich unwirksam, weil der Arbeitgeber keine Aufzeichnungen (z. B. Stundenzettel) zur Arbeitszeit des angestellten Ehegatten geführt hat. Stundenzettel dienen „nur“ Beweiszwecken und sind für die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen nicht zwingend erforderlich.

Beachten Sie | Die Entscheidung ist richtig einzuordnen. Der Bundesfinanzhof hat nämlich den strengen Nachweisanforderungen, die für ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis gelten, keine Absage erteilt. Erforderlich (aber auch ausreichend) ist das, was auch bei Arbeitsverhältnissen zwischen fremden Dritten üblich ist.

Wertguthabenvereinbarung

Wird im Zuge eines Arbeitsverhältnisses zusätzlich eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne des Sozialgesetzbuchs IV abgeschlossen, muss für diese – gesondert – ein Fremdvergleich erfolgen.

Bei der Gesamtwürdigung ist vor allem entscheidend, ob die Vertragschancen und -risiken fremdüblich verteilt sind. Eine einseitige Verteilung zulasten des Arbeitgeber-Ehegatten ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte unbegrenzt Wertguthaben ansparen sowie Dauer, Zeitpunkt und Häufigkeit der Freistellungsphasen nahezu beliebig wählen kann.

Quelle | BFH-Urteil vom 18.11.2020, Az. VI R 28/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221076; BFH-Urteil vom 28.10.2020, Az. X R 1/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220159


Steuerfreie Corona-Prämie für geleistete Überstunden

Vom 1.3.2020 bis zum 30.6.2021 können Arbeitgeber eine steuerfreie Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz bis zu 1.500 EUR an ihre Mitarbeiter zahlen. Eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Hier stellte sich nun die Frage, ob diese Bedingung erfüllt ist, wenn durch den Arbeitnehmer in der Vergangenheit geleistete Überstunden gekürzt werden?

Die Antwort lautet: Es kommt darauf an.

Das Bundesfinanzministerium vertritt hier folgende Ansicht: Die Steuerfreiheit ist zu bejahen, wenn vor dem 1.3.2020 kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden bestand, also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben war. Verzichtet der Arbeitnehmer zugunsten einer Corona-Prämie auf einen Freizeitausgleich von Überstunden bzw. werden die Überstunden gekürzt, ist das Kriterium „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfüllt.

Weiterführender Hinweis

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde kürzlich die ursprünglich bis Ende 2020 befristete Steuerbefreiung bis zum 30.6.2021 verlängert. Der Höchstbetrag je Arbeitnehmer beträgt aber unverändert 1.500 EUR. Die Anpassung führt also nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 EUR steuerfrei zusätzlich zu einem in 2020 steuerfrei gewährten Betrag von 1.500 EUR ausgezahlt werden können. Da es sich um einen Freibetrag handelt, muss jeder EUR, der den Freibetrag übersteigt, versteuert werden.

Quelle | BMF, FAQ „Corona“ (Steuern), Stand: 18.3.2021; Jahressteuergesetz 2020, BGBl I 2020, S. 3096


Welche Auswirkungen hat der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit) auf den umsatzsteuerrechtlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr? Was ist bei der Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bezüglich Umsätzen mit Unternehmern aus dem Vereinigten Königreich zu beachten? Antworten auf diese Fragen kann vielleicht ein neues Informationstool des Bundeszentralamts für Steuern liefern (Meldung vom 19.3.2021). Der mehrsprachig gestaltete Brexit-Chatbot steht unter www.bzst.de zur Verfügung und beantwortet die Fragen in Dialogform selbstständig.


Coronapandemie: Keine Umsatzsteuer auf Kleiderspenden

Sachspenden unterliegen als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Somit ist es z. B. für Einzelhändler oftmals teurer, unverkaufte Textilien zu spenden, als sie zu vernichten. Wegen der Corona-Beschränkungen hat sich aber nun eine Sondersituation ergeben. Vor allem Saisonware hat sich in großen Mengen in den Lagern der Einzelhändler angestaut, die jetzt nur noch schwerlich abzusetzen ist. Hierauf hat das Bundesfinanzministerium mit einer Billigkeits- bzw. Ausnahmeregelung reagiert.

Die Finanzverwaltung verzichtet auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe bei Waren, die von Einzelhändlern, die durch die Coronakrise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw. gespendet worden sind.

Beachten Sie | Diese Regelung gilt nur für Spenden, die zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2021 erfolgt sind.

Quelle |BMF-Schreiben vom 18.3.2021, Az. III C 2 – S 7109/19/10002 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221337


Steuererklärung 2020: Neues Formular „Anlage Corona-Hilfen“

Bei der Einkommensteuererklärung 2020 ist zusammen mit der Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb), S (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) und/oder L (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) die neue Anlage Corona-Hilfen einzureichen. In dem Formular wird u. a. abgefragt, ob Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse bezogen wurden, die grundsätzlich als Betriebseinnahmen zu versteuern sind.


Berücksichtigung eines Ertrags aus einer Restschuldbefreiung

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat kürzlich zu der Frage Stellung bezogen, zu welchem Zeitpunkt der Ertrag aus einer erteilten Restschuldbefreiung steuerlich zu berücksichtigen ist.

Der wegen einer Restschuldbefreiung durch den Wegfall von betrieblichen Verbindlichkeiten entstehende Gewinn ist grundsätzlich erst im Veranlagungszeitraum der Erteilung der Restschuldbefreiung zu berücksichtigen.

Wird der Betrieb aufgegeben und das Insolvenzverfahren beendet, ist die erteilte Restschuldbefreiung ein rückwirkendes Ereignis i. S. der Abgabenordnung. In der Folge ist der betriebliche Ertrag aus der erteilten Restschuldbefreiung beim Aufgabegewinn zu berücksichtigen.

Beachten Sie | Für die Frage, ob ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vor oder nach Betriebsaufgabe) an.

Quelle |FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 5.1.2021, Az. VI 304 – S 2140-028, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220717


Broschüre zur steuerlichen Behandlung von Fotovoltaikanlagen

Auch private Hausbesitzer werden steuerlich zum Unternehmer, wenn sie eine Fotovoltaikanlage errichten und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat seine Broschüre „Hilfe zu Fotovoltaikanlagen“ (Stand: Januar 2021; unter www.iww.de/s4766) kürzlich neu aufgelegt und beantwortet insbesondere einkommen- und umsatzsteuerliche Fragen.


Stückzinsen: Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer ist nicht unbillig

Nach Meinung des Finanzgerichts Münster ist es nicht unbillig, Stückzinsen bei der Veräußerung ererbter Investmentanteile mit dem Abgeltungsteuersatz zu belasten, wenn diese auf einen Zeitraum vor dem Erbfall entfallen und daher bereits der Erbschaftsteuer unterlegen haben.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige A erbte 2013 Investmentanteile an einem thesaurierenden Geldmarktfonds. Die Anteile wurden mit einem Wert von ca. 120.000 EUR der Erbschaftsteuer unterworfen. 2017 verkaufte A die Wertpapiere (Kurswert von ca. 115.000 EUR). Nach der Steuerbescheinigung der Sparkasse waren im Veräußerungserlös Stückzinsen i. H. von ca. 35.000 EUR enthalten. Bei seiner Steuererklärung machte A geltend, dass die Stückzinsen wegen des gefallenen Kurses auf einen Zeitraum vor dem Erbfall entfielen. Die anteilige Erbschaftsteuerbelastung betrage 30 % (ca. 10.500 EUR), sodass die Einkommensteuer nach § 35b Einkommensteuergesetz (EStG) zu ermäßigen sei.

Das Finanzamt unterwarf die Stückzinsen der Abgeltungsteuer (25 %) und gewährte keine Steuerermäßigung, weil diese nur für die tarifliche Einkommensteuer gelte. Der Steuerbescheid wurde bestandskräftig. Anschließend beantragte A eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen und führte die Doppelbelastung der Stückzinsen an (30 % Erbschaftsteuer und 25 % Abgeltungsteuer). Spätestens seit Einführung der Abgeltungsteuer seien Erbschaft- und Einkommensteuergesetz nicht hinreichend aufeinander abgestimmt. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Es verwies auf die Regelung in § 35b EStG, die nur die tarifliche Einkommensteuer erfasse, sowie auf die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG.

Das Finanzgericht Münster hat die Klage abgewiesen. Der Umstand, dass die Steuerermäßigung nach § 35b EStG auf Kapitaleinkünfte, die dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, nicht anwendbar ist, ist nicht sachlich unbillig.

Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine andere Regelung getroffen hätte, wenn er diese Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte. Aus der gesetzlichen Systematik ergibt sich, dass die Wertpapiere sowohl der Erbschaft- als auch der Einkommensteuer zu unterwerfen sind. Die aus der späteren Veräußerung resultierende Einkommensteuer ist nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abziehbar. Umgekehrt kann die Erbschaftsteuer als Personensteuer auch nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden.

Mit § 35b EStG hat der Gesetzgeber zwar die Doppelbelastung mit beiden Steuern abmildern wollen, hat dies aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese Abmilderung hat er bewusst auf die tarifliche Einkommensteuer beschränkt.

Beachten Sie | Gegen eine unbewusste Regelungslücke spricht bereits, dass bei Einfügung des § 35b EStG das Unternehmensteuerreformgesetz 2008, mit dem die Abgeltungsteuer eingeführt wurde, bereits verabschiedet war.

Bei Kapitaleinkünften, die dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, fällt die Doppelbelastung weniger stark ins Gewicht als bei anderen Einkünften. Zudem findet § 35b EStG bei einer positiv ausfallenden Günstigerprüfung Anwendung.

Quelle |FG Münster, Urteil vom 17.2.2021, Az. 7 K 3409/20 AO, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221448


Aufwendungen für einen Schulhund als Werbungskosten

Gleich in zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für einen sogenannten Schulhund teilweise als Werbungskosten abgezogen werden können.

Sachverhalte

In den Streitfällen hatten die Lehrerinnen ihre Hunde, die sie aus privaten Mitteln angeschafft hatten, arbeitstäglich im Schulunterricht eingesetzt. Der Einsatz erfolgte in Absprache mit dem Dienstherrn und der Elternschaft im Rahmen von zuvor erstellten Schulhundprogrammen zur Umsetzung tiergestützter Pädagogik. Obwohl der Schulhundeinsatz vom Dienstherrn ausdrücklich befürwortet und sogar gewünscht war, beteiligte er sich nicht an den Kosten.

Die Lehrerinnen erstrebten daher zumindest eine mittelbare Kostenbeteiligung über die Einkommensteuer und machten die Aufwendungen für Anschaffung, Futter, Tierarzt, Besuch einer Hundeschule und Ausbildung zum Therapiehund als Werbungskosten geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab. Begründung: Die Anschaffung und Haltung der Hunde sei nicht nur beruflich, sondern auch privat veranlasst. Da eine sachgerechte Abgrenzung der Veranlassungszusammenhänge nicht möglich sei, scheide der Werbungskostenabzug aus.

Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzamt zwar dahin gehend, dass die Anschaffung und Haltung eines Hundes stets auch privat (mit)veranlasst ist. Er stellte aber klar, dass eine Aufteilung der Aufwendungen für die Hunde im Wege der Schätzung erfolgen muss, wenn diese wegen vorliegender Pädagogikkonzepte im Schulunterricht eingesetzt werden. Angesichts der privaten Mitveranlassung können in einem solchen Fall jedoch maximal 50 % der Aufwendungen für einen Schulhund als Werbungskosten anerkannt werden. Ein hälftiger Abzug ist anzuerkennen, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird.

Beachten Sie | Die Aufwendungen für die Ausbildung des Schulhundes im Verfahren VI R 15/19 zum Therapiehund erkannte der Bundesfinanzhof darüber hinaus in voller Höhe als Werbungskosten an, da diese spezielle Ausbildung nur durch den Schuleinsatz veranlasst und eine private Mitveranlassung nicht ersichtlich war.

Quelle |BFH-Urteil vom 14.1.2021, Az. VI R 15/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221357; BFH-Urteil vom 14.1.2021, Az. VI R 52/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221363; BFH, PM Nr. 8/21 vom 25.3.2021


Unterhalt: Zum Sonderausgabenabzug bei unentgeltlicher Wohnungsgestellung

Haben dauernd getrennt lebende Ehegatten einen Barunterhalt vereinbart, auf den eine unentgeltliche Wohnungsgestellung angerechnet wird, kommt ein Sonderausgabenabzug im Wege des Realsplittings nur in Höhe dieser Anrechnung in Betracht – nicht aber in Höhe des Mietwerts der Wohnung. Dies hat jüngst das Finanzgericht Niedersachsen entschieden.

Hintergrund zum Abzug von Unterhaltsleistungen

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind beim begrenzten Realsplittung bis zu 13.805 EUR pro Jahr als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz [EStG]). Hinzu kommen übernommene Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung. Dies bedarf allerdings der Zustimmung des Unterhaltsberechtigten, der die Unterhaltszahlungen seinerseits als sonstige Einkünfte versteuern muss.

Wird der Sonderausgabenabzug nicht beantragt oder fehlt hierzu die Zustimmung des Empfängers der Unterhaltsleistungen, können diese Unterhaltsaufwendungen ggf. als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Beachten Sie | Die Unterhaltsleistungen können nur insgesamt entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Verkürzter Sachverhalt

Der Steuerpflichtige schuldete seiner Ehefrau laut Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung einen Barunterhalt von monatlich 600 EUR. Solange die Ehefrau noch im gemeinsamen Haus lebte, wurden 400 EUR als Wohnvorteil der Ehefrau gegengerechnet, sodass der Steuerpflichtige nur 200 EUR monatlich zahlte.

In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Steuerpflichtige dann aber nicht nur einen Sonderausgabenabzug in Höhe von 7.200 EUR (12 x 600 EUR). Er argumentierte, dass der tatsächliche Mietwert deutlich höher und beim Sonderausgabenabzug zu berücksichtigen sei. Diese Ansicht teilten aber weder das Finanzamt noch das Finanzgericht Niedersachsen.

Der Steuerpflichtige will sich mit der Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen aber nicht zufriedengeben und hat die Revision beim Bundesfinanzhof erkämpft. Dieser wird sich nun insbesondere mit zwei Fragen beschäftigen müssen:

  • Kann ein unterhaltsverpflichteter Steuerpflichtiger die ortsübliche Miete für eine an seinen von ihm dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten überlassene Wohnung als Unterhaltsleistung gemäß § 10 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 EStG abziehen?
  • Falls diese Frage bejaht wird: Ist dies auch dann der Fall, wenn der hierfür unterhaltsrechtlich maßgebliche oder in diesem Zusammenhang vereinbarte Wohnvorteil geringer ist als die ortsübliche Miete?

Quelle |FG Niedersachsen, Urteil vom 11.6.2020, Az. 1 K 99/19, Rev. BFH Az. X R 33/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220492


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